Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.09.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs3Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Hochschulstudium der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung unter dem Aspekt entgegenstehen kann, dass der Hilfesuchende zufolge der Inanspruchnahme des Studiums als nicht bereit anzusehen ist, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensbedarfes einzusetzen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0130, und vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0049).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz somit zwar nicht grundsätzlich solche Personen, welche für ein Studium inskribiert sind, vom Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes legt lediglich fest, dass dann ein Anspruch auf solche Mittel nicht zusteht, wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht in vollem Umfang einsetzen kann, weil sie eine weiterführende Ausbildung, also etwa ein Hochschulstudium, absolviert.
Schlagworte
Mindestsicherung; Studium, Erwerbsfähigkeit, Maturaniveau, abgeschlossene Ausbildung, Einsatz der Arbeitskraft, StudienabschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.9140.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017