TE Lvwg Beschluss 2017/9/11 VGW-242/003/RP08/6381/2017

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Veröffentlicht am 11.09.2017
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Entscheidungsdatum

11.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

VwGVG §28 Abs3
WMG §10 Abs4
WMG §16 Abs1 Z3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn F. P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.3.2017, Zl. SH/2017/1379480-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS

gefasst:

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.3.2017, Zl. SH/2017/1379480-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2.12.2016 auf Gewährung von Mindestsicherung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß den §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller hätte notwendige Unterlagen bis zum vorgegebenen Termin am 10.2.2017 nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, am 6.2.2017 seiner Beraterin seine spezielle familiäre Situation dargelegt zu haben und mit seiner Ehefrau weder in Trennung noch in Scheidung zu leben. Es gebe in Venezuela keine Behörde und kein Gericht, welches ihm eine Bestätigung betreffend Unterhaltsansprüche ausstellen würde, solange er sich weder in Scheidung noch in einem Trennungsprozess befinde. Er erhalte in Venezuela eine Alterspension in Höhe von ca. € 40,00/Monat. Seine Frau habe Zugriff auf dieses gemeinsame Bankkonto und damit auf die Pension. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation in Venezuela werde derzeit von der Regierung kein Geld in das Ausland überwiesen – mit Ausnahme der venezolanischen Regierung selbst. Er sei trotz telefonischer Urgenzen und persönlichen Vorsprachen nicht darauf hingewiesen worden, dass die Bestätigung betreffend die Ehegattenunterhaltsklage von einem österreichischen Gericht ausgestellt werden müsse. Nach Erhalt des abweisenden Bescheides habe er beim Bezirksgericht ... ein Protokoll über die Ehegattenunterhaltsklage beantragt und dies der Beschwerde beigefügt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 25.7.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Magistratsabteilung 40 um Auskunft, warum dem Antragsteller ab 27.3.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt worden seien, obwohl er laut Betreuungsvertrag mit dem AMS vom 10.2.2017 lediglich mit 20 Wochenstunden zur Arbeitssuche gemeldet war.

Das AMS Wien wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 28.7.2017 um Auskunft ersucht, ob der Antragsteller noch in Betreuung beim AMS sei und wenn ja, um Bekanntgabe bzw. Übermittlung einer Übersicht, welche Termine für Schulungen etc. bis dato durch den Beschwerdeführer wahrgenommen worden seien. Auch werde ersucht bekannt zu geben, warum die Betreuungsvereinbarung nur über 20 Wochenstunden geschlossen wurde.

Am 31.7.2017 wurde durch das AMS Wien die Anfrage wie folgt beantwortet:

„Kunde gibt am 12.5.2017 bekannt, dass mit der MA 40 bereits wegen Dauerleistung ab dem 65. Geburtstag alles abgeklärt ist. Abmeldung vereinbart. Betreuungsvereinbarung über 20 Stunden auf Wunsch des Kunden.“

Am 4.8.2017 wurde durch die Magistratsabteilung 40 die Anfrage folgendermaßen beantwortet:

„Es wurde leider verabsäumt, den Antragsteller vor der Zuerkennung am 31.3.2017 zu belehren, dass eine AMS-Meldung von 40 Wochenstunden erforderlich sei. Da Herr P. am ...2017 das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat, ist eine Meldung von 40 Wochenstunden beim AMS ab diesem Datum hinfällig.“

Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 30.8.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme.

Zu Beginn der Verhandlung wurde der Akt, insbesondere die Stellungnahme des AMS Wien vom 31.7.2017 und der Magistratsabteilung 40 vom 4.8.2017, verlesen.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an:

„Auf die Frage, warum ich nur mit 20 Wochenstunden beim AMS gemeldet war, gebe ich an, dass ich bei meiner Anmeldung beim AMS die Übersetzung meiner Behindertenbewertung aus Venezuela vom 08.03.2007 vorgelegt habe, wo bescheinigt ist, dass ich zu 67% arbeitsunfähig bin. Das wurde auch vom AMS anerkannt. Ich wollte trotzdem mich für 20 Wochenstunden als arbeitssuchend melden. Diese Bestätigung habe ich auch der MA 40 vorgelegt.

Ich wurde auch von der MA 40 nicht darauf hingewiesen, dass ich mich mit 40 Wochenstunden arbeitssuchend melden muss, um die Voraussetzungen zum Bezug der Mindestsicherung zu erfüllen.“

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

§ 6. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

         1.       zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

         2.       an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,

         3.       eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

         4.       Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

         5.       zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

         6.       ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

Einsatz der Arbeitskraft

Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen

§ 14. (1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die

         1.       das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

         2.       erwerbsunfähig sind,

         3.       Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

         4.       pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,

         5.       Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,

         6.       in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.“

Auf Grund des Akteninhaltes und der durchgeführten Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und beantragte am 2.12.2016 für sich und seine minderjährige Tochter A. P. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Er ist verheiratet, seine Gattin und sein minderjähriger Sohn halten sich in Venezuela auf.

Laut der im Akt einliegenden Bestätigung der Caritas vom 17.1.2017 (AS. 65) erhält der Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung in Höhe von € 220,00 und muss für den Wohnplatz nichts bezahlen.

Der im Akt einliegenden Bestätigung vom 8.3.2007 (AS. 21) des Venezolanischen Instituts der Sozialversicherungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 67 % arbeitsunfähig ist. In Venezuela bezog der Beschwerdeführer seit 1.7.2007 eine Pension in Höhe von umgerechnet € 40,00 (AS. 69), auf die er jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Landes keinen Zugriff hat.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 27.1.2017 (AS. 56) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 10.2.2017 u.a. in Kopie folgende Unterlagen zu übermitteln:

?    Nachweis über aktuell bestehende bzw. beantragte Unterhaltsansprüche

Nachweis über Ihre Unterhaltsansprüche und der Alimente Ihres Kindes durch das Bezirksgericht bzw. das Amt für Jugend und Familie

Schriftlicher Nachweis über die erfolgte gerichtliche Ehegattenunterhaltsklage. Sollte die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aussichtslos oder unzumutbar sein, muss ein schriftlicher Nachweis vom Gericht erbracht werden.

?    Einsatz der Arbeitskraft

aktuelle Arbeitssuche Meldung beim AMS (kein schriftlicher Nachweis erforderlich) von folgenden Personen:

Aktuelle AMS Meldung von P. F.

Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe. Auf die Verpflichtung gemäß §§ 14 und 15 WMG, seine Arbeitskraft einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, wurde hingewiesen.

Am 16.2.2017 wurde die Betreuungsvereinbarung des AMS über 20 Wochenstunden vorgelegt (AS. 75ff).

Festgestellt wird aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes, dass bis zum 15.3.2017 der schriftliche Nachweis über die erfolgte gerichtliche Eheunterhaltsklage nicht beim Magistrat der Stadt Wien einlangte und daher mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen wurde.

Am 27.3.2017 wurde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers gestellt und ihm ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt.

Rechtliche Beurteilung:

Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß § 10 WMG zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gemäß § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.

Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Auch Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden Ehegatten sind ein anrechenbares Einkommen. Aufgrund der Subsidiarität der Mindestsicherung (vgl. § 1 Abs. 3 WMG) sind Unterhaltsansprüche auch gerichtlich geltend zu machen (vgl. § 16 Abs. 1 Z 3 WMG).

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 WMG ist vom Antragsteller lediglich glaubhaft zu machen, wenn die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach § 16 Abs. 1 Z 3 letzter Satz WMG ist ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Die belangte Behörde ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Subsidiarität des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diese hinter einem Unterhaltsanspruch des Ehepartners zurücktritt. Die klagsweise Geltendmachung eines solchen Anspruches ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn dies aufgrund der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Ehepartners aussichtslos bzw. wie dem Protokoll des Bezirksgerichtes ... vom 21.3.2017 zur Zahl 4 Nc 10/17s-1 zu entnehmen ist, mutwillig wäre. Der Beschwerdeführer hat – wie im Aktenvermerk vom 6.2.2017 festgehalten (AS. 63) – aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage keinen Zugriff auf sein Konto in Venezuela, da dies seitens der Regierung Venezuelas verboten ist. Mit seinem Vorbringen am 6.2.2017 hat der Beschwerdeführer bereits glaubhaft dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt eine klagsweise Geltendmachung eines Anspruches auf Unterhalt aussichtlos gewesen wäre. Ein triftiger Verhinderungsgrund lag damit vor. Eine entsprechende Bescheinigung war damit nicht notwendig.

Der Magistrat der Stadt Wien war damit nicht berechtigt, den Antrag gemäß § 16 WMG abzuweisen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur mit 20 Wochenstunden beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist – somit seine Arbeitskraft nicht im vollen Ausmaß eingesetzt hat - sowie der im Akt der Behörde einliegenden Bestätigung des Venezolanischen Instituts der Sozialversicherungen vom 8.3.2007 über die siebenundsechzigprozentige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, womit überhaupt eine Arbeitsfähigkeit zu prüfen wäre, sind zur Feststellung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ergänzende Ermittlungen des Sachverhaltes erforderlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des diesbezüglichen maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht Wien selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es liegen somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Schlagworte

Verfahrensrecht, Aufhebung, AMS-Meldung, Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, Ermittlungen, Zurückverweisung; Mindestsicherung, Unterhalt, Mitwirkungspflicht, Verhinderungsgründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.6381.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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