Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W219 2174765-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21.09.2017, GZ 0001820942, Teilnehmernummer XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 iVm § 11 FeZG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 25.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom 25.07.2017 stattgegeben und ihm eine Befreiung von den Gebühren bis zum 31.08.2021 gewährt.
3. Weiters richtete die belangte Behörde am 14.08.2017 an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[ ] wir haben Ihren Antrag auf
* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
* mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.
[ ]
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
[ ]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[ ]
4. Mit Schreiben vom 23.08.2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung und teilte mit, dass er ein – dieser Stellungnahme beiliegendes – Schreiben an seinen Telefondienstanbieter (" XXXX ") mit dem Ersuchen um Klärung übermittelt habe. Er ersuche, die Stellungnahme seines Betreibers abzuwarten, da er mit einer neuerlichen Bewilligung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt rechne. Zusätzlich übermittelte der Beschwerdeführer noch eine mit 20.07.2017 datierte und an ihn adressierte "Rentenbestätigung" der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) betreffend die Höhe seiner Pension sowie die Höhe des ihm in den Jahren 2016 und 2017 gewährten Pflegegeldes.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "mit [dem vom Beschwerdeführer angegebenen] Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der eine Zuschussleistung vorsieht".
6. Gegen diesen Bescheid wendete sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, das mit 04.09.2017 datiert und als "Einspruch gg. den Bescheid vom 21. 9. 2017 – GZ.: 0001820942" bezeichnet ist, am 05.10.2017 bei der belangten Behörde einlangte und als Beschwerde zu deuten ist. Der Beschwerdeführer gibt darin an, bereits mit Schreiben vom 23.08.2017 sämtliche relevanten Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt zu haben. Die Voraussetzungen einer möglichen Befreiung hätten sich lediglich insofern geändert, als sich aufgrund seiner Behinderung sein Pflegegeldbezug auf 100 % erhöht habe. Diese Voraussetzungen seien von der belangten Behörde bis dato immer anerkannt worden, die nunmehrige Ablehnung sei ihm unerklärlich.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 23.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) lauten auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
[ ]
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[ ]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
[ ]
Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern
§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Information
§ 12. (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen."
Gemäß § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017 steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von EUR 10,-- zu.
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach § 4 Abs. 1 FeZG als Voraussetzung für den Bezug einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt die Verpflichtung des Antragstellers, den gemäß § 11 leg.cit. vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
3.2. Mit den vorgelegten Unterlagen hat der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr gemäß §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) nachgewiesen. Aus diesem Grund wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2017 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.
Bereits bei Antragstellung hat der Beschwerdeführer in dem dafür vorgesehenen Formular seinen Betreiber (" XXXX "), bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz FeZG), bekannt gegeben.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar dem "anspruchsberechtigten Personenkreis" gemäß § 3 FeZG zuzurechnen ist, allerdings besteht zwischen dem von ihm angegebenen Betreiber und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kein Vertrag, der eine Zuschussleistung vorsehen würde. Von diesem Umstand wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 14.08.2017 ("Ergebnis der Beweisaufnahme") in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens hierzu Stellung zu nehmen bzw. "Einwendungen" einzubringen. Zwar langte vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist eine Stellungnahme ein, allerdings beschränkt sich diese im Wesentlichen darauf, mitzuteilen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Betreiber bereits in Verbindung gesetzt habe und diesen um Stellungnahme ersucht habe.
3.3. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er der belangten Behörde bereits sämtliche für die Befreiung der Rundfunkgebühren sowie für die Gewährung einer Zuschussleistung notwendigen Unterlagen übermittelt habe und er nicht nachvollziehen könne, warum sein Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde, hätte sich doch an den Voraussetzungen für eine mögliche Befreiung (gemeint: die Gewährung einer Zuschussleistung) nichts geändert.
Hierbei verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass es für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – neben der Erfüllung der in den §§2 und 3 FeZG genannten Voraussetzungen – insbesondere auch darauf ankommt, dass zwischen dem Betreiber und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vertrag abgeschlossen wurde (vgl. § 11 FeZG).
Da zwischen dem Betreiber (" XXXX ") des Beschwerdeführers und dem zuständigen Minister kein Vertrag abgeschlossen wurde – dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde bestritten –, ist die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.
Schlagworte
Fernsprechentgeltzuschuss, VertragsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2174765.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017