TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/10 VGW-251/080/RP17/10359/2017

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Veröffentlicht am 10.10.2017
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Entscheidungsdatum

10.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn P. K. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz: 699298592099 (Zl. der Strafbehörde MA 67-RV-15820/7/0), gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Zum Gang des Verfahrens:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.02.2017, zur Zl. MA 67-RV-15820/7/0, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 111,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

Die Zustellung der voran genannten Strafverfügung wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Rückscheinbrief RSb an die Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, P.-gasse angeordnet und durch postalische Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1… Wien am 11.04.2017 zugestellt.

Auf Grund der Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.02.2017, zur Zl. MA 67-RV-15820/7/0, verfügte die Vollstreckungsbehörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, mit nunmehr angefochtener Vollstreckungsverfügung vom 30.05.2017, Zahlungsreferenz: 699298592099, gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des noch aushaftenden Gesamtbetrages von EUR 111,--.

Der Beschwerdeführer führt in seiner gegen diese Vollstreckungsverfügung gerichteten Beschwerde vom 12.06.2017 wie folgt aus:

„Anbei nochmals die Unterlagen zum fristgerechten Einspruch.

Parkvergehen v. 24/11/2016

M.-gasse Wien

Beiliegend die Fotos worauf die genaue Abstellposition des Fzg BMW … W … ersichtlich ist.

Ich habe nur die schwerstgehbehinderte Fr. I. S. mit 89 Jahren aussteigen und zum Lift im Hause gebracht.

Insgesamt 10 min!

Hochachtungsvoll

P. K.“

(unkorrigiertes Originalzitat)

Hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung selbst und der damit verbundenen Vorschreibung des Strafbetrages macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben.

Die Beschwerde wurde in weiterer Folge unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien am 26.07.2017 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutions-ordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren die vorgenannte Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom 06.02.2017, zur Zl. MA 67-RV-15820/7/0, anzusehen.

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.4.1992, Zl. 92/08/0078).

Auf Grund der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass an den Beschwerdeführer als Beschuldigten eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.02.2017, zur Zl. MA 67-RV-15820/7/0 wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. m StVO 1960 erging und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 111,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt wurde.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer RSb durch postalische Hinterlegung am 11.04.2017 zugestellt.

Laut Rückschein wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

§ 17 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF samt Überschrift lautet auszugsweise:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. […]

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Mangels Erhebung eines rechtswirksamen Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer erwuchs jedoch die Strafverfügung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im gegebenen Verfahren nicht konkret dargelegt, dass er gegen den Titelbescheid fristgerecht ein rechtswirksames Rechtsmittel erhoben hätte oder dass ein Zustellmangel vorliegen würde. Auch sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass die Zustellung dieser Strafverfügung nicht rechtswirksam erfolgt wäre. Ein Einspruch ist laut Protokoll des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 nie eingelangt.

Die durch § 17 Abs. 3 ZustellG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird lediglich durch eine Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Möglichkeit der Kenntniserlangung genügt; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Es kommt für die Zustellung und den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist auch nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten oder sonstiger Umstände die Sendung nicht behebt.

Eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Zustellvorganges wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und bietet auch die Aktenlage in diese Richtung keinerlei Hinweise.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist zu bemerken, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides (Strafverfügung) im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann.

Vielmehr ist – wie bereits dargelegt – die Strafverfügung mangels Einbringung eines entsprechenden Rechtsmittels des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Die Vollstreckung der Strafverfügung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (siehe Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185). Nach der Aktenlage ergibt sich nun aber kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Strafbetrag bereits bezahlt hätte. Vielmehr muss von der Nichtzahlung des aushaftenden Betrages ausgegangen werden.

Auch sonst ergibt sich nach der Aktenlage kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Vollstreckung.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.

Da nach den obigen Ausführungen somit die Vollstreckung im gegebenen Fall nach wie vor zulässig ist, war die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung abzuweisen.

Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.10359.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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