Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, durch den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*****, und 2. E*****, beide vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. A***** Ltd, *****, Jersey, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 24.384,70 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse 16.256,50 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2017, GZ 5 R 181/16y-33, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Juli 2016, GZ 66 Cg 25/15k-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig der zweitklagenden Partei die mit 1.172,70 EUR (darin enthalten 195,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Kläger machen Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MEL-Zertifikaten geltend. Die Zweitbeklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey und Emittentin dieser Zertifikate. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung der Zertifikate zuständige Kreditinstitut.
Im Verfahren der Erstklägerin gegen beide Beklagte ist zwischenzeitig Ruhen eingetreten, ebenso im Verfahren des Zweitklägers (im Folgenden nur mehr: „Kläger“) gegen die Zweitbeklagte.
Der Kläger erwarb bei der Erstbeklagten als Depotbank Zertifikate um insgesamt 61.048,29 EUR (inklusive Spesen), die er 2007 mit einem Verlust von 24.384,70 EUR veräußerte. Vor dem Ankauf war er von einem Inhaber eines nicht protokollierten Einzelunternehmens beraten worden, der in einem Kooperationsvertrag mit der Vertriebsgesellschaft stand, die eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Erstbeklagten ist.
Nach einer im Auftrag der Finanzmarktaufsicht durchgeführten Prüfung durch die Österreichische Nationalbank wurde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet, die zu 608 St 1/08w ein Ermittlungsverfahren ua wegen Anlagebetrugs aufgrund der fälschlich als sicher dargestellten Zertifikate (§§ 146 ff StGB) sowie wegen § 153 StGB gegen Organmitglieder der Erstbeklagten sowie gegen die Erst- und Zweitbeklagte selbst einleitete.
Diesem Ermittlungsverfahren schlossen sich mit Privatbeteiligtenanschluss vom 23. 7. 2010 7880 Anleger an. Der Privatbeteiligtenanschluss wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien als Schriftsatz zu AZ 608 St 1/08w eingebracht. In Bezug auf die Datensätze der geschädigten Anleger, auf die Kaufzeitpunkte und Schadensbeträge wurde auf eine beigelegte, gleichzeitig mit dem Schriftsatz eingebrachte CD-ROM verwiesen. Auf ihr befand sich unter anderem der Name des Klägers und der von ihm geltend gemachte Schadensbetrag von 24.384,70 EUR.
Der Kläger begehrt mit Klage vom 8. 7. 2015 von den Beklagten zur ungeteilten Hand 24.384,70 EUR sA aus der Veranlagung der Zertifikate. Ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung sei ua ein gemeinsamer Werbeprospekt der Beklagten gewesen, in dem mit Wissen der Erstbeklagten unrichtige Werbeaussagen über die Sicherheit der Veranlagung enthalten waren. Diese Falschinformation sei auch in Schulungen der Vertriebspartner bewusst verbreitet worden. Ohne diese unrichtige Information und ohne die – im Einzelnen dargestellten – unrichtig herausgegebenen Ad-hoc-Meldungen hätte er die Zertifikate nicht erworben, sondern alternativ in ein Sparbuch investiert. Die Verjährung sei infolge des Privatbeteiligtenanschlusses unterbrochen.
Die Erstbeklagte wendete (unter anderem) Verjährung ein.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur gesamten Hand schuldig, dem Kläger 16.256,50 EUR sA zu zahlen. Die Zweitbeklagte wurde zusätzlich zur Zahlung weiterer 8.128,20 EUR verpflichtet. Das Mehrbegehren von 8.128,20 EUR sA gegen die Erstbeklagte wurde abgewiesen. Die Verjährungsfrist sei infolge des Privatbeteiligten-anschlusses unterbrochen. Die Erstbeklagte hafte für die Fehlberatung (Unterlassung der Aufklärung über das mit Aktien verbundene Börsekurs- und Totalverlustrisiko) sowohl infolge Zurechnung des Beraters über die Vertriebsvereinbarung als auch aus ihrem Eigeninteresse am Vertrieb der Zertifikate. Weiters hafte sie aus dem Rechtsgrund der (allgemein zivilrechtlichen) Prospekthaftung. Der Kläger sei durch den Verkaufsprospekt aufgrund der Betonung von Sicherheit im Zusammenhang mit der Darstellung der Immobilienveranlagung über die Risikogeneigtheit der Zertifikate in Irrtum geführt worden.
Im Hinblick auf seine Vorerfahrungen im Bereich der Wertpapierveranlagung treffe den Kläger im Verhältnis zur Erstbeklagten ein Mitverschulden von einem Drittel.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten nicht Folge und ließ die Revision mit der Begründung zu, dass zur Unterbrechungswirkung des hier beurteilten, von einer Vielzahl von Geschädigten eingebrachten Privatbeteiligtenanschlusses noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die – sich nur mit der Verjährungsfrage auseinandersetzende – Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. § 1497 ABGB bestimmt, dass Ersitzung und Verjährung unterbrochen werden, wenn der Berechtigte seinen Gegner „belangt“ (in der Regel: gegen den Gegner Klage bei Gericht erhebt) und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Mit der Verwendung des Begriffs „Belangen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die gerichtliche Geltendmachung auch auf andere Art als durch Klage erfolgen kann (7 Ob 707, 708/88 [verstärkter Senat], SZ 62/69; Vollmaier in Klang3 § 1497 Rz 35). Unter der Prämisse gehöriger Fortsetzung tritt die Unterbrechungswirkung bereits mit Gerichtshängighkeit ein (§ 232 Abs 1 Satz 2 ZPO); Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich (7 Ob 707, 708/88, SZ 62/69). Aus diesem Grund schadet auch die Unzustellbarkeit der Klage an den Beklagten nicht, weil eben die Überreichung der Klage bei Gericht maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0034869; R. Madl in ABGB-ON1.04 § 1497 Rz 25).
Es entspricht der ganz herrschenden Ansicht, dass auch der Anschluss als Privatbeteiligter (§ 67 Abs 2 und 3 StPO) in einem Strafverfahren, das sich gegen denjenigen richtet, der sich nun auf die Verjährung beruft, zur Verjährungsunterbrechung führt (RIS-Justiz RS0034631; aus der Lehre etwa Huber, Verjährungsunterbrechung durch Privatbeteiligung, NZ 1985, 163 [165 f]; M. Bydlinski in Rummel3 § 1497 Rz 11; Dehn in KBB5 § 1497 Rz 7; Vollmaier in Klang3 § 1497 Rz 35; die Gleichstellung mit der Klage letztlich ablehnend dagegen jüngst G. Schima/Wallisch, Keine „Belangung“ gemäß § 1497 ABGB durch Privatbeteiligten-anschluss ohne Information des Schädigers, wbl 2017, 559). Gerechtfertigt werden kann dies mit der Konzeption des § 232 Abs 1 Satz 2 ZPO; diese Bestimmung lässt – wie oben dargestellt – die Unterbrechungswirkung mit dem Anhängigmachen eines Anspruchs bei Gericht ausreichen, dies selbst dann, wenn die Klage an den Beklagten unzustellbar ist. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Kläger die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. Es muss sich nur um einen vermögensrechtlichen Schaden handeln, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Eine Beschränkung auf den „tatbestandsrelevanten Schaden“ besteht nicht; es genügt, wenn die Straftat zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten führt (RIS-Justiz RS0095973; Spenling in Wiener Kommentar zur StPO, Vor §§ 366–379 Rz 25). Gegen den Täter muss nur irgendein aus der strafbaren Tat hervorgegangener privatrechtlicher Anspruch gestellt werden (Kodek in Kert/Kodek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 20.16). Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt (RIS-Justiz RS0034631 [T3, T5, T10]). Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern ob im Straf- und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde (1 Ob 534/95 = RIS-Justiz RS0041512).
Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen mit ihrer Beurteilung, die Verjährungsfrist sei infolge des Privatbeteiligtenanschlusses unterbrochen, nicht abgewichen.
2. Dem Einwand der Revisionswerberin, der Privatbeteiligtenanschluss erfülle hinsichtlich des Klägers nicht das von der StPO gestellte Formerfordernis der Schriftlichkeit, weil im Schriftsatz nur der Name einer einzigen Geschädigten genannt und für 7.879 andere Geschädigte – unter anderem den Kläger – lediglich auf die beigelegte CD-ROM verwiesen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass im Strafverfahren keine Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses erfolgte, sondern die beigelegte CD-ROM mit den Namen (Daten) der geschädigten Anleger und den Schadensbeträgen von der Staatsanwaltschaft verschriftlicht und in den Strafakt als Bände 56 und 57 einjournalisiert wurden. Der Kläger ist daher als Privatbeteiligter mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln (14 Os 97/14t; 11 Os 2/15a). Im Übrigen hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 71/15g mit der Klage einer der 7.880 Anleger/innen zu befassen und hat die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die – auch hier klagsgegenständliche – Form des Privatbeteiligtenanschlusses gebilligt.
3. Auch mit ihrem Vorbringen, die im Privatbeteiligtenanschluss geltend gemachten Ansprüche seien nicht ausreichend individualisiert und klar beziffert vorgetragen, zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Nach den – den Obersten Gerichtshof
bindenden – Tatsachenfeststellungen enthält der Privatbeteiligtenanschluss den Namen des Klägers und den von ihm geltend gemachten Schadensbetrag von 24.384,70 EUR. Weiters wird im Privatbeteiligtenanschluss auf die Werbeunterlagen der Erstbeklagten Bezug genommen und vorgebracht, dass durch diese Unterlagen bei den Anlegern, die beim Ankauf der Zertifikate den Angaben in der Werbung vertrauten, absichtlich unrichtige Vorstellungen hinsichtlich der Erstbeklagten und den zum Kauf angebotenen Zertifikaten geweckt wurden, um mit diesen absichtlichen Fehlangaben möglichst viele Personen zum Kauf von Zertifikaten zu bewegen. Als für die Irreführung beispielhaft („unter anderem“) wurden die im Werbeprospekt enthaltenen (unrichtigen) Angaben zum Immobilien- und Vermögensstand der Erstbeklagten sowie zu der erwartenden Mietzinsrendite genannt. Wenn das Berufungsgericht diese Angaben als wesentlichen Grund für das (unrichtigerweise) behauptete geringe Verlustrisiko verstanden hat und davon ausgegangen ist, der dem Anspruch des Klägers zugrunde liegende Sachverhalt sei ausreichend individualisiert und der Höhe nach konkretisiert dargestellt worden, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
4. Die Revisionswerberin vertritt weiters den Standpunkt, soweit sich die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf fahrlässige Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten stützten, habe die Anschlusserklärung im Strafverfahren keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt, weil diese Ansprüche nicht aus einer Straftat abgeleitet werden könnten.
4.1 Für die Frage, inwieweit sich die mit Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren erhobenen Ansprüche mit dem Klagebegehren im Zivilrechtsverfahren decken müssen, ist – wie ebenfalls bereits ausgeführt – nicht der Rechtsgrund maßgeblich, aufgrund dessen eine Forderung erhoben wird, sondern ob vom Geschädigten im Straf- und im Zivilverfahren der gleiche vermögensrechtliche Nachteil geltend gemacht wird, also der Schädiger im Sinn des § 1497 ABGB vom Berechtigten wegen eines ihm zustehenden Rechts belangt wurde. Maßgeblich ist die Identität der im Privatbeteiligtenanschluss und im Zivilverfahren geltend gemachten Ansprüche (1 Ob 534/95). Im Wege des Privatbeteiligtenanschlusses können daher auch außertatbestandsmäßige Folgen geltend gemacht werden (Korn/Zöchbauer, Wiener Kommentar StPO § 69 Rz 5).
4.2 Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Klage exakt den bereits im Privatbeteiligtenanschluss geltend gemachten Betrag von 24.384,70 EUR für den ihm nach Verkauf der Wertpapiere verbliebenen Verlust eingeklagt und dazu ua vorgebracht, er sei durch den (den beiden Beklagten zurechenbaren) Berater und die Werbeunterlagen über wesentliche Umstände betreffend die Wertpapiere unrichtig informiert und in die Irre geführt worden. Eventualiter stützt er seine Klage auch auf vorsätzliche (arglistige) Irreführung. Es sind somit dieselben Handlungen zu beurteilen, die im Strafverfahren im Fall einer Verurteilung (etwa wegen der §§ 146 ff StGB) als vorsätzlich zu qualifizieren sind, während im Zivilprozess für eine Haftung aus Anlageberatung die Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt ausreicht. Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligten-anschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde (vgl RIS-Justiz RS0034631 [T8] zum Freispruch). Auch der strafrechtliche Tatbegriff orientiert sich am konkreten Lebenssachverhalt (dem der Anklage zugrunde liegenden historischen Geschehen) und nicht an den daraus allenfalls abzuleitenden Tatbeständen (vgl RIS-Justiz RS0113142; 11 Os 2/15a mwN).
5. Letztlich wird auch mit dem Vorbringen, der Privatbeteiligtenanschluss entfalte keine die Verjährung unterbrechende Wirkung, weil es sich bei den (ebenfalls Gegenstand der Anzeige bildenden) §§ 48c und 48d BörseG (aF) um rein verwaltungsstrafrechtliche (und nicht gerichtliche) Straftatbestände handle, keine Fehlbeurteilung aufgezeigt. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Erstbeklagten ohnedies nur auf Berater- und Prospekthaftung, nicht aber auf Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 48c und 48d BörseG (aF) gestützt.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Umstände seien dem Privatbeteiligtenanschluss dieselben rechtlichen Wirkungen wie einer Klage zuzuerkennen, sodass der Verjährungseinwand der Erstbeklagten zu verwerfen sei, weicht von den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung nicht ab.
6. Die Revision der Erstbeklagten ist somit ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0122015).
7. Der Kläger hat in seiner Revisions-beantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihm die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zweckmäßig zuzusprechen waren (RIS-Justiz RS0035979 [T22]).
Textnummer
E120059European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00045.17S.1114.000Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021