Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Eine Antragsänderung kann nur dann eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung auslösen, wenn die Änderung des Antrags derart ist, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund die Erteilung der Bewilligung nunmehr nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich das neue Ansuchen in einer für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache maßgeblichen Weise vom ersten Antrag unterscheidet. Es dürfen also nicht bloß für die Entscheidung unwesentliche Nebenumstände modifiziert worden sein (vgl. VwGH 25.10.2000, 99/06/0169).
Der am 03.03.2017 gestellte Antrag unterscheidet sich von dem am 30.01.2017 gestellten Antrag dahingehend, dass der Antrag am 30.01.2017 von der Mutter des Beschwerdeführers gestellt wurde und sie Leistungen für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder begehrte. Der Antrag vom 03.03.2017 wurde vom nunmehr volljährigen Sohn der vormaligen Antragstellerin im eigenen Namen gestellt und behauptet, dass er nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter angehöre. Daran ist schon ganz klar ersichtlich, dass ein neues Parteibegehren und keine entschiedene Sache vorliegt.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Mindestsicherung, Bedarfsgemeinschaft, Obdachlosigkeit; entschiedene Sache, Änderung des Sachverhaltes, Sachentscheidung, Parteienbegehren geändertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.9072.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017