TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/21 W111 2013961-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W111 2013961-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2014, Zl. 1043790608-140104928, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, wurde am 25.10.2014 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass sich in deren moldawischem Reisepass ein Einreisestempel vom 27.06.2014 befand und sie sich aufgrund Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer seit 27.09.2014 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Am gleichen Datum wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der allfälligen Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Beisein einer Dolmetscherin für die moldawische Sprache zusammenfassend ausführte, am 27.06.2014 über Ungarn als Touristin nach Österreich eingereist und zu diesem Zeitpunkt im Besitz von etwa EUR 400,- gewesen zu sein. Aktuell verfüge sie über keine Geldmittel und lebe von der Unterstützung ihres Freundes, welcher rumänischer Staatsbürger sei. Vor ihrer Einreise sei die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten; in Moldawien würden ihre Eltern und Geschwister leben, in Österreich verfüge sie über keine Angehörigen. Sie habe an einer näher angeführten Adresse in XXXX Unterkunft genommen, sich jedoch nicht behördlich gemeldet. Über die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Aussicht genommene Vorgehensweise im Sinne der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung informiert, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ausreisen werde. Sie werde in ihrem Heimatland Moldawien weder strafrechtlich, noch aus politischen oder anderweitigen Motiven verfolgt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I.) und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin halte sich seit Ablauf der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer illegal im Bundesgebiet auf. Sie habe unangemeldet Unterkunft genommen, sie sei als mittellos anzusehen und nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie ihren Aufenthalt aus Eigenem finanzieren könne, wodurch die Gefahr bestehe, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin hielten sich in ihrem Herkunftsstaat auf. Eine der Verhängung eines Einreiseverbotes entgegenstehende Integration sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, diese sei wegen illegalen Aufenthalts nach Sichtvermerksüberschreitung zur Anzeige gebracht worden. Ihr im Bundesgebiet gezeigtes Verhalten mache ersichtlich, dass sie nicht bereit sei, österreichische Rechtsvorschriften zu beachten und stelle sohin eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Der dargestellte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.10.2014 persönlich ausgefolgt, anschließend wurde sie aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung zwecks freiwilliger Ausreise entlassen.

3. Mit Eingabe vom 03.11.2014 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei moldawische Staatsbürgerin und halte sich seit 27.06.2014 in Österreich auf, wo sie bei ihrem näher genannten Verlobten, einem Staatsbürger Rumäniens, lebe. Eine Heirat sei geplant, sobald die Beschwerdeführerin von ihrem noch in Moldawien lebenden Gatten geschieden sei. Ihr Ehemann weigere sich bis dato, sich von ihr scheiden zu lassen und bedrohe sie, weshalb sie sich außerstande sehe, nach Moldawien zurückzukehren. Die bescheiderlassende Behörde habe keine Ermittlungen durchgeführt und sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, um festzustellen, ob eine Rückkehrentscheidung gegen ihre Person zulässig sei oder nicht. In Bezug auf das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot seien weder ausreichende Ermittlungen durchgeführt worden, um festzustellen, ob diese tatsächlich mittellos sei, noch sei begründet worden, weshalb diese aufgrund jenes fälschlicherweise festgestellten Sachverhaltes eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Auch die Bemessung des Einreiseverbotes erweise sich als nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass sie ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe; sie habe versucht, ihren Aufenthalt zu legalisieren und auch einen Scheidungsanwalt beauftragt. Keinesfalls sei sie mittellos; sie sei im Besitz von Barmitteln und werde von ihrem Verlobten entsprechend unterstützt, bei welchem sie auch kostenlos wohnen dürfe. Im Falle korrekter Würdigung hätte die Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin nicht zulässig sei und ihr ein befristeter Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.11.2014 mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Aus einer Eingabe der LPD XXXX vom 15.11.2016 ergibt sich, dass seitens der österreichischen Behörde einer Übernahme der Beschwerdeführerin aus Ungarn am Grenzübergang XXXX am 17.11.2016 nicht zugestimmt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist volljährige Staatsangehörige Moldawiens, welche die im Spruch ersichtlichen Personalen führt.

Die Beschwerdeführerin reiste am 27.06.2014 mit einem gültigen moldawischen Reisepass über Ungarn nach Österreich ein, wo sie bei ihrem angeblichen Freund unangemeldet Unterkunft nahm. Nach Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer verblieb diese im Bundesgebiet, obwohl sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt und auch nie einen Antrag auf Erteilung eines solchen gestellt hat.

Die Beschwerdeführerin verfügte zwischen 03.11.2014 und 29.02.2016 über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, welche amtlich abgemeldet wurde. Sie gab an, in Österreich einen Verlobten zu haben, welcher sie finanziell unterstütze. Weitere familiäre oder soziale Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine berufliche oder gesellschaftliche Integration. Sie ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war hier ohne regelmäßiges Einkommen. Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin können nicht festgestellt werden, ebensowenig, dass die Beschwerdeführerin über eigene finanzielle Mittel respektive über Versicherungsschutz verfügte.

Der aktuelle Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt, eine Bestätigung über ihre freiwillige Ausreise respektive ihre Rückkehr nach Moldawien ist nicht aktenkundig. Im November 2016 stimmten die österreichischen Behörden einem Gesuch einer Übernahme der Beschwerdeführerin aus Ungarn nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese nach diesem Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet einreiste.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage ihres bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr zu prognostizieren ist, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass diese an einer schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet oder nach einer Rückkehr nach Moldawien eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf ihren Angaben in Zusammenschau mit dem – im Akt in Kopie ersichtlichen – Einreisestempel in ihrem moldawischen Reisedokument (AS 17). Die erfolgte Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer ohne Visum (90 Tage in 180 Tagen) stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Weder der Beschwerde noch dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass sie je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert.

2.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf der Vorlage unbedenklicher moldawischer Identitätsdokumente im fremdenpolizeilichen Verfahren, welche in Kopie im Verwaltungsakt einliegen (vgl. AS 16 ff).

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2014, an deren inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Auch die Feststellung der Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen ausdrücklichen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme, demzufolge sie über keine Geldmittel verfügen würde.

Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Zentralen Melderegister (ZMR), in dem vor dem 03.11.2014 keine Meldung der Beschwerdeführerin aufscheint. Mangels aufrechter Meldung im Bundesgebiet respektive einer Bestätigung über deren Ausreise / freiwillige Rückkehr nach Moldawien ist der aktuelle Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt. Aus dem Schreiben der LPD XXXX vom 15.11.2016 ergibt sich die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihre illegale Reisebewegung innerhalb Europas fortgesetzt hat.

2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Moldawien beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.

2.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wird in dieser lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bei ihrem Verlobten, einem rumänischen Staatsbürger, lebe und von diesem unterstützt werde. Hierdurch wird jedoch kein Sachverhalt aufgezeigt, welcher die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen im Sinne eines von der Beschwerdeführerin ausgehenden individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Frage zu stellen vermag. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Die Beschwerdeführerin gab vor der belangten Behörde ausdrücklich an, dass sie in Moldawien keiner Gefährdung ausgesetzt und zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sei. Insofern in der Beschwerdeschrift – dazu im Widerspruch stehend – geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei zu einer Rückkehr nach Moldawien nicht in der Lage, da sie von ihrem dort aufhältigen Ehemann, welcher nicht bereit wäre, in eine Scheidung einzuwilligen, bedroht werde, muss dies als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden und wird hierdurch zudem kein Umstand dargetan, welcher eine Rückkehrentscheidung respektive Abschiebung potentiell unzulässig erscheinen lassen würde, zumal es der Beschwerdeführerin offen stünde, das Rechtschutzsystem ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Sofern in der Beschwerde – nicht näher konkretisiert – ins Treffen geführt wird, die Beschwerdeführerin sei entgegen der Ansicht der Behörde im Besitz finanzieller Mittel, so steht dies ebenfalls im Widerspruch zu ihren eigenen ausdrücklichen Angaben vor der belangten Behörde.

2.8. Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.

Zur näheren Begründung der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes darf darüber hinaus auf die Punkte 3.2. und 3.3. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EG) Nr. 539/2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist als Inhaberin eines gültigen biometrischen moldawischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Die Beschwerdeführerin reiste entsprechend dem im Reisepass ersichtlichen, zeitlich letzten, Einreisestempel am 27.06.2014 in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Rückkehrentscheidung war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls schon abgelaufen und die Beschwerdeführerin verfügte in dieser Zeit auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Beschwerdeführerin hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

3.2.3. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass sie Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge als Touristin nach Österreich ein und hielt sich nach dem Ablauf von 90 Tagen nach ihrer Einreise im Oktober 2014 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie ist in Österreich weder beruflich, noch sprachlich oder gesellschaftlich integriert. Die Beschwerdeführerin gab an, mit einem in Moldawien lebenden Mann verheiratet zu sein, sich von diesem jedoch scheiden lassen zu wollen und einen in Österreich aufhältigen Verlobten rumänischer Staatsangehörigkeit zu haben, bei welchem sie unangemeldet Unterkunft genommen hätte. Die Beschwerdeführerin besaß nach wie vor eine starke Bindung zu ihrem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat und in welchem sich nach wie vor ihre Eltern und ihre Geschwister aufhalten. Sie spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Das Bundesamt nahm daher zu Recht an, dass es ihr sohin möglich sein wird, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Da die Beschwerdeführerin ohne Wohnsitzmeldung und ohne Aufenthaltstitel in Österreich bei ihrem angeblichen Verlobten Unterkunft nahm und nie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, liegt hier eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung vor (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199), wobei die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres aufenthaltsrechltichen Status keinesfalls darauf vertrauen konnte, künftig ein gemeinsames Familienleben in Österreich begründen zu können. In einer solchen Konstellation führt auch eine aufrechte Ehe eines Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche hier eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

3.2.4. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Moldawien und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3.2.5. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Besondere Umstände, welche die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurden nicht vorgebracht.

3.2.6. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da ein aktueller Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht festzustellen war, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an sie rechtmäßig war.

3.3. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).

3.3.3. Im zu beurteilenden Fall stützte die belangte Behörde das für eine Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine finanziellen Mittel verfügte und vor diesem Hintergrund zu befürchten war, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin durch ihr in Österreich gesetztes Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten, zeigt sich auch darin, dass diese –entgegen ihrer diesbezüglichen Ankündigung im Zuge ihrer Einvernahme vom 25.10.2014 und Ausfolgung des an diesem Tag erlassenen Bescheids, mit welchem gegen ihre Person eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde – nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, sondern vielmehr unter Missachtung ihres nach wie vor illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 03.11.2014 eine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen hat, welche bis zum 29.02.2016 aufrecht war. Angesichts des Schreibens der LPD XXXX vom 15.11.2016 scheint zudem die Annahme begründet, dass die Beschwerdeführerin ihre illegale Reisebewegung innerhalb Europas fortgesetzt hat und zu diesem Zweck ein gefälschtes slowakisches Reisedokument benützt hat.

Auch die darüber hinaus zur Erlassung eines Einreiseverbotes und Bemessung der Dauer desselben notwendige individuelle Gefährdungsprognose hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.

Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, bleibt auf die Ausführungen oben unter Punkt 3.2. zu verweisen. Die Beschwerdeführerin vermochte, wie dargelegt, keine nennenswerten Bindungen zu in Österreich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht darzutun. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das – ohnehin nur schwach ausgeprägte – persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib respektive einer Wiedereinreise nach Österreich durch das gesetzte Verhalten (illegaler Aufenthalt und das Fehlen von Unterhaltsmittel) im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert.

Was die Dauer des gegen die Beschwerdeführerin verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so stellt sich ein Zeitraum von zwei Jahren jedenfalls als angemessen dar, um einen Wegfall der von ihrer Person ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Da kein Hinweis darauf vorliegt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor mehr als zwei Jahren aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, kann von keinem zwischenzeitigen Ablauf der Dauer des verhängten Einreiseverbotes ausgegangen werden.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ? welche im konkreten Fall nicht beantragt wurde ? konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Oktober 2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei in Österreich begründen würden, wurden – wie an anderer Stelle dargelegt ? im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides in ausreichender Weise berücksichtigt. Der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ist (spätestens) seit 29.02.2016 unbekannt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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