Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Vertreter schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa VwGH 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. VwGH 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085).
Schlagworte
Verfahrensrecht: Zurückweisung, Beschwerde, Vollmachtsurkunde, Mängelbehebung, MindestsicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.11114.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017