Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** S*****, vertreten durch die Heller & Gahler Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei „W*****“ ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 3. Mai 2017, GZ 21 R 8/17k-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 2. November 2016, GZ 2 C 143/16k-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Übergabe eines ihm gehörenden Kellerabteils, das die Beklagte titellos benütze.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Den Wert des Entscheidungsgegenstands bewertete das Berufungsgericht als 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer „außerordentlichen Revision“.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die Aussprüche des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Unter diesen Umständen wäre die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof nach § 505 Abs 4 ZPO nur dann zulässig, wenn es sich hier um eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO handelte.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS-Justiz RS0122891). Wenn hingegen Klagen auf Räumung die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, gehören sie nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS0046865).
Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0043003), der hier sein Räumungsbegehren darauf stützt, dass der Beklagte das zu räumende Objekt titellos benütze.
Da somit keine Ausnahme von der wertmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt, ist eine Revision nach § 502 Abs 3 ZPO (außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO) jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 Satz 1 ZPO) Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501 [T4]).
Das Rechtsmittel ist demnach dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [insb T2, T4, T5, T8], RS0109501 [insb T12]).
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E119885European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00172.17W.1018.000Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017