TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 W154 2176625-1

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

W154 2176625-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im Verfahren des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zahl: 1049363203/170803941, zu Recht:

A)

I. Die Anhaltung in der Zeit von 19.11.2017 bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Verfahrenspartei, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 01.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.07.2016, Zahl: 1049363203 – 150000810, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Verfahrenspartei gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gleichzeitig gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Verfahrenspartei gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei am 11.07.2016 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustellG zugestellt. Der Bescheid erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Am 14.07.2016 wurde die Verfahrenspartei festgenommen und in die Justizanstalt Linz eingeliefert. Mit Urteil des LG Linz vom 12.08.2016, 027 HV 26/2016z, wurde die Verfahrenspartei zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt.

Am 14.10.2016 wurde die Verfahrenspartei aus der Strafhaft entlassen und gegen diese das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 18.11.2016 wurde die Verfahrenspartei abermals festgenommen und vom LG Linz mit Urteil vom 02.03.2017, Zahl 025 HV 102/2016m, wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 10.07.2017 (von der Verfahrenspartei übernommen am 11.07.2017) wurde die Verfahrenspartei von der Absicht der Behörde in Kenntnis gesetzt, dass erwogen würde, gegen sie Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung anzuordnen.

Gleichzeitig wurde der Verfahrenspartei die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer angegebenen Frist diesbezüglich eine Stellungnahme einzubringen und Fragen im Zusammenhang mit deren persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Einer Stellungnahme wurde seitens der Verfahrenspartei nicht erstattet.

Mit Bescheid vom 17.07.2017, Zahl: 1049363203/170803941, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Entlassung aus der Gerichtshaft angeordnet. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Verfahrenspartei ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden der Verfahrenspartei durch persönliche Übergabe am 18.07.2017, 9:00, zugestellt. Die Verfahrenspartei wurde am 18.07.2017 aus der Gerichtshaft entlassen und unmittelbar nach Haftentlassung auf Grundlage des oben genannten Bescheides vom 17.07.2017 in Schubhaft genommen.

Am 15.10.2017 wurde die Verfahrenspartei wegen des Verdachtes der Körperverletzung zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gebracht.

Am 16.11.2017 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftakt zur Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und führte dabei aus, dass der Fremde bereits am 08.02.2017 seitens der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, jedoch aufgrund abschließender Erhebungen bis dato noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Diesbezüglich seien mehrere Urgenzen über das Koordinationsbüro des BFA ergangen. Angemerkt werde, dass am 29.11.2017 eine weitere Vorführung des Fremden bei der algerischen Botschaft vorgesehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.07.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) lief am 18.11.2017 ab. Die Einbringung des Prüfungsantrags der Behörde erfolgte am 16.11.2017.

Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Frage stellen.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche eine Integration der Verfahrenspartei im Bundesgebiet dartun. Es besteht nach wie vor Fluchtgefahr. Des Weiteren sind keine Umstände hervorgekommen, dass die Verfahrenspartei nunmehr gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen oder mit den Behörden diesbezüglich zu kooperieren. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche eine Änderung ihres bisherigen Verhaltens erwarten lassen und so mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte. Gegen die Verfahrenspartei wurde bereits im Oktober 2016 nach deren Entlassung aus der (ersten) Strafhaft das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verfahrenspartei wurde in Folge am 18.11.2016 abermals straffällig.

Die Verfahrenspartei war auch während ihrer Anhaltung in Schubhaft verhaltensauffällig und wurde wegen des Verdachtes der Körperverletzung zur Anzeige gebracht.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

Die Verfahrenspartei ist gesund. Die Haftfähigkeit der Verfahrenspartei ist zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Die Verfahrenspartei wurde seitens der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger bereits am 08.02.2017 identifiziert, jedoch wurde aufgrund abschließender Erhebungen bislang noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die vorlegende Behörde hat seither in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Diesbezüglich ist eine neuerliche Vorführung der Verfahrenspartei vor die algerische Botschaft für den 29.11.2017 festgesetzt, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als zeitnah durchführbar und die Abschiebung nach rascher Flugbuchung als zeitnah effektuierbar dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 18.11.2017 fällt.

Die Feststellung, dass die Verfahrenspartei schon von der algerischen Botschaft identifiziert wurde und eine neuerliche Vorführung vor die algerische Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den 29.11.2017 festgesetzt wurde, ergeben sich aus den Unterlagen im Akt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA.

Aufgrund der Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei, steht fest, dass nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen ist. Es ist daher zu erwarten, dass die Verfahrenspartei im Falle ihrer Freilassung unverzüglich untertauchen und ihre Außerlandesbringung vereiteln würde. Die weitere Anhaltung ist auch verhältnismäßig, seitens der Verfahrenspartei wurde bislang auch nichts Gegenteiliges behauptet. Sie hätte ein entsprechendes Vorbringen jederzeit in einer Schubhaftbeschwerde geltend machen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. – Rechtswidrigkeit der Anhaltung und Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Diesem Gebot ist die Behörde nicht nachgekommen, indem sie den Akt erst 2 Tage vor Ablauf der 4-monatigen gesetzlichen Frist vorlegte, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Der BF wurde in dem im Spruch genannten Zeitraum rechtsgrundlos angehalten.

3.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan und es sind solche auch nicht hervorgekommen, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde betreibt das Abschiebeverfahren der Verfahrenspartei zweckmäßig, die algerischen Behörden haben die Verfahrenspartei bereits als algerischen Staatsangehörigen identifiziert, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist aufgrund einer weiteren Vorführung der Verfahrenspartei vor die algerische Botschaft am 29.11.2017 zeitnah zu erwarten, die daraufhin durchzuführende Flugbuchung und Abschiebung der Verfahrenspartei zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfahrungsgemäß in absehbarer Zeit wahrscheinlich.

3.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der
Schubhaft, Fristablauf, Fristüberschreitung, gelinderes Mittel,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W154.2176625.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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