TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/11 VGW-242/003/RP08/11393/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.09.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn R. J. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 10.7.2017, Zl. SH/2017/1796007-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 10.7.2017, Zl. SH/2017/1796007-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.5.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß den §§ 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, der Antragsteller sei mit Schreiben vom 13.6.2017 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 2 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden, bis spätestens 3.7.2017 die unterschriebene PVA-Zustimmungserklärung für die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung bei der PVA (Abklärung der Arbeitsfähigkeit) zu übermitteln und in weiterer Folge den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Da die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung verweigert worden sei, sei der Antrag aufgrund mangelnder Mitwirkung abzuweisen gewesen. Da das Gutachten zum Zwecke der Feststellung der Arbeitsfähigkeit zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen sei, sei die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen. Weiters wurde die Judikatur des Verwaltungsgerichts zitiert, dass Frau A. M. keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe, da sie den österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt sei.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, seit 2003 insgesamt 15 mal und im letzten Jahr zweimal operiert worden zu sein. Wegen diesem Grund habe er keine Untersuchung machen wollen. Er sei zu 60 % gehbehindert. Er ersuche noch einmal um Prüfung, weil er momentan kein Einkommen haben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 11.9.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Der Beschwerdeführer gab über Befragen an:

„Ich habe so viele Untersuchungen gehabt und habe in meinem Fuß seit 2003 dauerhaft Schmerzen. Durch die vielen Krankenhausaufenthalte wollte ich keine Untersuchungen mehr machen. Ich habe auch diverse Befunde meinem Antrag beigegeben.

Ich habe Ende Aug. 2017 diese Zustimmungserklärung unterschrieben bei der MA 40 abgegeben.“

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 3. Erfasste Bedarfsbereiche

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

§ 4. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

         1.       Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde;

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

§ 6. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

         1.       zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

         2.       an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,

         3.       eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

         4.       Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

         5.       zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

         6.       ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

         1.       die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

         2.       die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

         3.       soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“

Aufgrund des Akteninhaltes und der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.5.2017 für sich und die Bedarfsgemeinschaft einen Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und Mietbeihilfe.

Dem Akt der Behörde ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Gutachten der Sigmund Freud Privatuniversität vom 23.6.2016 eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 13.6.2016 bis 13.6.2017 bescheinigt wurde.

Dem Beschwerdeführer und der Bedarfsgemeinschaft wurde zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 4.5.2017, Zl. MA 40 – SH/2017/1571068-001, Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Mietbeihilfe für den Zeitraum 1.6.2017 bis 30.6.2017 zuerkannt.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 13.6.2017 (AS. 263) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 3.7.2017 u.a. folgende Unterlagen zu übermitteln:

„Einsatz der Arbeitskraft

aktuelle Arbeitssuche Meldung beim AMS (kein schriftlicher Nachweis erforderlich) von folgenden Personen:

laufende AMS-Meldung betreffend Herrn J. oder Retournierung der unterschriebenen Zustimmungserklärung der PVA“

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Die Aufforderung wurde nachweislich am 20.6.2017 an den Beschwerdeführer zugestellt.

Am 26.6.2017 langte die nicht unterschriebene Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers bei der Behörde ein. Unter dem Hinweis auf der Erklärung war folgender handschriftliche Vermerk angebracht:

„Hallo – ich habe seit 2003 würde insgesamt 15mal operiert. Untersuchungen und Krankenhaus macht mir Stress. Bitte lass mich bisschen Ruhe. Seit 2013 AMS hat mich befreit, weil ich nicht gehfähig. Alle Unterlagen habe ich abgegeben.“

Festgestellt wird aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes, dass bis zum 3.7.2017 nicht die unterschriebene Zustimmungserklärung für die Untersuchung bei der PVA beim Magistrat der Stadt Wien einlangte und daher mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG unter anderem aufgefordert, die unterschriebene PVA-Zustimmungserklärung für die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung bei der PVA zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit zu übermitteln.

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat auch keine triftigen Gründe vorgebracht, warum es ihm nicht möglich ist, die Zustimmungserklärung zu unterschreiben. Sein Vorbringen, Untersuchungen und Krankenhausaufenthalte würden bei ihm Stress verursachen, stellt keinen triftigen Grund dar, der Verpflichtung nicht zu entsprechen, zumal es sich lediglich um die Feststellung der Arbeitsfähigkeit handelt und der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachweislich 2015 und 2016 (Gutachten der SFU) nachkommen konnte.

Der Beschwerdeführer ist damit seiner aus § 16 Abs. 1 und WMG resultierenden Verpflichtung in einem wesentlichen Punkt nicht nachgekommen.

Die Nichtvorlage der zuvor genannten Unterlage stellt somit eine die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 WMG auslösende Verletzung der Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden im Mindestsicherungsverfahren dar.

Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, den Antrag abzuweisen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Schlagworte

Mindestsicherung; Verletzung Mitwirkungspflicht, Zustimmungserklärung zur ärztlichen Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.11393.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten