RS Bvwg 2017/11/17 W147 2157682-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

ASVG §351c Abs10

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Gesetzesänderung (BGBl. Nr. 49/2017, in Kraft mit 1. Mai 2017) bedingt, dass, sobald durch ein Generikum eine dritte Preisreduktion erfolgt ist, die bisherige Möglichkeit ("Kann-Bestimmung" des § 351c Abs. 10 ASVG) zur Verhandlung einer neuerlichen Preisvereinbarung mit dem Unternehmen des Originalproduktes nunmehr durch eine gesetzliche Anordnung ersetzt wurde (gesetzliche Preisregelung). Der Hauptverband ist demnach verpflichtet, eine Preisreduktion des Originalproduktes auf den Preis des dritten Generikums zu vereinbaren, andernfalls ist dieses aus dem Erstattungskodex zu streichen. Infolge dieser gesetzlichen festgesetzten Preisregulierung kommt dem Hauptverband auch kein Ermessensspielraum mehr zu - in Abwägung der Interessen der Versicherten und der wirtschaftlichen Interessen - etwa einen höheren Preis für das Originalprodukt als jenen des dritten Generikums zu vereinbaren.

Bei Absenkung des Preises auf das Niveau des die dritte Preisreduktion auslösenden Generikums stellt der Preis des auslösenden Generikums somit keine widerlegbare Vermutung des ökonomisch angemessenen Preises mehr dar. Vielmehr ist dieser kraft Gesetzes der ökonomische ausnahmslos zu vereinbarende Preis, andernfalls das Originalprodukt aus dem Erstattungskodex zu streichen ist.

Schlagworte

Arzneimittel, Erstattungskodex, Preisnachlass, Streichung von der
Liste, wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2157682.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten