TE Lvwg Beschluss 2017/6/19 VGW-102/067/1553/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
SPG §2 Abs2
SPG §88 Abs2
StPO §1 Abs2
StPO §2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn R. P., H., F.-weg, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung einfachgesetzlicher und verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer anonymen Anzeige wegen Verdachts der Vorteilsnahme (§ 305 StGB) geführten Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,40 Euro für Vorlageaufwand und 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand, insgesamt somit 433,40 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 27.01.2017 beim Verwaltungsgericht Wien per Fax eingebrachten (und am 30.01.2017 eingelangten) Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung einfachgesetzlicher und verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer anonymen Anzeige wegen Verdachts der Vorteilsnahme (§ 305 StGB) geführten Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und brachte darin vor:

„ZUR RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT:

Der Beschwerdeführer hat am 04.01.2017 über Nachfrage nach dem Verbleib des am 15.12.2016 zur Akteneinsicht angeforderten Akts VSA/1434/2016 erstmals erfahren, dass ihm Seitens des .BAK die Akteneinsicht durch Ignorieren seines Antrags auf Akteneinsicht vom 15.12.2016 dieses Recht grundlos verweigert wird, indem der Anfallsbericht vom .BAK am 20.12.2016 an die Staatsanwaltschaft K. weitergeleitet wurde. Vom Inhalt des Anfallsberichts zu VSA/1434/2016 erlangte der Beschwerdeführer erstmals am 16.01.2017 Kenntnis, nachdem der Akt 14 St 273/16x samt Bericht des .BAK vom 20.12.2016, B6 1434/2016 von der Staatsanwaltschaft K. an die Staatsanwaltschaft S. weitergeleitet und dort am 05.01.2017 registriert wurde. Die Einbringung der Beschwerden erfolgt daher rechtzeitig.

Die Maßnahmenbeschwerde und Richtlinienbeschwerde ist zulässig, da ein Einspruch nach § 106 StPO unzulässig ist, obwohl das .BAK im Dienste der Strafjustiz tätig wurde und wird. Die Rechtsverletzungen betreffen die Ermittlungstätigkeit des .BAK. Diese verletzt sowohl Bestimmungen der StPO als auch der unabhängig davon maßgeblichen Richtlinien des § 31 SPG. Die Voraussetzungen der §§ 88 und 89 SPG sind gegeben.

SACHVERHALT:

Mit Mail vom 14.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch Abtlnsp SK., .BAK, mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr Cheflnsp R. P.!

Zum Telefonat vom 13. Dezember 2016, darf ich sie darüber in Kenntnis setzten, dass aufgrund einer anonymen Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht der Vorteilsnahme (§ 305 StGB) ua Delikte beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geführt wird.

Über die gegen ihre Person erhobenen strafrechtlichen Beschuldigungen wird unter der Aktenzahl VSA/1434/2016 der zuständigen Staatsanwaltschaft Bericht erstattet.

Im Sinne des § 50 StPO darf ich ihnen im Anhang ihre Rechte als Beschuldigter in diesem Ermittlungsverfahren zur Kenntnis bringen und zudem mitteilen, dass gemäß § 76 Abs. 5 eine Verständigung der Dienstbehörde erfolgt ist.

Für etwaige Rückfragen stehe ich ihnen unter den nachangeführten Kontaktdaten gerne zur Verfügung."

Dieser Mail war ein RIS-Auszug des § 49 StPO angeschlossen.

Am 15.12.2016 wurde dem .BAK vom einschreitenden Vertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten wird. Um Übermittlung des Akteninhalts wurde ersucht. Seitens des .BAK fand man es nicht der Mühe wert, dem Ersuchen auf Aktenübermittlung zu entsprechen, oder dieses schriftlich bzw. telefonisch zu beantworten. Über Anfrage des einschreitenden Vertreters über den Stand der Erledigung der Aktenübermittlung wurde diesem am 04.01.2017 vom .BAK lakonisch mitgeteilt, dass der Akt samt Anfallsbericht an die Staatsanwaltschaft K. weitergeleitet wurde, das dortige Aktenzeichen wäre jedoch nicht bekannt.

Über Anfrage teilte die Staatsanwaltschaft K. dem einschreitenden Vertreter am 04.01.2017 mit, dass der Akt 14 St 273/16x an die Staatsanwaltschaft S. abgetreten und an diese am 30.12.2016 per Post übermittelt wurde.

Am 04.01.2017 wurde auf Anfrage des einschreitenden Vertreters Seitens der Staatsanwaltschaft S. mitgeteilt, dass der Akt noch nicht registriert sei. Am 05.01.2017 wurde die Auskunft erteilt, dass sich der Akt 18 St 6/17t beim zuständigen Staatsanwalt befinde und eine Übermittlung per ERV nicht möglich ist und eine weitere Antragstellung auf Aktenübermittlung notwendig sei. Nach erfolgter, neuerlicher Antragstellung wurde dem einschreitenden Vertreter am 12.01.2017 mitgeteilt, dass vorab die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft S. zu prüfen sei und dann geklärt werden müsse, ob ein Aktendoppel oder der Originalakt zur Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft I. übermittelt wird. Der einschreitende Vertreter hat sich daher entschlossen, die Akteneinsicht persönlich am 16.01.2017 in S. vorzunehmen.

Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer- obwohl dem .BAK seit 15.12.2016 bekannt war, dass dieser anwaltlich vertreten ist- von Cheflnsp SP. telefonisch aufgefordert, am 17.01.2017 beim .BAK persönlich zu einer Aussage zu erscheinen.

Der einschreitende Vertreter wurde hierüber nicht verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde bei diesem Termin mitgeteilt, dass die „Ermittlungen" abgeschlossen seien, kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt erhoben werden konnte und ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde. Über Nachfrage des einschreitenden Vertreters am 27.01.2017 wurde vom .BAK mitgeteilt, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht erreichbar und damit nicht feststellbar sei, ob der Abschlussbericht bereits fertiggestellt bzw. an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Bei der aktenführenden Staatsanwaltschaft S. war bis 27.01.2017, 11:30 Uhr jedenfalls kein Eingang eines Abschlussberichts feststellbar.

Dem Anfallsbericht des .BAK vom 20.12.2016, ON 2 ist zu entnehmen, dass dort am 28.11.2016 ein anonymes Schreiben einlangte. In diesem anonymen Schreiben wird einleitend ausdrücklich festgehalten, dass der/die Verfasserin nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern dem Hören-Sagen nach gegen den Beschwerdeführer tatsachenwidrige Vorwürfe erhebt. Der/ die VerfasserIn bezeichnet die bekanntgegebenen Sachverhalte nicht einmal als rechtswidrig, sondern zweifelt lediglich an der Rechtmäßigkeit.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit betreffen zusammengefasst nachstehende, tatsachenwidrige Unterstellungen:

1. Das Bundeseinsatztrainerteam wurde und werde vom BSFZ Hi. mit teurer Trainingsbekleidung kostenlos ausgestattet.

2. Der Beschwerdeführer erhalte als Gegenleistung für die im BSFZ Hi. abgehaltenen Einsatztrainerkurse des BM.I besondere Konditionen „für seine privaten Sicherheitskurse"

3. Für die Einsatztrainerkurzer im Hotell „W." in … logiere der Beschwerdeführer während der Einsatztrainerkurse des BM.I in den im obersten Stock des Hotels gelegenen Luxus-Suiten

4. Der Beschwerdeführer verhelfe „Mitarbeitern des BM.I aus dem Bereich des Einsatztrainings" diese Luxussuiten während ihrer privaten Urlaube preisgünstig zu bewohnen

5. Der Beschwerdeführer führe „für andere Organisationen" in seiner Freizeit Ausbildungen durch, verwende dabei Ausrüstungen aus dem „Einsatztrainingsbereich (Bundeseigentum)" und erhalte bzw. fordere dafür Geld

6. „bei den zuletzt durchgeführten Kursen für Einsatztrainer soll es zur Gefährdung von Einsatztrainern gekommen sein." Einsatztrainer seine durch das Kentern von Raftingbooten verletzt worden sein. Die „Lebensgefährtin" des Beschwerdeführers sei gegen Felsen gedrückt worden und habe dadurch Prellungen und Hämatome an den Beinen erlitten. Der Beschwerdeführer habe diesen Dienstunfall nicht ordnungsgemäß gemeldet.

Obwohl dem .BAK bekannt sein müsste, dass gem § 1 StPO ein Ermittlungsverfahren solange gegen Person als Verdächtigen zu führen, als diese Person nicht auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), wurde der Beschwerdeführer bereits am 14.12.2016 als Beschuldigter bezeichnet. Als angeblich „konkreter Verdacht" wurde dem Beschwerdeführer „Verdacht der Vorteilsnahme (§ 305 StGB) ua Delikte" genannt.

Anlässlich der vom einschreitenden Vertreter am 16.01.2017 bei der Staatsanwaltschaft S. persönlich vorgenommenen Akteneinsicht zu 18 St 6/17t war festzustellen, dass im gesamten „Ermittlungsakt" keine einzige Zeugeneinvernahme enthalten ist, sondern lediglich Amtsvermerke. Dies obwohl nicht nur Erkundigungen- wie vom .BAK unrichtig behauptet wird- sondern Ermittlungen durchgeführt wurden und Niederschriften aufzunehmen gewesen wären.

Dem Amtsvermerk vom 16.12.2016 ist nicht zu entnehmen, dass Erhebungen zum Vorwurf, „Mitarbeiter des BM.I aus dem Bereich des Einsatztrainings" wären während ihrer Privaturlaube preiswert Luxussuiten des Hotels W. zur Verfügung gestellt worden, vorgenommen wurden. Dafür sind dem Anfallsbericht „Recherchen" zur Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers und zum Forstgut C. zu entnehmen, die weder im anonymen Schreiben Erwähnung finden, noch sonst in irgendeiner erkennbaren Weise in Zusammenhang mit den tatsachenwidrigen Vorwürfen stehen. Hiedurch erfolgte nicht nur eine Diskreditierung des Beschwerdeführers, sondern wurde auch sein Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt.

Dem .BAK ist das anonyme Schreiben seit 28.11.2016 bekannt. Die darin enthaltenen anonymen wie haltlosen Vorwürfe wären innerhalb kürzester Zeit als solche festzustellen gewesen. Nachdem keine Niederschriften aufgenommen wurden, hätten die zur Bestätigung der Haltlosigkeit der anonym erhobenen Vorwürfe notwendigen Informationen seitens des BSFZ Hi., des Hotels „W." und der angeblich verletzten Kontrlnsp L. durch umgehende schriftliche und/oder telefonische Kontaktaufnahme erhoben werden können. Per 12.01.2017 bestätigt das .BAK selbst, dass sich die anonym erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt haben.

Ein Abschlussbericht liegt noch nicht vor.

Beweis:  Akt B6/1434/2016 des .BAK

Akt 16 St 6/17t der Staatsanwaltschaft S.

Einvernahme Kontrlnsp SK. Ch., per Adresse .BAK

Einvernahme des Beschwerdeführers

BESCHWERDE

Durch die vom .BAK gegen den Beschwerdeführer vorgenommenen Ermittlungen wurden seine Rechte nach Art 6 und 8 EMRK, §§ 3, 5, 6, 7, 9, und 50- 53 StPO erheblich verletzt. Er erhebt dagegen sowohl Maßnahmen- als auch Richtlinienbeschwerde an das Verwaltungsgericht.

Die geltend gemachten Rechtsverletzungen ergeben sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer

per 14.12.2016 als „Beschuldigter" geführt wurde, obwohl er im Sinne des § 48 StPO, wenn überhaupt, als Verdächtiger zu führen gewesen wäre; nicht ausreichend über den tatsächlichen und konkreten Tatverdacht sowie seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt wurde; aufgrund mangelnder Verständigung seines Rechtsbeistands durch das .BAK, diesen nicht der Vernehmung am 17.01.2017 beiziehen konnte; Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehen konnte, da diese lediglich als Amtsvermerke über „Erkundigungen" dokumentiert und nicht in Form von Zeugeneinvernahmen durchgeführt wurden; Eingriffen in seine Privatsphäre und sein Familienleben durch überschießende Erkundigungen ausgesetzt wurde, obwohl diese vom angeschuldigten Sachverhalt nicht gedeckt waren. Weiters ergeben sich die beschriebenen Rechtsverletzungen daraus, dass keine zielführenden Ermittlungen betreffend die Identität der/s Verfasserin des anonymen Schreibens geführt wurden; über den 12.01.2017 hinaus Ermittlungen geführt wurden, obwohl spätestens ab diesem Zeitpunkt die Haltlosigkeit der Vorwürfe bekannt war; die (falsche) Dienstbehörde des Beschwerdeführers über ein anhängiges Strafverfahren benachrichtigt wurde obwohl kein konkreter Anfangsverdacht bestand.

Diese geltend gemachten Rechtsverletzungen finden in § 31 SPG, insbesondere Abs 2 Z 3,4,7 und 8 Deckung.

Der Beschwerdeführer stellt daher die

ANTRÄGE,

das Verwaltungsgericht wolle

1. die faktische Verweigerung der Akteneinsicht durch das .BAK ebenso wie

2. die im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der EMRK (Art 6 und 8) sowie §§ 3, 5, 6, 7, 9, und 50- 53 StPO vom .BAK vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten, nämlich

• die Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Beschuldigten" in einem Stadium in dem er höchstens als Verdächtiger gem § 48 StPO zu führen gewesen wäre,

• die mangelnde Aufklärung des Beschwerdeführers über den tatsächlichen und konkreten Tatverdacht,

• die mangelnde Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers über seine Rechte als Beschuldigter,

• das Unterlassen der Verständigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von der Einvernahme am 17.01.2017,

• die Bezeichnung der Ermittlungen als bloße Erkundigungen,

• die Dokumentation von Auskünften in Form von Amtsvermerken anstelle von Zeugeneinvernahmen,

• die Einholung von Auskünften, die zur Erhebung des anonym vorgeworfenen Sachverhalts unerheblich waren bzw. sind und das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers betreffen,

• das Unterlassen von Ermittlungen zur Feststellung der/s VerfasserIn des anonymen Schreibens,

• die Fortsetzung von Ermittlungen über den 12.01.2017 hinaus, obwohl spätestens zu diesem Zeitpunkt die Haltlosigkeit des anonymen Schreibens feststand,

• das Unterlassen zielgerichteter und ökonomischer Ermittlungen zur raschen Aufklärung des Sachverhalts,

• die Verständigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers gem § 76 StPO obwohl zu diesem (und auch zu keinem späteren) Zeitpunkt kein konkreter Anfangsverdacht vorlag, als rechtswidrig feststellen und die belangte Behörde für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des einschreitenden Vertreters binnen zwei Wochen zu ersetzen;

3. eine mündliche Verhandlung durchführen

2. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde legt in weiterer Folge den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor und führte in der Gegenschrift aus:

„GEGENSCHRIFT

und legt den Akt in Kopie vor, weil das Original bei der Staatsanwaltschaft S. liegt und vom BAK nicht beigeschafft werden kann.

I. Sachverhalt:

Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) führte unter GZ: VSA/1434/2016-BAK gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachts nach §§ 302, 305 StGB. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft S. unter AZ 18 St 6/17t-1 geführt und mit Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO am 31.01.2017 beendet.

Den Ermittlungen lag ein am 28.11.2016 beim BAK eingelangtes Schreiben (Beilage 1 Anfallsbericht) einer unbekannten Person zugrunde, in welchem strafrechtlich relevante Sachverhalte geschildert wurden. Dieses Schreiben beinhaltete neben der Bezeichnung der konkreten Person des Beschwerdeführers auch Tatsachen, die den Anzeiger (wie auch von ihm selbst in der Anzeige behauptet) als Polizeibeamten in Ausbildung zum Einsatztrainer glaubhaft werden ließen.

Demzufolge waren entsprechende Ermittlungen zur Aufklärung des Anfangsverdachts durchzuführen. Beginnend mit 14.12.2016 erfolgten nachfolgende ermittlungsrelevante Ereignisse:

Am 14.12.2016 erfolgten Erkundigungen bei der österreichischen Post AG (Beilage 2 Anfallsbericht), um eventuelle Anhaltspunkte für Ermittlungen zum Verfasser des Schreibens zu gewinnen. Dabei konnte zwar in Erfahrung gebracht werden, dass der Brief in einen Postkasten des Einzugsgebiets der Zustellbasis ... eingeworfen wurde, jedoch keine weiteren Hinweise zum Verfasser des Schreibens.

Die Einholung eines Vereinsregisterauszugs sowie die Abfragen in zentralen Datenbanken wie Firmenbuch, Sozialversicherungsanfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren), Gerichtssachverständigenliste sowie Internetrecherchen erfolgten in der Zeit vom 13.-14.12.2016.

Am 13.12.2016 erfolgte eine telefonische Verständigung des Beschwerdeführers, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass ein anonymes Schreiben an das BAK erging, worin strafrechtliche Vorwürfe gegen seine Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer erhoben wurden. Diese strafrechtlichen Vorwürfe würden die Annahme von Vergütungen bei Nächtigungen auf Einsatztrainerkursen sowie die Verwendung von Ressourcen aus Bundeseigentum betreffen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in diesem Telefonat die Mitteilung gemacht, dass die Kontaktaufnahme erfolgen würde, um ihn als Beschuldigten im Sinne des § 50 StPO ehestmöglich über die gegen ihn geführten Ermittlungen, den vorliegenden Tatverdacht sowie seine Rechte in Kenntnis zu setzen. Noch bevor dem Beschwerdeführer seine Rechte als Beschuldigter mitgeteilt werden konnten, äußerte dieser, dass er eine telefonische Verständigung nicht zur Kenntnis nehmen werde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass diese Verständigung schriftlich an seine dienstlich zugewiesene E-Mailadresse oder über seinen Vorgesetzten ergehen möge. Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner dienstlichen E-Mailadresse über die Ermittlungen sowie seine Beschuldigtenrechte in Kenntnis gesetzt (Beilage 4 Anfallsbericht).

Das BAK verständigte am 14.12.2016 die Dienstbehörde gemäß § 76 Abs. 5 StPO darüber, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 305 StGB ua Delikte eingeleitet wurde.

Am 15.12.2016 langte ein Schreiben des RA Dr. He. Ri. im BAK ein, in dem dieser seine Vollmacht bekannt gab und den Antrag stellte, den vollständigen Akteninhalt im Wege des ERV (Mail oder Fax) zu übermitteln (Beilage 6 Anfallsbericht).

Beim Bundesministerium für Inneres, … (Sondereinsatzangelegenheiten) wurden am 16.12.2016 Erkundigungen zur Organisation und Durchführung des Einsatztrainings durchgeführt.

Durch Einsicht in den Erlass des Bundesministerium für Inneres vom 03.01.2013, Zahl BMI-EE1233/0004-ll/2/b/2012, wurden Erkenntnisse über den Aufgabenbereich und die Voraussetzungen zur Bestellung von Bundeseinsatztrainer gewonnen.

Das bis dahin vorliegende Ermittlungsergebnis wurde der Staatsanwaltschaft K. mit Anfallsbericht vom 20.12.2016 zur Kenntnis gebracht.

Am 11.01.2017 wurden beim Abteilungsleiter der Personalabteilung der Landespolizeidirektion S. Erkundigungen zum in der Anzeige angeführten angeblichen Dienstunfall von M. L. durchgeführt und eine Aufstellung derer Krankenstände eingeholt. Betreffend den Beschwerdeführer wurden eine Aufstellung der verrechneten Dienstreisen und eine Aufstellung über die ausgefolgten Ausrüstungsgegenstände eingeholt.

Beim Managing Director des Bundessport- und Freizeitzentrums ... wurden am 11.01.2017 Erkundigungen zu den Unterkünften durchgeführt, weil im anonymen Schreiben Vorteilszuwendungen durch den Unterkunftgeber behauptet wurden.

Dazu wurden auch am 12.01.2017 Erkundigungen im Hotel W. in … durchgeführt.

Letztlich wurden am 13.01.2017 zwei Teilnehmer der Ausbildungskurse, welche beim BAK Dienst versehen, mit dem Sachverhalt konfrontiert.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2017 von Cheflnsp Sp. telefonisch kontaktiert und dabei über das Ermittlungsergebnis in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde ihm die Möglichkeit einer Beschuldigtenvernehmung unterbreitet, wobei der Beschwerdeführer mitteilte, dass er zumindest das Recht auf Akteneinsicht in Anspruch nehmen werde (Beilage 6 Abschlussbericht).

Am 17.01.2017 kam der Beschwerdeführer persönlich zur Dienststelle des BAK und nahm Akteneinsicht. Eine Beschuldigtenvernehmung wurde nicht durchgeführt (Beilage 6 Abschlussbericht).

Der Abschlussbericht wurde am 20.01.2017 an die Staatsanwaltschaft S. erstattet. Die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO langte am 03.02.2017 beim BAK ein.

II.  Zur Zulässigkeit der Beschwerde und Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:

Verwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs. 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

Es wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht konkret behauptet, dass die Kriminalpolizei durch einen der Vorgänge gegen ihn Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt habe, und auch nicht dargelegt, in welcher Form dies geschehen sein sollte, oder weshalb sonst die Vorgangsweise der Kriminalpolizei unter dem Begriff des „Befehls“ oder des „Zwangs“ zu subsumieren sein könnte (Vgl LVwG vom 18.02.2014, VGW-102/013/8768/2014).

Eine Beschwerde gemäß § 88 Abs. 1 SPG kommt daher nicht in Betracht, weil (schon begrifflich) kein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt worden ist.

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze unter anderem, wer in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann.

Die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte könnte sich mangels Vorliegen von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 88 Abs. 1 SPG) nur durch die Behauptung, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in Rechten verletzt worden zu sein (§ 88 Abs. 2 SPG), ergeben.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf § 88 Abs. 2 SPG stützt, wird folgendes vom BAK entgegnet:

Die Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Die Sicherheitspolizei (§ 3 SPG) besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

Aus der Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer gegen Handlungen des BAK im Dienste der Strafjustiz - nämlich die Verletzung strafprozessualer Rechte - zur Wehr setzen möchte. Die Handlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz (also insbesondere nach der StPO) zählen jedoch nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar16, S. 291). Daher handelt es sich nicht, wie von § 88 Abs. 2 SPG zur Begründung der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gefordert, um eine Handlung des BAK, die im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung gesetzt wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig, weil sie ausschließlich schlichte Rechtsverletzungen, begangen im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten, sohin außerhalb der Sicherheitsverwaltung (und damit außerhalb des Geltungsbereichs des § 88 Abs. 2 SPG) behauptet (Vgl LVwG vom 18.02.2014, VGW-102/013/8768/2014).

Letztlich lässt sich auch nicht (wie vom Beschwerdeführer angegeben) argumentieren, dass allein durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit (§ 106 StPO) gegen Handlungen der Kriminalpolizei, eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 88 SPG zulässig sei. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung nunmehr ihm zuzurechnen und könnte nach § 106 Abs. 1 Z 1 StPO angefochten werden.

III. Zu den einzelnen behaupteten rechtwidrigen Ermittlungstätigkeiten:

1. Die faktische Verweigerung der Akteneinsicht durch das BAK

Beim BAK langte am 15.12.2016 um 10.00 Uhr ein Fax des RA Dr. Ri. ein, worin die Bekanntgabe der Vollmacht gemäß § 58 Abs. 2 StPO erfolgte. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dem einschreitenden Vertreter in Entsprechung des § 51 Abs. 1 StPO den vollständigen Akteninhalt VSA/1434/2016-BAK im Wege des ERV (Mail oder Fax) zu übermitteln (siehe Beilage 6 Anfallsbericht).

Gemäß § 53 StPO kann Einsicht in den jeweiligen Akt im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden. § 53 Abs. 2 StPO regelt, dass die Akteneinsicht grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen ist. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege der elektronischen Datenübertragung gewährt werden.

Ein Recht auf Übermittlung des Aktes oder von Aktenbestandteilen per Post, per Fax, per Mail oder auf Datenträger besteht jedoch nicht (dazu Birklbauer/Keplinger Strafprozessordnung 1975 Polizeiausgabe9, § 53 StPO Anm. 1a).

Zudem durfte das BAK dem gegenständlichen Antrag auch nicht entsprechen, weil die Voraussetzungen für eine gesicherte Übermittlung von Akten im elektronischen Wege nicht bestehen (Erlass GZ: BMI-EE1500/0052-ll/2/a/2016).

Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt hätte, wie in der StPO vorgesehen, jederzeit die Möglichkeit gehabt, bei der Dienststelle des BAK Akteneinsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht wurde daher nicht verweigert.

Am 17.01.2017 nahm der Beschwerdeführer persönlich in den Räumlichkeiten des BAK Akteneinsicht (siehe Beilage 6 Abschlussbericht).

2. Die im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der EMRK (Art 6 und 8) sowie §§ 3, 5, 6, 7, 9 und 50 - 53 StPO vom BAK vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten, nämlich

a) Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Beschuldigten“ in einem Stadium, in dem er höchstens als Verdächtiger gemäß. § 48 StPO zu führen gewesen wäre.

Die StPO folgt dem materiellen Beschuldigten- (Vgl Achammer, WK StPO, § 7 Rz 3) und Verdächtigenbegriff. Entscheidend für die Zuerkennung des Verdächtigen- bzw. Beschuldigtenstatus ist kein formaler Akt, sondern es kommt nur auf die Ermittlungen gegen eine Person wegen dieses Verdachts an (Vgl Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung 1975 Polizeiausgabe9, § 48 StPO Anm. 1).

Beschuldigter ist jede Person, die unter Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben und gegen die sich deswegen eine (auch nur faktische) Untersuchungshandlung richtet. Es muss sich um eine konkretisierte Verdachtslage handeln, die zur Aufklärung gerade dieses Verdachts zielgerichtete Ermittlungen auslöst (Vgl Achammer, WK StPO, § 7 Rz 3 sowie EBRV 25 BlgNR 22. GP 65f).

Wie bereits im Sachverhalt angeführt ergab sich durch die konkreten Anschuldigungen in einem zwar anonymen, aber auf die Kreise eines Polizeiorganes einschränkbaren Schreibens, ein konkreter Tatverdacht. Dieses Schreiben eines vermutlichen Polizeiorganes wurde als tatsächlicher Anhaltspunkt in Richtung eines realen Tatgeschehens bzw. einer bestimmten Person zur Begründung einer für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreichender Verdachtslage (Markel, WK StPO, § 1 Rz 26) gewertet.

b) Die mangelnde Aufklärung des Beschwerdeführers über den tatsächlichen und konkreten Tatverdacht

Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2016 telefonisch über die strafrechtlichen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt (siehe Beilage 4 Anfallsbericht).

c) Die mangelnde Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers über seine Rechte als Beschuldigter

Wie im Amtsvermerk vom 14.12.2016 (Beilage 4 Anfallsbericht) ersichtlich, wurde bereits im Telefonat am 13.12.2016 versucht den Beschwerdeführer über seine Rechte zu belehren. Dies scheiterte daran, dass sich der Beschwerdeführer dahingehend äußerte, dass er eine telefonische Verständigung nicht zur Kenntnis nehmen werde und die Kommunikation seinerseits beendete, bevor ihm seine Rechte mitgeteilt werden konnten. Wie vom Beschwerdeführer gewünscht, erfolgte daher eine Verständigung mit E-Mail am 14.12.2016. Diesem E-Mail war ein Ausdruck des § 49 StPO beigefügt.

§ 50 Abs. 2 StPO normiert, dass die Rechtsbelehrung in einer verständlichen Art und Weise zu erteilen ist, wobei besondere persönliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Es ist sicherzustellen, dass der Beschuldigte auch den Inhalt erfasst, wofür seine persönlichen Umstände wie soziale Herkunft, Schulbildung, Intellekt usw. besonders zu berücksichtigen sind (Vgl Birklbauer/Keplinger, Strafprozessordnung 1975 Polizeiausgabe9, § 50 StPO Anm. 4). Bei einem erfahrenen dienstführenden Exekutivbeamten, der als Bundeseinsatztrainer tätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Übermittlung des Gesetzestextes ausreichend ist.

d) Das Unterlassen der Verständigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von der Einvernahme am 17.01.2017

Wie dem Aktenvermerk vom 17. 01 2017 (Beilage 6 Abschlussbericht) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am 16.01.2017 telefonisch kontaktiert, um ihm das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit für eine eventuelle Beschuldigtenvernehmung zu unterbreiten. Es erfolgte weder eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung noch eine Beschuldigtenvernehmung und somit bestand auch keinen Anlass zur Verständigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.

e) Die Bezeichnung der Ermittlungen als bloße Erkundigung

Gemäß § 1 Abs. 3 StPO liegt ein Anfangsverdacht vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Aufgrund der Darstellung in der anonymen Anzeige bestand ein Anfangsverdacht woraufhin zur Aufklärung dieses Anfangsverdachtes das Strafverfahren gemäß § 1 Abs. 2 StPO begonnen hat.

Ermittlungen sind gemäß § 91 Abs. 2 StPO „[...] jede Tätigkeit der Kriminalpolizei [...] die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen [...]“

Erkundigungen sind formlose Informationsaufnahmen (Verlangen von Auskunft, Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person) zur Aufklärung einer Straftat und zur Vorbereitung einer Beweisaufnahme (Vgl Kirchbacher, WK StPO, § 152 Rz 1).

§ 152 Abs. 1 StPO weist den Erkundigungen im Wesentlichen eine die eigentliche Beweisaufnahme vorbereitende Funktion zu. Sie dienen somit in erster Linie dazu, zu Beginn der Ermittlungen konkrete Verdachtsmomente herauszuarbeiten, die als Arbeitshypothese Anlass für weitere Ermittlungen gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten bieten können (Fabrizy, WK StPO, § 152 Rz 1).

Zu Beginn des Ermittlungsverfahrens wurden in diesem Sinn erst Erkundigungen durchgeführt und es waren - wie sich im Anfallsbericht vom 20.12.2016 zeigt - sofern von Seiten der Staatsanwaltschaft keine anderslautende Ermittlungen angeordnet werden würden, in weiterer Folge Ermittlungen etwa durch Einvernahmen geplant.

f)  Die Dokumentation von Auskünften in Form von Amtsvermerken anstelle von Zeugeneinvernahmen

Wie gesetzlich vorgesehen (§ 152 Abs. 3 StPO), wurden ausführliche Amtsvermerke zu den durchgeführten Erkundigungen angefertigt. Eine Beweisaufnahme in Form von Zeugeneinvernahmen erschien in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht zielführend bzw. erforderlich. Der Sachverhalt konnte, wie sich aus dem Abschlussbericht vom 20.01.2017 ergibt, durch Erkundigungen hinreichend geklärt werden.

g) Die Einholung von Auskünften, die zur Erhebung des anonym vorgeworfenen Sachverhalts unerheblich waren bzw. sind und das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers betreffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 StPO ist die Kriminalpolizei verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Gemäß § 3 Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind. Abs. 2 leg cit verpflichtet die kriminalpolizeilichen Organe dazu, die zur Belastung und zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleicher Sorgfalt zu ermitteln. Die durchgeführten Ermittlungen waren zur Aufgabenerfüllung erforderlich und es wurde nicht unverhältnismäßig in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers bzw. sein Privat-/ Familienleben eingegriffen (§ 5 StPO).

h) Das Unterlassen von Ermittlungen zur Feststellung der/s VerfasserIn des anonymen Schreibens

Wie bereits im Sachverhalt oben angeführt, wurden Ermittlungen zur Feststellung des Verfassers des anonymen Schreibens durchgeführt. Weitere Ermittlungen (Daktyloskopie bzw. molekulargenetische Untersuchungen) wären nicht zielführend gewesen, weil das Schreiben und das Briefkuvert bis zum Einlangen beim Sachbearbeiter von mehreren, mit der organisatorischen Weiterleitung betrauten Personen, behandelt wurde.

i) Die Fortsetzung von Ermittlungen über den 12.01.2017 hinaus, obwohl spätestens zu diesem Zeitpunkt die Haltlosigkeit des anonymen Schreibens feststand

Wie oben ausgeführt, ist die Kriminalpolizei gemäß § 1 StPO an den Grundsatz der Amtswegigkeit sowie gemäß § 3 StPO an den Grundsatz der Objektivität und Wahrheitsforschung gebunden. Um dem nachzukommen, wurden die Ermittlungen so lange fortgeführt, wie dies aus Sicht der ermittelnden Beamten erforderlich schien um sämtliche Vorwürfe der anonymen Anzeige - auch im Sinn einer Entlastung des Beschwerdeführers - zu klären. Es erfolgten lediglich am 13.01.2017 noch Erkundigungen bei zwei BAK Mitarbeitern, die mit einem geringen Ressourcenaufwand verbunden, aus Sicht der ermittelnden Beamten zur Klärung erforderlich erschienen.

j)  Das Unterlassen zielgerichteter und ökonomischer Ermittlungen zur raschen Aufklärung des Sachverhalts

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, erfolgte die rasche Aufklärung des Sachverhaltes durch sowohl zielgerichtete als auch ökonomische Ermittlungen.

k) Die Verständigung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers gemäß § 16 StPO obwohl zu diesem (und auch zu keinem späteren) Zeitpunkt kein konkreter Anfangsverdacht vorlag

Wie unter den Ausführungen zu Beschwerdepunkt „e“ angeführt, lag ein Anfangsverdacht vor, womit ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Verständigung der Dienstbehörde erfolgt aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 76 Abs. 5 StPO, wonach vom Beginn und der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte die Dienstbehörde zu verständigen ist.

Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers können nicht nachvollzogen werden. Insgesamt wird angemerkt, dass niemals unverhältnismäßig in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Die Ermittlungen wurden auf schonendste Art und Weise und überwiegend durch eingriffsfreie Maßnahmen geführt, um gemäß § 3 StPO die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für eine Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich sind.

IV. Mündliche Verhandlung:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. 

V. Bekanntgabe der beteiligten Personen:

Dem Auftrag vom 07.02.2017, des Verwaltungsgericht Wien gemäß, werden seitens des BAK folgende handelnde Personen bekannt gegeben:

1) Ch. Sk., Abtlnsp, Herrengasse 7, 1010 Wien, Kriminalpolizeilicher Ermittler des BAK;

2) E. Sp., Cheflnsp, Herrengasse 7, 1010 Wien, Kriminalpolizeilicher Ermittler des BAK.

VI. Die belangte Behörde stellt somit die

ANTRÄGE

Das Verwaltungsgericht Wien möge:

•        die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückweisen

•        in eventu die Beschwerde als in der Sache unbegründet abweisen und

•        dem Beschwerdeführer gemäß § 35 iVm § 53 VwGVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“

3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit der eingeräumten Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von einer Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer machte von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und trat den Ausführungen in der Gegenschrift auf Sachverhaltsebene unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge entgegen. Zu den Ausführungen in der Gegenschrift betreffend (Un-)Zulässigkeit der Beschwerde wird in der Stellungnahme dargelegt, dass die Rechtsverletzungen des BAK infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 233/2014-15, G 5/2015-16 nicht mehr im Rahmen des § 106 der Strafprozessordnung geltend gemacht werden können, weshalb die Rechtsverletzungen daher im Rahmen der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde zurecht geltend gemacht und bereits durch die faktische Verweigerung der Akteneinsicht begründet werden.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch die Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, lauten auszugsweise:

Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 2.

(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.“

Sicherheitspolizei
§ 3.

Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.“

Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87.

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.“

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88.

(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) und (4) […]“

3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975 (WV), zuletzt geändert durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016, BGBl. I Nr. 121/2016, lauten auszugsweise:

Das Strafverfahren
§ 1.

(1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.

(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.“

Amtswegigkeit
§ 2.

(1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

(2) […]“

Objektivität und Wahrheitserforschung
§ 3.

(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.

(2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.“

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
§ 5.

(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

(3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.“

Rechtliches Gehör
§ 6.

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln.

(2) Jede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Der Beschuldigte hat das Recht, alle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.“

Recht auf Verteidigung
§ 7.

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.

(2) […]“

Beschleunigungsgebot
§ 9.

(1) Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.

(2) Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.“

Kriminalpolizei
§ 18.

(1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

(2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.

(3) und (4) […]“

Rechte des Beschuldigten
§ 49.

Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

1.

und 2. […]

3.

Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),

4.

und 12. […]“

Rechtsbelehrung
§ 50.

(1) Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Sobald die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit neu hervorgetretenen Umständen den Verdacht der Begehung einer anderen oder einer weiteren strafbaren Handlung begründen, ist der Beschuldigte auch über diese geänderten Gesichtspunkte des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.

(2) Die Rechtsbelehrung ist in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, und in einer verständlichen Art und Weise zu erteilen, wobei besondere persönliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.

(3) Der Umstand der erteilten oder ergänzten Belehrung des Beschuldigten sowie eines Verzichts auf ein Recht des Beschuldigten ist schriftlich festzuhalten (§§ 95 und

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten