Entscheidungsdatum
06.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §9 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde des Herrn N. H. vom 10.7.2017 gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.06.2017, zur Zahl MA 40 – SH/2017/01745530-001, wurde auf Grund einer Änderung die zuletzt mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. MA 40 – SH/2017/01342691-001 zuerkannte Leistung mit 31.05.2017 eingestellt und neuerlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.06.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von € 422,76 zuerkannt.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 26.06.2017, zur Zahl MA 40 - SH/2017/01745568-001, wurde der Einschreiter aufgefordert, die für den Zeitraum von 01.05.2017 bis 31.05.2017 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 276,67 in Teilbeträgen zurückzuzahlen.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 03.07.2017, zur Zahl MA 40 - SH/2017/01772292-001, wurde der Antrag des Einschreiters vom 23.06.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 01.07.2017 bis 31.08.2017 abgewiesen.
Der Einschreiter brachte am 10.07.2017 eine Beschwerde ohne Angabe einer eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, den Gründen auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ohne ein Begehren ein.
Mit Schreiben „Auftrag zur Behebung eines Mangels“ des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.07.2017 wurde ihm vorgehalten, dass seine Beschwerde nicht den im § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz angeführten Anforderungen entspreche, da nicht erkennbar sei, gegen welchen Bescheid sich diese Beschwerde richtet und sowohl die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, als auch ein Begehren fehlten.
Es wurde ihm daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung diesen Mangel zu beheben. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf dieser Frist zur Folge hat, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter am 01.08.2017 (durch Hinterlegung) rechtswirksam an der Abgabestelle in Wien, S.-Gasse, zugestellt. Der Einschreiter ist weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung dem Mängelbehebungsauftrag vom 27.07.2017 nachgekommen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes (VwGVG) hat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher gem. § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der vom Einschreiter eingebrachten Beschwerde ist mangels einer eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, gegen welchen Bescheid sie sich richtet. Es fehlen auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren. Dem Mängelbehebungsauftrag vom 27.07.2017 ist der Einschreiter nicht nachgekommen und hat auch sonst kein Vorbringen erstattet.
Es war daher die am 10.07.2017 eingebrachte Beschwerde wegen Nichtvorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
In sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Zurückweisung, Bezeichnung des Bescheides, begründeter Beschwerdeantrag, Beschwerde unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.10187.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017