Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien R***** W*****, und B***** W*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. E***** GmbH, 2. Prof. MMag. Dr. D***** W*****, 3. Mag. E***** W*****, vertreten durch die Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG, Wien, 4. B***** W***** GmbH, 5. Dkfm. Dr. H***** B*****, diese vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, 6. E***** GmbH, 7. Mag. J***** E*****, 8. Mag. D***** S*****, 9. Dkfm. M***** P*****, alle vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 828.373,55 EUR sA, in eventu auch wegen Feststellung, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 30 Cg 27/10a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht zuständig.
Die Wiederaufnahmsklage wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Text
Begründung:
Mit dem Urteil vom 10. 2. 2017, AZ 1 Ob 73/16s, bestätigte der Oberste Gerichtshof die mehrere verbundene Verfahren betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. 12. 2015, GZ 14 R 112/15s-50, mit der unter anderem das auf Zahlung von 828.373,55 EUR sA gerichtete Haupt- sowie das Eventualbegehren der Kläger abgewiesen wurden, womit das von den nunmehrigen Wiederaufnahmsklägern eingeleitete Vorverfahren zu AZ 30 Cg 27/10a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien rechtskräftig beendet wurde. Er legte dabei die von der zweiten Instanz übernommenen Feststellungen des Erstgerichts zugrunde.
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger begehren mit ihrem als Klage nach § 530 ZPO zu wertenden, selbst verfassten Antrag die Wiederaufnahme des der Entscheidung 1 Ob 73/16s zugrundeliegenden Verfahrens sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Als Wiederaufnahmsgrund machen sie neue Tatsachen und Beweismittel gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO und damit keinen Wiederaufnahmsgrund geltend, der ausschließlich die Revisionsentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. 2. 2017 beträfe. Die Wiederaufnahmsklage ist daher bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte (RIS-Justiz RS0044559). Für die Behandlung der vorliegenden Wiederaufnahmsklage ist daher nach § 532 Abs 2 ZPO das Prozessgericht erster Instanz zuständig.
Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt der in § 474 Abs 1 ZPO verankerte allgemeine Grundsatz, dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zu führende Rechtsmittel im weiteren Sinn (hier: Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht von Amts wegen überweisen muss (RIS-Justiz RS0041882). Das Erstgericht wird auch die Zustellung der vorliegenden Entscheidung zu veranlassen haben (4 Ob 5/12g; 5 Ob 107/14t ua).
Schlagworte
1 Generalabonnement;4 Amtshaftungssachen;Textnummer
E120055European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00073.16S.1115.000Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017