TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/20 I416 1428694-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 1428694-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, alias Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. 811133400/1408121, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt."

III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.09.2011 gab der Beschwerdeführer befragt zu seiner Identität an, dass er XXXXheißen würde und am XXXX in XXXX in Uganda geboren sei und Staatsangehöriger von Uganda sei. Er sei ledig, christlichen Glaubens, der Volksgruppe der Achiland zugehörig und habe zuletzt als Traktormechaniker gearbeitet. Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass er im Jahr 2002 von Uganda über den Sudan in den Tschad und von dort nach Libyen gefahren sei. Dort habe er sich bis 2011 aufgehalten. Vor zwei Monaten sei er mit einem Boot nach Sizilien gefahren und sei er mit einer Frau mit dem Bus nach Wien gefahren. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass er in Uganda von 2000 bis 2002 zwangsweise bei der L.R.A. Armee gewesen sei und seine eigenen Leute und Freunde töten habe müssen. Im Jahr 2002 sei er weggerannt und habe ihm ein Mann geholfen nach Libyen zu flüchten. Dort habe er einen Mann getroffen, bei diesem habe er auf den Feldern gearbeitet und bei den Traktoren geholfen, geschlafen habe er immer auf den Feldern. Als der Mann eines Tages nicht mehr gekommen sei, sei er zu ihm nach Hause gegangen, das Hause sei jedoch bombardiert gewesen und die Familie tot. Da er keine Familie mehr hatte, habe er sich entschieden das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr könnte er in Uganda getötet werden. Gefragt, ob es Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschlichen Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, antwortete er wörtlich: "In Uganda könnte ich getötet werden."

2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 30.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Schreiben vom 10.10.2011 wurde von den italienischen Behörden mitgeteilt, dass keinerlei Informationen über den Asylwerber vorliegen würden und sich Italien nicht für die Prüfung des Asylantrags des Asylwerbers verantwortlich hält.

3. Mit Aktenvermerk vom 23.12.2011 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§15) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.

4. Mit Telefax vom 20.03.2012 stellte der Asylwerber unter Bekanntgabe einer Adresse – Verein Ute Bock, Obdachlosenmeldung - einen Antrag auf Fortsetzung seines Verfahrens.

5. Mit Aktenvermerk vom 12.04.2012 wurde das Verfahren wiederum gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§15) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und der Ladungsbescheid für den 10.04.2012 dem Asylwerber infolge Verletzung seiner Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG nicht ausgefolgt werden konnte. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG gegen den Asylwerber erlassen.

6. Mit Schreiben vom 17.04.2012 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe von Mag. Victor IHUEGHIAN, LL.M., AHDA, Pater-Schwarzgasse 5/2 in 1150 Wien und gleichzeitig ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

7. Mit Schreiben vom 16.05.2012 wurde der Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 3 AsylG widerrufen, da die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen und dem Asylwerber der Ladungsbescheid persönlich ausgefolgt werden konnte.

8. Am 06.06.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und führte er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Uganda geboren und Staatsangehöriger von Uganda sei und der Volksgruppe der Acholi angehöre. Sein Vater sei tot, ob seine Mutter noch am Leben sei wisse er nicht, da er sie zuletzt vor zwölf Jahren gesehen habe und seitdem keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er führte weiters aus, dass er ledig sei und keine Kinder habe und auch keine Geschwister. Aufgewachsen sei er in XXXX bei seiner Mutter, wo er die ersten neun Jahre verbracht habe, danach sei von der LRA – Lords Resistance Army – gekidnappt worden und habe er dort zwei Jahre verbracht, bevor er nach Libyen geflohen sei. Gefragt was er konkret im Fall einer Rückkehr befürchten würde, gab er wörtlich an: "Dann wäre ich ein toter Mann, das ist sicher." Auf Nachfrage wen er fürchte, gab er an: "Ich war ein Rebell gegen mein eigenes Land."

Auf Vorhalt, dass er ein Kind gewesen sei und wer heute noch von ihm wissen würde, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Libyen habe er verlassen da es dort Probleme gegeben habe, es sei überall gekämpft worden, das Haus seines Arbeitgebers sei zerstört und seine Familie getötet worden. Der Bruder habe ihm dann das Geld gegeben um das Land zu verlassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen In Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten habe und keine Arbeit, aber einen Deutschkurs besuchen würde.

9. Am 06.06.2012 wurde im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Fremden durch den Gutachter Dr. XXXX durchgeführt und ein Gutachten erstellt. Darin kam der Gutachter zu dem Schluss, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde und dass eine Hauptsozialisierung des Probanden in Uganda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

10. Die Zusammenfassung dieses Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 26.06.2012 zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und er davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn nach Nigeria auszuweisen. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 23.07.2012 wurde eine Stellungnahme abgegeben und der Antrag auf Übermittlung des vollständigen Sachverständigengutachtens gestellt.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 Zl. 11 11.334-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG festgestellt, dass Uganda als sein Herkunftsstaat nicht feststeht und sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird. Unter einem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und machte unrichtige Feststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2012 wurde das Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof gemäß § 24 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann Weiters wurde festgestellt, dass das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 ex lege als eingeleitet gilt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2012 wurde vom Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, davon elf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre rechtskräftig verurteilt.

14. Mit Bescheid der Landepolizeidirektion XXXX vom 26.06.2013. Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt

16. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2015, Zl. W161 1428694-1/18E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 11.334-BAW gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

17. Mit Schreiben vom 18.07.2017 wurde vom MigrantInnenverein St. Marx die Auflösung der Vollmacht mitgeteilt.

18. Am 26.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen wiederholte er im Wesentlichen das im Rahmen seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagte und führte weiters aus, dass er fünf Jahre die Grundschule besucht habe und er nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, oder seiner Religion gehabt habe. Verlassen habe er sein Heimatland 2006 und sei er 2011 nach Österreich gekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er Uganda verlassen habe, da dort Krieg herrsche. Auf Aufforderung Einzelheiten und Detail anzuführen gab er wörtlich an: "Weil es dort Krieg gab. Deshalb bin ich nach Libyen gegangen und habe dort gelebt. Libyen habe verlassen, weil dort ebenfalls Krieg ausbrach." Auf Vorhalt, dass die Angaben vage und unkonkret seien gab er an: "Ich wurde adoptiert." Auf nochmaligen Vorhalt gab er an: "Ich habe Uganda verlassen, weil ich kein Soldat sein wollte." . "Ich bin weggegangen, weil ich Widerstand gegen das Gesetz nicht leisten wollte. Ich wollte nicht der Lord Resistance Army angehören. Es gibt Leute, die von anderen Leuten weglaufen und denen habe ich mich angeschlossen." Auf die Frage, ob er über die Zeit als Kindersoldat erzählen könne, antwortete er: "Ähh es war schwer." "Ich war 12, 13 oder 14 Jahre alt. Ich habe es gemacht, weil man es mir gesagt hat, dass ich es tun soll und nicht weil ich es wollte. Ich möchte darüber nicht sprechen." "Es sind viele Dinge passiert, wenn ich ihnen alles erzähle werden sie denken, dass ich ein schlechter Mensch bin." Auf die Frage, ob er wisse, wann er bei der L.R.A. gewesen sei antwortete der Beschwerdeführer von 2000 bis 2004. Gefragt, was er über die L.R.A. sagen könne antwortete er, dass diese gesagt hätten, sie müssten ihr Land schützen. Sie hätten ihn auf der Straße mitgenommen und ihm beigebracht wie man mit einem Gewehr schieße und wie man sich verteidige. Als er klein gewesen sei, habe er der Frau des Kommandanten geholfen die Wäsche zu waschen, später haben sie ihm das Töten beigebracht und seien sie von Wald zu Wald gezogen. Wir die L.R.A. organisiert sei, wisse er nicht, über seine Einheit könne er nichts sagen, das sei ein Geheimnis. Zu seinem Kommandanten führte er aus, dass dieser gerissen sei, aber nur mit den höheren gesprochen habe, sie hätten um ihr Land, ihre Sprache und Volk gekämpft, verstanden habe er dies nicht. Zur Flagge gab er zuerst an, dass diese Oben schwarz, in der Mitte Rot und am unteren Ende Grün oder Blau gewesen sei und nach der Rückübersetzung, dass sie oben Rot, in der Mitte Schwarz und unten Hellblau sei. Verlassen habe er sein Land wegen der L.R.A., ansonsten hätte er keine Probleme. Auf Vorhalt, dass er einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliege, antwortete der Beschwerdeführer wörtlich: "Ich möchte mein Asylverfahren beenden. Ich möchte nach Libyen zurück, in Österreich habe ich nur gelitten."

Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde ihm das Gutachten hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit vorgehalten, wobei er ausführte, dass er sich nicht mehr erinnern könne und auf Vorhalt der relevanten Teile des Gutachtens antwortete er wörtlich: "Es ist mir wurscht. Ich muss überhaupt nichts sagen. Der Mann weiß nicht wovon er spricht. Was heißt ich kenne das libysche Geld nicht oder ich kenne kein Arabisch." Gefragt, was er dazu sage, dass seine Hauptsozialisierung in Uganda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, antwortet er: "Nein." Eine Stellungnahme zu den Länderberichten von Nigeria wollte der Beschwerdeführer nicht abgeben. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er Im Gefängnis einen Deutschkurs A1/A2 besucht habe und dass er Freunde in Österreich habe. Verwandte oder Familienangehörige habe er keine in Österreich. Seine drei besten Freunde seien XXXX, aus Angola, XXXX und XXXX, aus Uganda, er kenne aber deren Adressen nicht, XXXX würde aber am Hauptbahnhof leben. In Österreich habe er zuerst Geld von Ute Bock und der Caritas bekommen, jetzt müsse er Glückspiel betreiben und Autos in Hagenbrunn zerlegen. In seiner Freizeit schaue er Fußball oder gehe nach Hagenbrunn um sich nach Arbeit umzuschauen und er liebe Sport. In Österreich gehöre er keinem Verein an oder sei von Personen abhängig.

19. Mit Verfahrensanordnungen vom 26.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet, infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung mitgeteilt. Die Übernahme dieser Verfahrensanordnung wurde durch den Beschwerdeführer verweigert.

20. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich Alserstraße 20, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

21. Mit Bescheid vom 29.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.). Zugleich stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 25.02.2017 fest (Spruchpunkt VI.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

22. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten werde, da er ihn in seinem Recht auf Zuerkennung des Status des Asyls oder subsidiär Schutzberechtigten in Österreich verletzen würde. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er nicht aus Nigeria stamme, sondern aus Uganda. Er habe Uganda verlassen, als er noch sehr klein gewesen sei und sei auf der Flucht aufgewachsen. Dass er aus Nigeria stamme, sei zwar von einem Sprachwissenschaftler nachgewiesen, es könne aber niemand wissen, woher jemand stamme, ohne selbst aus diesem Land zu kommen. Kein anderer Sprachwissenschaftler, der unabhängig von den Behörden arbeite erstelle diese Gutachten, was er in seiner Situation unfair und ungerecht finde. Er solle in ein ihm komplett Land fremdes Land zurückgeschickt werden, indem sich aufgrund der Länderfeststellungen der Hauptteil der Bevölkerung in Armut befinde, weshalb angesichts der Massenarmut und Arbeitslosigkeit, sowie dem Nichtbestehen eines familiären Netzwerkes ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Es würden somit Rückführungshindernisse vorliegen, weshalb er beantrage, dass Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des hier angefochtenen Bescheides ihm Asyl gewähren, gegebenenfalls subsidiären Schutz, eine zusätzliche mündliche Verhandlung durchführen, um meine Fluchtgründe zur Gänze zu erläutern, eine Einsicht in die Länderberichte zu Uganda gewähren und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist gesund und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria kommt.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine fünfjährige Schulbildung auf und hat in der Landwirtschaft gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 28.09.2011 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 § 269 (1) 1.Fall StGB

§ 15 §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe 14 Monate, davon 11 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) vollständig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation vom 07.08.2017 auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und in das linguistische Gutachten zur Abklärung der Herkunft des Antragstellers des Gutachters Dr. XXXX vom 21.06.2012.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen, abgesehen von der Höhe des Einreiseverbotes, in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seinem Gesundheitszustand, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf das im Akt enthaltene linguistische Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX.

Das von Dr. XXXX erstellte Gutachten lässt in seinen Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert wurde und demnach eine Haupt- oder Teilsozialisierung in Uganda auszuschließen ist, weshalb von einer Staatszugehörigkeit zu Nigeria auszugehen ist. Ein substantiiertes Vorbringen, das seine Aussagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit belegen konnte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, darüberhinaus erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bezüglich des genannten Gutachtens eine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb die darin gemachten Feststellungen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben aus Nigeria stammt der Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt wurde.

Der Beschwerdeführer verhielt sich darüberhinaus in verschiedenen Abschnitten des Befundgesprächs nicht kooperativ, so führte er auf unter anderem wörtlich aus: "I don’t want to speak with you Shuwahel." "I just feel like that."

Die unwahren Angaben zu seinem behaupteten und mittels Gutachten widerlegten Herkunftsstaat, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar. Dies vor allem auch, da er spätestens seit der Befunderhebung gewusst haben musste, dass die vom ihm behauptete Staatsangehörigkeit Uganda nicht den Tatsachen entspricht und er bis zuletzt insistierte und behauptete aus Uganda zu stammen. Auch in seinem Beschwerdevorbringen führt er lediglich unsubstantiiert aus, dass er aus Uganda stamme und dass er die Unabhängigkeit des Gutachters anzweifeln würde.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt, ebenso, dass der Beschwerdeführer bislang trotz seines sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich keine integrativen Schritte gesetzt hat, wobei er hinsichtlich seiner Behauptung einen Deutschkurs besucht zu haben, keine Nachweise vorgelegt hat.

Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.11.2017 ab.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Zunächst ist hervorzuheben, dass – wie die belangte Behörde richtig feststellte – der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Identität und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten – nämlich seinem Herkunftsstaat – unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftstaates, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässigerweise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann – wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte – den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.

Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23.10.2017 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er beharrt auf seiner ugandischen Staatsangehörigkeit, ohne sich mit der seitens der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung substantiiert auseinanderzusetzen und zu begründen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde und warum er entgegen den Feststellungen dass er aus Nigeria komme, doch aus dem Uganda sei.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unsubstantiiert ausführt, dass niemand wissen könne woher jemand stamme, ohne selber aus dem Land zu stammen und dass er in Österreich mit Nigerianern viel Zeit verbringen würde, weshalb dadurch sein Englisch beeinflusst worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter in seinen Ausführungen schlüssig und nach vollziehbar dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus Uganda stammt. Darüberhinaus erfolgte die Befunderhebung relativ zeitnah zu seiner Antragstellung und war die zeitliche Verzögerung seinem wiederholten Untertauchen geschuldet. Auch seine Angaben, dass er sich die Sprachkenntnisse durch das Ansehen von Filmen die in Nigeria gedreht worden seien angeeignet habe verhalten sich diametral zu seinen Angaben, wonach er einerseits im Wald gelebt habe und andererseits während seiner Zeit in Libyen immer am Feld genächtigt hat. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides ergibt sich klar und eindeutig, warum die Behörde in Ihrer Entscheidung eine nigerianische Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers angenommen und festgestellt hat.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Dies insbesondere, da auch trotz wiederholtem Nachfragen seine Angaben zu seiner angeblichen Zeit als Kindersoldat in Uganda vage, widersprüchlich, undetailliert und letztlich ohne Stringenz geblieben sind und in Zusammenschau mit seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit, letztlich davon auszugehen ist, dass es sich um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, welches nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung vorgebracht worden ist.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt, dies insbesondere da er eine Verfolgung in Nigeria nie behauptet hat.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, selbst wenn er über nur über eine geringgradige Schulbildung verfügt, insbesondere auch da er bereits berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft besitzt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016)

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für RückkehrerInnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016).

Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

(Quellen):

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

-

OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria’s Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten