TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/21 VGW-103/040/14510/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2017
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Entscheidungsdatum

21.08.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG §21 Abs3
WaffG §22 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn W. S., vertreten durch RA, vom 16.11.2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 14.10.2016, Zl. W-RWV/3853/2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nach dem WaffG, nach durchgeführter Verhandlung am 23.5.2017 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Bescheid lautet:

„Ihr Antrag vom 30.03.2016 auf Ausstellung eines Waffenpasses wird gem. § 21 Abs. 2 Waffengesetz abgewiesen.“

Der Beschwerdeführer (kurz BF) stellt in der frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde die berufliche Tätigkeit des BF umfassend und detailliert dar. Im Kern wird vorgebracht, dass der BF regelmäßig höherer Geldbeträge bei Tag und Nacht bei sich führen müsse und im Wettenmilieu mit einer erhöhten Bedrohungslage zu rechnen sei. Zudem wäre ein Kollege bereits überfallen worden. Dieser Gefahr würde zurzeit durch den gleichzeitigen Einsatz zweier Bediensteter begegnet.

Am 23.5.2017 wurde der BF im Rahmen einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehört. Die LPD Wien hat auf die Teilnahme verzichtet. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise:

„Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Ich bin gelernter Großhandelskaufmann. Eine technische Ausbildung habe ich im Betrieb selbst bekommen und zwar von der B. GmbH. Ich arbeite seit glaublich 2007 für das Unternehmen. Die technische Wartung beschränkt sich im Regelfall auf Säuberungsarbeiten. Wenn beispielsweise der Monitor beschädigt wurde, wird der von mir getauscht. Wenn ich gefragt werde, welche Daten ausgelesen werden, gebe ich an, dass damit die Umsätze gemeint sind. Ich entnehme das Geld aus den Automaten und rechne mit dem Wirten ab. Die Abrechnung mit dem Wirten bezieht sich auf die von ihm an die Kunden ausbezahlten Gewinne. Der Wirt händigt mir die Gewinntickets aus und ich bezahle ihm diese von ihm ausbezahlten Beträge zurück. Wirte zahlen in der Regel Gewinne bis zu € 500,00 aus. Höhere Beträge werden von uns ausbezahlt, das heißt der Wirt ruft uns an und wir kommen mit der Gewinnsumme ins Lokal und zahlen diese an den Kunden aus. Solche Gewinne erregen natürlich Aufmerksamkeit im Lokal und ist dann auch für die meisten dort klar, dass demnächst der Inkassant mit Geld kommen wird. Pro Ticket kann man maximal € 10.000 Euro gewinnen. Ich betreue 25 Lokale in Wien und in Niederösterreich. Neben mir gibt es noch drei weitere Personen, die dieselbe Tätigkeit ausüben. Seit dem Überfall auf meinen Kollegen, fahren wir nur noch zu zweit aus, das heißt es gibt eigentlich nur zwei Teams. Gewinne werden zumeist in den Abendstunden erzielt, weil die meisten Spiele abends stattfinden. Es handelt sich nur um Sportwetten. Die Wartung bzw. das Inkasso findet in der Regel vormittags statt. In den von mir betreuten 25 Lokalen steht im Regelfall ein Automat pro Lokal. Die Einnahmen pro Automat sind sehr unterschiedlich, es gibt welche, wo täglich nicht mehr als € 300,00 eingenommen wird, andere weisen eine Einnahme von bis zu € 5.000 täglich auf. Die Automaten mit geringen Einnahmen werden nicht täglich entleert. Ich habe im Regelfall zwischen 6.000 und 12.000 Euro bei mir und zwar für die Auszahlung etwaiger Gewinne. Zum Auszahlen dieser Gewinne nehme ich zum Teil auch die Gelder, die ich kurz davor eingenommen habe. Die Gelder werden von mir zur Nachtzeit in den Nachttresor einer Bank eingeworfen. Tagsüber bringe ich das Geld in unseren eigenen Tresor im Büro. Von dort kann ich auch Gelder entnehmen, wenn ich Gewinne auszahlen muss. Meine Firma hat keine Automaten, bei denen man bargeldlos zahlen kann Alle unserer Automaten werden ausschließlich mit Bargeld benutzt.

Wenn ich gefragt werde, weshalb die Gewinne von uns jeweils vor Ort ausbezahlt werden und wir die Auszahlung nicht so organisieren, dass sich die Kunden ihr Geld beispielsweise am nächsten Tag im Büro abholen kommen, gebe ich an, dass der Kunde erwartet, sein Geld sofort zu erhalten. Auch für unsere Firma ist es von Vorteil, weil ein Kunde, der soeben gewonnen hat, zumeist gerne weiterspielt.

Der BF gibt über Befragen des BFV an:

Beim Überfall auf meinen Kollegen K. ist meines Wissens bereits ein Täter verurteilt worden. Der zweite Täter dürfte noch flüchtig sein. Der Täter, der Herrn R. überfallen hat, wurde noch nicht ausgeforscht. Herr K. ist in etwa gleichgroß wie ich aber doppelt so breit und sieht von der Statur her furchteinflößend aus. Ich kann nicht sagen, wie ich bei einem vergleichbaren Überfall reagiert hätte. Ich glaube aber, dass es sich der Täter überlegt hätte, mich zu überfallen, wenn er eine Ausbuchtung an meiner Kleidung sehen würde. Alternative bestünde nur darin, die Automaten auf bargeldloses Spielen umzustellen, was sich aber für unsere Firma nicht rentieren würde, weil unsere Kunden mit Bargeld spielen wollen. Ein Pfefferspray würde nicht helfen, weil die Täter bisher immer zu zweit waren und wenn einer von hinten kommt, kriegt man das überhaupt nicht mit. Ich glaube, dass es sich bei den Tätern um Menschen aus unserem eigenen Spielklientel handelt, das sind zumeist Nichtösterreicher in größeren Gruppen.

Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Seit meiner Ausbildung beim Bundesheer habe ich bis zum Erhalt meiner Waffenbesitzkarte keine Schusswaffen besessen. Ich habe zurzeit eine Walther PPK.“

Da auf die Verkündung verzichtet wurde, ergeht die Entscheidung schriftlich.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf der Grundlage der vom BF vorgelegten Unterlagen und dessen glaubhaften Angaben werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF ist bei einem Unternehmen beschäftigt, das Sportwettenautomaten in Gasthäusern betreibt. Der BF ist gemeinsam mit einem zweiten Bediensteten damit befasst, überwiegend vormittags die Automaten an den diversen Standorten zu öffnen, eventuell zu säubern und kleine Reparaturen vorzunehmen oder zu veranlassen, das Bargeld aus den Automaten zu entnehmen und mit den Vertragspartnern (den Betreibern der Gasthäuser) abzurechnen. Dem Gastwirt werden die von ihm an Kunden ausbezahlten Gewinne zurückerstattet. Die Gastwirte zahlen in der Regel Gewinne bis zu 500 Euro bar an die Gewinner (Kunden) aus. Bei höheren Gewinnen verständigt der Wirt den BF und dieser fährt gemeinsam mit einem zweiten Bediensteten zum Gasthaus, um dort den Gewinn bar an den Kunden auszubezahlen. Der BF führt daher täglich höhere Bargeldbeträge bei sich. Das Arbeitsgebiet des BF umfasst Wien und Niederösterreich; er betreut 25 Lokale.

Die Sportwettenautomaten des Unternehmens können ausschließlich mit Bargeld bespielt werden. Eine bargeldlose Auszahlung von Gewinnen ist nicht branchenüblich. Zwei Mitarbeiter des Unternehmens wurden bereits (scheinbar von mehreren Tätern) überfallen.

Der BF ist österr. Staatsbürger, über 21 Jahre alt, besitzt eine Waffenbesitzkarte und eine Faustfeuerwaffe. Eine spezielle Ausbildung in Selbstverteidigung oder im Umgang mit Schusswaffen hat der BF (außer der Ausbildung beim Bundesheer) nicht.

Die Beweiswürdigung kann sich darauf beschränkten festzuhalten, dass dem BF bezüglich seiner Ausführungen über seinen Arbeitsablauf Glauben geschenkt wird.

Die vorliegende Entscheidung gründet auf folgenden Normen des Waffengesetzes, BGBl I 1997/12 in der Fassung BGBl I 2016/120, (auszugsweise Wiedergabe):

„§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3.

Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

§ 19. (1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, 1. wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, (…).“

Rechtlich folgt daraus:

Begründet wird der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses bzw. die Beschwerde mit einem Bedarf nach § 21 Absatz 3 Waffengesetz, weil der Antragsteller eine Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung seines Berufes als „Geldbote“ benötige.

Konkret wird dieser Bedarf aus dem beruflichen Transport von größeren Bargeldbeträgen, der Ausbezahlung von größeren Bargeldbeträgen in der Öffentlichkeit (in Gasthäusern) und der Sicherheitslage im Wettenmilieu abgeleitet.

In der Beschwerde wird zudem ein Bedarf nach § 22 Abs. 2 Waffengesetz (gemeint nunmehr nach Z 1 leg. cit.) geltend gemacht.

Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich – wie sich anhand eines Vergleiches mit den aus der Judikatur dazu entwickelten Maßstäben sogleich zeigen wird – keine „besondere Gefahr“ im Sinne des § 22 Absatz 2 Z 1 Waffengesetz.

Zur Beurteilung der „besonderen Gefahr“ aufgrund der Bargeldtransporte hat der VwGH bereits mehrfach Stellung bezogen:

„Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt“ (VwGH 20.1.2012, 2012/03/0037, mwH).

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. etwa VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0100, VwGH vom 26. April 2010, 2010/03/0109 und VwGH vom 26. April 2011, 2010/03/0200, alle mwH, sowie die dort genannten Beispielsfälle) dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen“ (VwGH 18.5.2011, 2012/03/0122).

„Zu den von der Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffe ist der Vollständigkeit halber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 (zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012) hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in ihr Leben bzw ihre körperliche Integrität offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu“ (VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037).

In den dargestellten Fällen gab es konkrete – zum Teil zahlreiche – strafbare Handlungen gegen die Antragsteller (Bedrohung mit Waffen, Nötigung, Gefährliche Drohung, etc.) und trotzdem hat der VwGH die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 (nunmehr Z 1) Waffengesetz nicht als erfüllt angesehen. Ein Vergleich der „Bedrohungslage“ des BF mit diesen Fällen zeigt, dass nach rezenter Judikatur des VwGH keine besondere Gefährdung des BF besteht, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Zu dieser (zweiten) Bedingung (neben der besonderen Gefahr), der „Zweckmäßigkeit“, ist zudem anzumerken, dass der VwGH beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 23.8.2013, 2013/03/0081, ausgeführt hat:

„Ferner lassen die in der Beschwerde geltend gemachten, gegen den Beschwerdeführer bzw. sein Kanzleipersonal gerichteten Anpöbelungen und aggressiven Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) nicht erkennen, dass es für den Beschwerdeführer in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen (vgl. dazu etwa VwGH vom 26. April 2011, 2010/03/0109). (…) Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen; der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was ebenfalls für diese Ermessenshandhabung spricht (vgl. VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037).“

In seinem Erkenntnis vom 19.3.2013, 2013/03/0014, hält der VwGH zur „Zweckmäßigkeit“ fest:

„Zu den von der Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffe ist der Vollständigkeit halber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 (zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012) hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in ihr Leben bzw ihre körperliche Integrität offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (vgl. VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037).“

Aus diesem Grunde liegt kein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz iVm § 21 Abs. 2 Waffengesetz vor und konnte kein Waffenpass erteilt werden.

Der Besitz eines Waffenpasses ist auch nicht zwingende Bedingung für die Ausübung seines Berufes. Der BF ist bei seinem jetzigen Arbeitgeber seit 2007 beschäftigt und übt seine aktuelle Tätigkeit seit mehreren Jahren aus, ohne einen Waffenpass zu besitzen. Es liegt daher kein Fall des § 21 Abs. 3 erster Satz Waffengesetz vor.

Abgesehen davon, stellt die vom BF geschilderte Situation (insbesondere die Auszahlung von größeren Bargeldbeträgen in Gasthäusern) keine besondere Gefahr dar, die zahlreichen anderen Berufsgruppen fremd wäre und zu denen der Verwaltungsgerichtshof bereits abschlägig entschieden hat (siehe die nachstehend dargestellte Judikatur).

Im Jahr 2002 hat der VwGH eine Beschwerde einer niedergelassenen Ärztin, die einen Waffenpass damit begründet hat, dass sie regelmäßig im grenznahen Gebieten (ohne Mobilfunknetz) alleine zu Patienten fährt und hierbei Medikamente mitführt, die für Personen aus dem Drogenmilieu interessant wären, mit folgender Begründung abgewiesen (vgl. VwGH vom 18.7.2002, 98/20/0563):

„Zwar darf die Behörde bei der Beurteilung der besonderen Gefahr keinen überspitzt strengen Maßstab anlegen, jedoch muss für die Annahme des als Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. die noch zu § 18 WaffG 1986 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1998, Zl. 96/20/0742, vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0792, und vom 7. November 1990, Zl. 90/01/0030).

Auch im Beschwerdefall vermag der Verwaltungsgerichtshof eine wegen des Mitführens der für Hausbesuche erforderlichen Menge suchtgifthältiger Medikamente bestehende besondere Gefahrenlage bei der Beschwerdeführerin als Ärztin nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen Ärzte auf Hausbesuchen von Personen überfallen worden wären, die sich in den Besitz mitgeführter Medikamente hätten setzen wollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1985, Zl. 83/01/0367). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen mehrmals monatlich in einer entlegenen Gegend - aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen als Distriktsärztin gezwungenermaßen - unterwegs ist, könnte nur dann den vom Gesetz geforderten qualifizierten Bedarf begründen, wenn es sich bei dieser Gegend um eine solche handeln würde, bei welcher die Sicherheitsverhältnisse bedenklich wären (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1985, Zl. 83/01/0367, sowie das Erkenntnis vom 7. Dezember 1976, Zl. 2080/76). Dass das österreichisch-slowenische Grenzgebiet auf der Soboth eine solche zur Begründung eines Bedarfes geeignete Gegend mit ungünstigen Sicherheitsverhältnissen und einer deutlich erhöhten Kriminalitätsbelastung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0158) wäre, konnte die Beschwerdeführerin angesichts der oben wiedergegebenen, von ihr nicht bestrittenen Verfahrensergebnisse nicht glaubhaft machen, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur zu einem Teil aus Hausbesuchen in der betreffenden Grenzregion besteht und insbesondere die nächtlichen Hausbesuche der Beschwerdeführerin wohl nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden (zur Verpflichtung des Waffenpasswerbers zur Bescheinigung derartiger Umstände, falls diese nicht notorisch sind, siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Februar l998, Zl. 97/20/0702).

Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich ins Treffen geführte versuchte Erpressung ist ebenfalls nicht geeignet, eine besondere Gefahr im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen, weil dieses Delikt weder in einem ersichtlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Distriktsärztin bzw. mit dem Mitführen von suchtgifthältigen Medikamenten steht noch zu sehen ist, dass die Gefahr einer Wiederholung der Tat bestehe.

Da es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen ist, konkret darzutun, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Distriktsärztin oder aus anderen Gründen einer im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG qualifizierten Gefahr ausgesetzt wäre, braucht auf die für den Fall der Bejahung eines Bedarfes nach dieser Gesetzesbestimmung ebenfalls bedeutsame Frage, ob der Gefahr eines allfälligen räuberischen Angriffes durch den Gebrauch einer Schusswaffe am zweckmäßigsten zu begegnen sei oder ob die Beschwerdeführerin auch durch Einsatz eines Tränengassprays oder eines Hundes entsprechenden Schutz erlangen oder die Gefahr durch andere zeitliche Einteilungen oder Vereinbarungen mit ihren Patienten vermeiden könnte, nicht mehr eingegangen zu werden.“

Einen Bedarf für einen Waffenpass aufgrund einer besonderen Gefährdung hat der VwGH bisher in jenen Fällen anerkannt, in denen die Antragsteller bereits Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls wurden und aufgrund bestimmter, konkreter Umstände mit weiteren Gewalttaten gegen ihre Person zu rechnen war (vgl. VwGH vom 2.4.1998, 96/20/0792 und vom 1.4.2004, 2001/20/0669).

Hingegen hat der VwGH keinen Bedarf bei Jäger (VwGH vom 23.4.2008, 2006/03/ 0171), Angehörigen des Jagdkommandos (VwGH vom 29.5.2009, 2006/03/0098), Angehörigen der Militärstreife (VwGH vom 27.5.2010, 2009/03/0144), Polizeibeamten (VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) einem Justizwachebeamten (VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0126), einer Frau, die offene Leasingraten einkassiert bzw. die Leasinggegenstände rückholt (VwGH vom 19.3.2013, 2013/03/ 0014), Rechtsanwälte (VwGH vom 23.8.2013, 2013/03/0081) und Waffenhändler (VwGH vom 29.1.2015, Ra 2014/03/0061) erkannt.

Um den vom VwGH an die Prüfung des Bedarfes nach § 22 Absatz 2 Z 1 Waffengesetz angelegten strengen Maßstab aufzuzeigen, ist auf zwei der angeführten Erkenntnisse näher einzugehen.

Dem VwGH-Erkenntnis vom 22.10.2012, 2012/03/0126, liegt folgender Sachverhalt zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Bedarf zum Führen der Waffe auch außerhalb der Dienstzeit (in der ihm eine Dienstwaffe zur Verfügung gestellt werde) damit begründet, dass er aufgrund seiner - näher umschriebenen - dienstlichen Tätigkeit bei der Justizwache schon mehrmals von Insassen der Justizanstalt mit dem Umbringen bedroht worden sei. Weiters sei ihm auch schon gedroht worden, dass sich Insassen in Freiheit an seiner Familie rächen würden. In der Freizeit sei er im Beisein seiner Lebensgefährtin bereits mehrmals auf Häftlinge, die sich auf Flucht befanden, gestoßen. Er fühle sich seiner Familie gegenüber verpflichtet, sie im Falle von Notwehr oder Nothilfe zu verteidigen. Ein Haftentlassener habe gegenüber dem Beschwerdeführer am Hauptplatz in L gestikuliert, dass er ihn erschießen werde.“

Rechtlich führte der VwGH dazu aus:

„Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0144, mit weiteren Nachweisen).

3. Der Beschwerdeführer hat den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit in einer Justizanstalt begründet. Zu Recht hat die belangte Behörde erkannt, dass dieses Vorbringen weder konkret noch substantiiert genug war, um den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG zu begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt auch mit Fällen befasst, in denen Angehörige der Sicherheits- oder Militärbehörden den Bedarf nach Ausstellung eines Waffenpasses mit Gefährdungen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit begründet hatten (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 29. Mai 2009, Zl 2006/03/0098 (Angehöriger des Jagdkommandos mit polizeilichen Aufgaben), vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0144 (Angehöriger der Militärstreife und -polizei), und vom 21. Oktober 2011, Zl 2010/03/0058 (Polizeibeamter)).

Diesen Fällen war gemeinsam, dass den betreffenden Beamten für ihre gefahrengeneigte dienstliche Tätigkeit - wie auch im gegenständlichen Fall - eine Dienstwaffe zur Verfügung stand, sie aber für außerdienstliche Zeiten ein Fortwirken der Gefahrenlage behauptet hatten, der sie ausschließlich mit Waffengewalt wirksam begegnen könnten. In den beiden erstgenannten Fällen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass es den jeweiligen Beschwerdeführern nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (außerhalb des Dienstes) geradezu erforderlich sei, um ein Risiko aufgrund einer besonderen Gefahrenlage, in das sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen konnten, zu vermeiden. Im letztgenannten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls aus seinen Verpflichtungen nach § 43 BDG und § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl Nr 266/1993 (RLV), außerhalb seines Dienstes keine besondere Gefahrenlage ergebe, die in Bezug auf den Waffenpass bedarfsbegründend sein könne. Es sei auch nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befänden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschritten, mit einer anderen Schusswaffe tätig sein sollten als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe.

Auch im gegenständlichen Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Bedarf für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (außerhalb des Dienstes, während dessen ihm unbestritten eine Dienstwaffe zur Verfügung steht) darzulegen. In seiner Beschwerde hält er der belangten Behörde zwar vor, vier näher bezeichnete Strafakten nicht beigeschafft zu haben, aus denen sich ergeben hätte, dass Fluchtversuche von Häftlingen nur mit massiver Körperkraft verhindert, der Beschwerdeführer dabei auch verletzt und von den Haftinsassen bedroht worden sei. Nach seinem eigenen Vorbringen haben diese - im Rahmen des Dienstes erfolgten - Übergriffe gegen ihn auch zu entsprechenden, nicht zuletzt der Spezialprävention dienenden strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter geführt. Dass sich ungeachtet dessen aus diesen Vorfällen eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers (und/oder seiner Familie) außerhalb der dienstlichen Tätigkeit ergibt, der er mit Waffengewalt begegnen können müsse, lässt sich allerdings nicht nachvollziehen. In diesem Zusammenhang bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr allgemein, unkonkret und spekulativ. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde nochmals ausführt - in seiner Freizeit auf Häftlinge gestoßen sei, die sich auf der Flucht befunden hätten, bzw ihm gegenüber in L am Hauptplatz ein Haftentlassener gestikuliert habe, den Beschwerdeführer zu erschießen, lässt sich eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie nicht ausreichend deutlich ableiten. Vor allem zum letzten behaupteten Vorfall bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers (auch in der Beschwerde) zu unkonkret, um eine besondere, von dieser Person tatsächlich ausgehende Gefahrenlage, annehmen zu können.“

Dem VwGH-Erkenntnis vom 19.3.2013, 2012/03/0014, liegt folgender Sachverhalt zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Weiters habe die Beschwerdeführerin Vorfälle geschildert (Stellungnahme vom 7. März 2012), um zu zeigen, dass ihrer Ansicht nach ihre berufliche Tätigkeit mit erheblichen und das Normalmaß weit übersteigenden Gefahren verbunden sei, denen nur mit dem Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe begegnet werden könne. In diesen Fällen sei eine besondere Aggressivität der beteiligten Personen sichtbar geworden, gegen die Beschwerdeführerin seien teilweise sogar Waffen oder andere gefährliche Gegenstände erhoben worden. Lediglich aufgrund glücklicher Umstände hätte man flüchten und so Schlimmeres verhindern können; es hätte aber leicht zu einer Gewaltanwendung kommen können, der die Beschwerdeführerin aber schutzlos ausgeliefert gewesen sei:

Am 12. August 2010 habe die Beschwerdeführerin in I ein Leasingobjekt sicherstellen wollen. Der Leasingnehmer habe einen Wutausbruch bekommen und das nächste Hackbeil in die Hand genommen und die Beschwerdeführerin beschimpft. Die Beschwerdeführerin habe den Betrieb verlassen und Strafanzeige nach § 133 StGB erstattet.

Am 5. August 2010 habe die Beschwerdeführerin in S ein Leasingobjekt rückholen wollen, worauf der Leasingnehmer eine Heugabel ergriffen und die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Drohgebärden vom Grundstück verwiesen habe. Strafanzeige sei erstattet worden.

Am 17. Juni 2008 sei ein Unternehmer in Tirol aufgesucht worden. Dieser habe zunächst angegeben, er wolle nur mehr seine persönlichen Sachen aus dem Fahrzeug nehmen und der Beschwerdeführerin dann das Fahrzeug übergeben. Sobald er sich aber im Fahrzeug befunden habe, habe er die Fahrertür zugezogen und diese versperrt. In weiterer Folge habe er den PKW gestartet und sei direkt auf die Beschwerdeführerin zugefahren. Sie habe noch rechtzeitig ausweichen können; hier sei ebenfalls Strafanzeige erstattet worden.

Am 22. August 2009 habe die Beschwerdeführerin wiederum einen Leasingnehmer in Tirol aufgesucht. Dieser habe ihr den Zugang zu seinem Grundstück, auf welchem ein Schäferhund frei herumgelaufen sei, verwehrt. Im Zuge der Erklärung der Möglichkeiten im gegenständlichen Fall habe der Leasingnehmer die Gartentür geöffnet, der Hund sei dann aus dem Garten geschossen. Die Beschwerdeführerin habe gerade noch rechtzeitig in ihren Wagen flüchten können. Auch hier sei Strafanzeige erstattet worden. Danach habe man entsprechende Kratzspuren am Wagen entdeckt.

Am 21. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin ein Fuhrparkunternehmen in Salzburg aufgesucht. Nach Erklärung der Sachlage hätten sich einige, vermutlich betriebszugehörige Personen mit diversen schweren Werkzeugen (Brechstangen, Gabelschlüssel für LKW, etc) versammelt. Mit einem eindeutigen Lächeln habe der Leasingnehmer der Beschwerdeführerin erklärt, dass es für ihre Gesundheit sicher besser wäre, nun zu gehen. In diesem Fall habe man Bericht an das Leasingunternehmen erstattet. Der Leasingnehmer habe noch gemeint, er werde sich den Rest mit dem Leasingunternehmen selbst ausmachen.

Am 3. September 2010 habe die Beschwerdeführerin ein Unternehmen in Vorarlberg aufgesucht. Dabei sei sie von einer Person mit einer Schusswaffe ins Visier genommen worden. Sofort habe sie den Wagen gestartet und sei davon gefahren. Sie sei zur nächsten Polizeidienststelle gefahren, dort hätte man ihr beschieden, dass eine Anzeige keinen Sinn mache.

Am 16. Februar 2012 sei die Beschwerdeführerin zu einem Landwirt nach Oberösterreich gefahren. Der Leasingnehmer habe bei vergangenen Besuchen bereits mehrfach Wutanfälle bekommen und behauptet, dass er Jäger sei. Daraus habe die Beschwerdeführerin geschlossen, dass der Leasingnehmer bewaffnet sei. Sie habe vor einer Tankstelle auf einem Abstellplatz bezüglich eines geleasten Tiefladers gewartet. Der Tieflader sei beschädigt worden, während man auf den Abschleppdienst gewartet habe.

Es habe eine Gefährdung im Zusammenhang mit einem näher genannten Unternehmen gegeben. Eine Person sei auf Grund ihrer Drohung zwischenzeitlich zu fünf Monaten Haft verurteilt worden.“

Dazu hat der VwGH erwogen:

„Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa VwGH vom 20. Jänner 2012, 2012/03/0037, mwH).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl etwa VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0100, VwGH vom 26. April 2010, 2010/03/0109 und VwGH vom 26. April 2011, 2010/03/0200, alle mwH, sowie die dort genannten Beispielsfälle) dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl dazu etwa VwGH vom 18. Mai 2011, 2012/03/0122).

2. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die insbesondere aus den besagten Vorfällen ableitet, dass ihr ein Waffenpass auszustellen gewesen wäre und die Meinung vertritt, einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG glaubhaft gemacht zu haben - zeigt diese am Maßstab der dargestellten Rechtslage nicht auf, dass in ihrem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, die für sie gleichsam zwangsläufig erwächst und in welcher eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann.

Die vorgebrachten Vorfälle bezüglich der Rückholung von Leasinggegenständen (bzw der Entgegennahme von Geld) lassen nach diesem Maßstab nicht erkennen, dass es für die Beschwerdeführer in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen, um der Gefahrenlage wirksam zu begegnen. In den von ihr geschilderten Fällen hat sie sich (ohne Gewaltanwendung) dem Zugriff entziehen und den Ort des Geschehens verlassen können. Auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit von Anzeigen zur Ahndung von Vorfällen zeigen, dass ihr andere Möglichkeiten als die Anwendung von Waffengewalt zur Verfügung stehen, um auf das Verhalten von anderen Personen bei diesen Vorfällen zu reagieren; wenn - wie behauptet - eine Polizeidienststelle eine Anzeige nicht entgegennahm, so stand es der Beschwerdeführerin doch offen, Vorfälle schriftlich direkt an die Strafverfolgungsbehörden heranzutragen. Kommt die Beschwerdeführerin - wie im bekämpften Bescheid wiedergegeben - ihren beruflichen Aufgaben derart nach, dass sie bei der Verweigerung der Herausgabe eines Leasingobjekts Konfrontationen aus dem Weg gehe und Anzeige erstatte, kann auch von daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Gefahr ausgesetzt wäre, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Möglichkeit der Ausübung von Notwehr (vgl § 3 StGB) vermag daran nichts zu ändern. Für die von Beschwerdeseite ins Treffen geführte Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes "Inkassoinsititute" ist die oben referierte Rechtsprechung einschlägig, der zufolge die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge im Zusammenhang mit der von dieser Berechtigung eröffneten Einziehung fremder Forderungen nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet.

Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann (entgegen der Beschwerde) eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Situationen ist nicht erkennbar, wie sie durch die Androhung bzw Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hätte hintanhalten können.

Zu den von der Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffe ist der Vollständigkeit halber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 (zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012) hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in ihr Leben bzw ihre körperliche Integrität offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037).

Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde auch vom Ermessen iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch machte.“

In beiden dargestellten Fällen gab es konkrete – zum Teil zahlreiche – strafbare Handlungen gegen die Antragsteller (Bedrohung mit Waffen, Nötigung, Gefährliche Drohung, etc.) und trotzdem hat der VwGH die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 (nunmehr Z 1) Waffengesetz nicht als erfüllt angesehen. Ein Vergleich der „Bedrohungslage“ des BF mit diesen Fällen zeigt, dass nach der Judikatur des VwGH keine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers besteht, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf Zuerkennung eines Waffenpasses, hat das Gericht die öffentlichen Interessen an der Abwehr von Gefahren, die von Waffen ausgehen, den privaten Interessen des Antragsstellers gegenüber zu stellen. Diese privaten Interessen am Führen einer Schusswaffe der Kategorie B haben einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nahe zu kommen. Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation mittels Waffengewalt durch Privatpersonen, kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und kann der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt abwehren zu wollen, zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation führen, weshalb daher das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren, die durch Waffen verursacht werden, ein sehr hohes ist.

Das vom BF erstattete Vorbringen stellt keinen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG dar und ist auch sonst nicht geeignet, das Interesse des BF am Führen einer Schusswaffe über das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren durch Waffen zu stellen, weshalb auch eine Ermessensentscheidung des Gerichts zu Gunsten des BF nicht getroffen werden kann.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht bei einem Vergleich des Vorbringens des BF mit der dargestellten Judikatur des VwGH keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie keine „besondere Gefahr“ beim BF erkennt und keinen beruflichen Bedarf annimmt.

Das Verwaltungsgericht hält zudem die zweite Bedingung des § 22 Absatz 2 Z 1 Waffengesetz (Zweckmäßigkeit der Waffengewalt) für nicht erfüllt, weil auch das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B, die im Regelfall verdeckt am Körper getragen wird, einen Raubüberfall, insbesondere von – wie hier vorgebracht – mehreren (eventuell bewaffneten) Tätern ausgeführt, nicht verhindern kann und zudem organisatorische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die angesprochenen Bargeldtransporte zu reduzieren. Dem Gericht steht es nicht an, hier nähere Empfehlungen auszusprechen, verweist aber auf das Bestehen von fachkundigen Beratungsstellen, wie z.B. auf den kriminalpolizeilichen Beratungsdienst der LPD Wien.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892)

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage durch die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses; Waffenpass; Sicherheit von Geld- und Werttransporten; Geldbote; besondere Gefahr; Ermessensentscheidung; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.040.14510.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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