Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß § 10 WMG zu prüfen, über welches Einkommen der Beschwerdeführer verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gemäß § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.
Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091). Auch Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden Ehegatten sind ein anrechenbares Einkommen. Aufgrund der Subsidiarität der Mindestsicherung (vgl. § 1 Abs. 3 WMG) sind Unterhaltsansprüche auch gerichtlich geltend zu machen (vgl. § 16 Abs. 1 Z 3 WMG).
Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 WMG ist vom Antragsteller lediglich glaubhaft zu machen, wenn die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach § 16 Abs. 1 Z 3 letzter Satz WMG ist ein triftiger Verhinderungsgrund von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
Die belangte Behörde ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Subsidiarität des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diese hinter einem Unterhaltsanspruch des Ehepartners zurücktritt. Die klagsweise Geltendmachung eines solchen Anspruches ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn dies aufgrund der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Ehepartners aussichtslos bzw. wie dem Protokoll des Bezirksgerichtes ... vom 21.3.2017 zur Zahl 4 Nc 10/17s-1 zu entnehmen ist, mutwillig wäre.
Schlagworte
Verfahrensrecht, Aufhebung, AMS-Meldung, Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, Ermittlungen, Zurückverweisung; Mindestsicherung, Unterhalt, Mitwirkungspflicht, VerhinderungsgründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.6381.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017