Entscheidungsdatum
08.08.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde der Frau S. W. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den …Bezirk, vom 14.06.2017, Zl. MA 40 - SZ - SH/2017/1712072-001, mit welchem auf Grund des Antrages vom 29.05.2017 gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF l.) die zuletzt mit Bescheid vom 12.04.2017, Zl. MA40 - SH/2017/01501947-001 zuerkannte Leistung mit 30.06.2017 eingestellt wurde, ll.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wurde und lll.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
A. Zum Gang des Verfahrens
1. Mit Bescheid vom 20.01.2017 zur Zl. MA 40 - SH/2017/01198197-001 wurden der Antragstellerin S. W., geboren 1993, österreichische Staatsbürgerin, Leistungen nach dem WMG (Mindeststandard € 837,76), Sonderzahlungen im Mai und Oktober (je € 837,76) und Mietbeihilfe (pro Monat € 105,54) zuerkannt.
2. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Antragstellerin aufgefordert, ein ärztliches Gutachten bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge kurz: PVA) durchführen zu lassen. Das Gutachten der PVA attestierte Frau W. Arbeitsfähigkeit, dies wurde ihr aber nicht im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt. In der Folge erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.04.2017, mit dem die bisher zuerkannten Leistungen eingestellt und neu bemessen wurden.
3. Mit Schreiben vom 23.05.2017 meldete sich Frau W. bei der Behörde krank und gab weiters bekannt, dass sich die Miete auf € 232,22 erhöht habe. Die Behörde nahm dies zum Anlass, den nunmehr angefochtenen Bescheid zu erlassen, mit dem einerseits die der BF zuerkannten Leistungen (Mindeststandard) bestätigt und die Mietbeihilfe mit € 22,78 monatlich festgesetzt wurden.
4. Gegen diesen Bescheid brachte Herr Ing. Mag. E., MBA, in der Folge kurz BFV, als bevollmächtigter Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) Beschwerde ein und führte als Beschwerdegrund die Aberkennung der Dauerleistung an.
5. In derselben Rechtssache bestand zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zur GZ: VGW-242/043/RP28/6713/2017 (Leistungszeitraum 01.05.2017 bis 28.02.2018), in dem am 13.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfand.
B. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
B 1. Gesetzliche Bestimmungen:
6. Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich (§ 4 Abs. 2 WMG).
7. Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
8. Nach § 7 Abs. 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
9. Gemäß § 8 Abs. 1 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
10. Zu Folge § 8 Abs. 2 WMG betragen die Mindeststandards:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
b) für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 leben;
3. 50 vH des Wertes nach Z 1
a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 4;
4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.
11. § 8 Abs. 3 WMG lautet: Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
12. Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
13. Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
14. Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt (§ 9 Abs. 3 WMG).
15. § 10 Abs. 1 WMG lautet: Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
16. Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 4 WMG).
17. Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG beträgt der Mindeststandard für das Jahr 2017 € 844,46.
18. § 28 VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsdurch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
19. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
20. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).
B 2. Das Verwaltungsgericht hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:
21. Die BF, Frau S. W., ist österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Wien und berechtigt, Leistungen nach dem WMG zu beziehen. Sie erhält keinerlei Unterstützung durch das AMS oder andere Personen oder Institutionen.
22. Die BF ist aufgrund ihrer Erkrankungen und den damit verbundenen Therapien dauerhaft nicht arbeitsfähig.
23. Die BF bezahlt € 232,22 Gesamtmiete, sie erhält keine Wohnbeihilfe.
24. Für den Leistungszeitraum 01.05.2017 bis 28.02.2018 hat dieses Gericht bereits zu Recht erkannt, dass die BF Anspruch auf eine Dauerleistung hat. (vgl. VGW-242/043/RP28/6713/2017), die den in diesem Bescheid angeführten Leistungszeitraum (01.06.2017 bis 28.02.2018) umfasst.
25. Diese Ergebnisse beruhen auf der Einsicht in den Verwaltungsakt der Behörde und die Akten des Verwaltungsgerichtes Wien sowie auf den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Verfahren zur GZ: VGW-242/043/RP28/6713/2017.
B 3. In rechtlicher Hinsicht wurde dazu erwogen:
26. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin und berechtigt, Leistungen nach dem WMG zu beziehen, der entsprechende Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Mietbeihilfe wurde am 16.01.2017 eingebracht.
27. Das Beweisverfahren des erkennenden Gerichtes, das im Verfahren zur GZ: VGW-242/043/RP28/6713/2017 durchgeführt wurde, wird diesem Verfahren zugrunde gelegt; das Ergebnis beruht auf den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen sowie der Einvernahme der BF.
28. Die vorliegenden Gutachten, Stellungnahmen und die persönliche Einvernahme der BF würdigt das erkennende Gericht wie folgt:
a) die PVA-Stellungnahme wird als mangelhaft gewertet, da die – vom VwGH geforderte - Beurteilung der konkreten Person sowie die bestehenden Krankheiten und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht der vom VwGH eingeforderten ordnungsgemäßen Befundung entsprechen.
b) Die vom Verein vorgelegten Gutachten und therapeutischen Pläne sind als Gutachten zu werten, die Schlussfolgerungen des behandelnden Arztes (nach Erhebung des Befundes und des Zustandes der Patientin) sind schlüssig und glaubwürdig. Für das erkennende Gericht besteht an dieser fachlichen Expertise kein Zweifel.
c) In der Verhandlung war zu erkennen, dass die BF große Schwierigkeiten hat, mit der Situation vor dem Verwaltungsgericht Wien zurecht zu kommen. Sie hat ihre persönlichen Umständen – nach anfänglichen Schwierigkeiten – glaubhaft geschildert, es waren die Angstzustände sowie die – durch die Situation ausgelösten – Emotionen klar erlebbar.
d) In der ärztlichen Stellungnahme wird eine Reihe von Gründen angeführt, die schlussendlich zu einer negativen Bewertung der Arbeitsfähigkeit führten. Neben den durch Medikamente herbeigeführten Einschränkungen (Verlangsamung der Reaktionen, notwendige Dauermedikationen, Schlafmangel) war in der Verhandlung auch eine deutlich verringerte Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit zu bemerken.
29. Die BF ist aufgrund der vorgelegten ärztlichen Gutachten als nicht arbeitsfähig einzustufen. Aus ökonomischen Gründen wird auf die weiterführenden rechtlichen Erwägungen im Verfahren zur GZ: VGW-242/043/RP28/6713/2017 verwiesen.
30. Da die BF Anspruch auf eine Dauerleistung gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 WMG hat, und dieser Anspruch im oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugesprochen wurde, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Der Leistungszeitraum des angefochtenen Bescheides vom 14.06.2017 ist vom Erkenntnis zur GZ: VGW-242/043/RP28/6713/2017 erfasst.
31. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mindestsicherung; Dauerleistung, Einstellung, Neubemessung, Sonderzahlung, Mietbeihilfe, Gutachten mangelhaft, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.043.RP28.10616.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017