Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z5Spruch
L515 2176479-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP" bezeichnet), gehört der armenischen Volksgruppe an, ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Zusammengefasst brachte die bP vor, sie hätte bereits in der Vergangenheit Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wäre aber freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dort wären die Probleme, derentwegen sie ausgereist wäre, weitergegangen. Auch wären neue Probleme dazugekommen, zumal sie in eine Schlägerei mit Unbekannten verwickelt, dabei niedergeschlagen worden und deshalb angezeigt worden wäre.
Aufgrund dieser Probleme hätte sie Armenien neuerlich verlassen.
I.2.1. Der Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1) Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde (bB) benennt die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid als " XXXX alias XXXX , geboren am XXXX " (AS 185). Im angefochtenen Bescheid geht die bB davon aus, dass die Identität der bP feststeht (AS 200) und führte beweiswürdigend an, dass "aufgrund geeigneter Dokumente" die "Identität und Staatsangehörigkeit" festgestellt werden konnte. Im angefochtenen Bescheid wird nicht festgestellt, von welcher tatsächlichen Identität (Festlegung auf einen Vor- und Familiennamen und ein Geburtsdatum) die bB ausgeht. Soweit ersichtlich, wurde die bP im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB nie ausdrücklich nach ihrer Identität gefragt und ist dem Bescheid lediglich zu entnehmen, welche Identität in Bezug auf die bP in den vorgehenden Asylverfahren angenommen wurde (AS 257). Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich eine Aufzählung von Alias-Identitäten zu entnehmen (wie bereits erwähnt: AS 185).
Im Rahmen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde die bP als " XXXX " bezeichnet. Diese Bezeichnung befindet sich auch im Kopf der von der bB aufgenommenen Niederschrift wird die bP als " XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien alias XXXX , XXXX geboren, StA: Armenien", am Ende befindet der Name " XXXX ", die Niederschrift wurde von der bP sichtlich mit dem Familiennamen " XXXX " unterfertigt.
Die bB erachtet den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 BVA-VG erfüllt, dass die bP das Bundesamt über die wahre Identität, Staatsbürgerschaft oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht.
Da sich die bP wiederum auf Gründe berief, welche bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung als nicht glaubhaft dargestellt wurden –der Umstand, dass die bP neue Gründe vorbrachte und Urkunden, welche von der bB nicht als offensichtlich gefälscht qualifiziert wurden- ging die bB davon aus, dass das Vorbringen der bP "als vollkommen unglaubhaft" zu qualifizieren ist und deshalb auch der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG erfüllt sei.
I.2.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die Tatbestände des § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-VG erfüllt sind, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerde wurde die bP als " XXXX , XXXX , alias XXXX " bezeichnet.
I.4. Nach Einlangen der Beschwerde wurde der bB ein Fragenkatalog übermittelt. Dieser wurde seitens der bB innerhalb der ihr hierzu eingeräumten Frist nicht beantwortet.
I.5. Mit E-Mail vom 17.11.2017 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass die bP am 9.11.2017 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die bP ist Staatsbürger der Republik Armenien und führt den Namen XXXX , geb. am XXXX (bei der Schreibweise " XXXX " oder " XXXX " handelt es sich um verschiedene Transskripionen aus dem Armenischen, wobei hier der deutschen Transskriptionsweise der Vorzug gegeben wird).
Die bP gab anlässlich der ersten Antragstellung im Bundesgebiet an, XXXX , am XXXX geb., zu heißen und armenischer Staatsbürger zu sein.
Im nunmehrigen Verfahren wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Name XXXX , am XXXX geb., aufgenommen. Diese Identität wurde sichtlich in das Einvernahmeformular der bB übertragen. Die bP legte bei der bB einen Personalausweis vor, welcher nicht als gefälscht qualifiziert wurde, welcher auf die Identität " XXXX ", am " XXXX " geb. lautet. Auch die sonstigen von der bP vorgelegten Unterlagen, welche sich auf ihre Person beziehen, lauten auf XXXX , am XXXX geb. Auch benennt die bP ihre Verwandten mit dem Familiennamen XXXX . So soll diesen auch der ermordete Bruder geführt haben (hierzu sei angeführt, dass die bB basierend auf die vorgelegte Sterbeurkunde aktenwidrig feststellte, dass dieser am XXXX 1995 verstorben wäre, obwohl laut Übersetzung der Urkunde lediglich am XXXX 1995 ins Sterbebuch eingetragen wurde, dass die darin genannte Person am XXXX 1975 im Alter von 20 Jahren in der Armenischen SSR an einer Schussverletzung starb).
Die bB geht zwar davon aus, dass die Identität der bP feststeht, lässt es im angefochtenen Bescheid offen, von welcher tatsächlichen Identität sie ausgeht und beschreibt auch nicht, von welcher konkreten Täuschungshandlung sie ausgehe.
Die bB legt den Sachverhalt einer verhältnismäßig umfangreichen Beweiswürdigung zu Grunde, in der sie sichtlich einerseits die vorgelegten Unterlagen berücksichtigte und auch Einsicht in die Asylakte betreffende der vor der Ausreise gestellte Anträge nahm und kam zum Schluss das das Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund nicht den Tatsachen entspricht, bzw. sich "die tatsächlichen Gründe, die [die bP] zur Ausreise bewogen, weit weniger massiv sind, als die die [sie] angegeben [hat]."
Die Identität der bP steht fest.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Wie bereits erwähnt, befindet sich im Akt die Kopie einer ID-Karte (AS 301 ff) und stellt auch die bB fest, dass die bP ua. eine ID-Karte im Verfahren vorlegte (AS 199), weshalb das ho. Gericht mangels gegenteiliger Hinweise im Akt davon ausgeht, dass es sich bei der in den AS 301 ff ersichtlichen ID-Karte um jene handelt, welche die bP vorlegte.
Der Umstand, dass die bP die Niederschrift offenbar mit " XXXX " unterfertigte, ergibt sich aus den Ausführungen einer Dolmetscherin.
Die aufgenommene Identität der bP in der Niederschrift als auch in der Beschwerde sind offensichtlich auf Versehen der bB bzw. der Vertretung der bP zurückzuführen und kann nicht festgestellt werden, dass die bB die Behörde nach entsprechender Belehrung zu täuschen versuchte.
Mangels entsprechender Hinweise geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB die im Akt ersichtlichen, von der bP vorgelegten Unterlagen als echt und authentisch qualifizierte.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
II.3.1.5. § 18 BFA-VG lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Liegt einer der Gründe des § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.
Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG iVm VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:
Das kann einerseits gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 18 Abs. 5 BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt ist:
Die bP berief sich zum einen auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG.
Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 3 leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die bP die Behörde (und nicht etwa Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zu täuschen versuchte und über die Folgen der Täuschung belehrt wurden.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zum einen, dass die Angabe einer unrichtigen Identität vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche bei der Behörde berichtigt wird, den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt. Viel mehr müsste die bP diese Täuschungshandlung vor der Behörde trotz Belehrung über die Folgen (d. h. nach erfolgter Belehrung zumindest fortsetzen bzw. wiederholen) setzen. Eine solche Täuschungshandlung wurde von der bB jedoch weder beschrieben, noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt, sondern geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die bB bei der bP ua. eine Identitätskarte vorlegte und die bB aufgrund der seitens der bP vorgelegten Unterlagen in der Lage war, deren Identität festzustellen.
Es kann dahingestellt werden, ob die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen falschen Familiennamen angab (dagegen spricht, dass sie schon damals darauf verwies, dass sie schon einmal in Österreich war, einen Antrag stellte und die damaligen Gründe noch aktuell wären [in diesem Konnex wäre die Angabe eines falschen Namens bei gleichem Vorbringen nicht plausibel]) oder die Protokollierung auf ein Versehen beruhte, zumal für das ho. Gericht feststeht, dass die bP vor der bB und ihrem richtigen Namen auftrat und hier sogar ihre Identitätskarte vorlegte. Die Führung verschiedener Namen im Einvernahmeprotokoll und danach ist sichtlich auf Aufmerksamkeitsdefiziten der bB und der Vertretung der bP zurückzuführen.
Aufgrund der oa. Ausführungen liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG klar ersichtlich nicht vor.
Zum anderen stützt sich das BFA. auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG:
Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG entspricht § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF, diese entspricht wiederum § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese entspricht letztlich § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes weiters aus, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Auch kann nach Ansicht des ho. Gerichts nicht von eine offensichtlichen Unglaubwürdigkeit gesprochen werden, wenn sich die bP auf ein Vorbringen bezieht und dieses mit Urkunden belegt, von denen nicht schon im Vorhinein klar gesagt werden kann, dass sie mit dem erstatteten Vorbringen nicht im Zusammenhang stehen und auch nicht im Vorhinein klar für jedermann offenkundig erkennbar ist, dass es sich um Fälschungen handelt.
Zwar weisen die Angaben der bP die vom Bundesamt zutreffend dargestellten Unplausibilitäten auf, soweit sie sich auf jene Gründe beziehen, mit dem sie ihren ersten Antrag im Bundesgebiet begründete, zumal hierüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, doch reichen diese nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass das gesamte Vorbringen der bP zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, zumal ein Teil des Vorbringens, nämlich jener, welcher sich im Rahmen der behaupteten Schlägerei ereignete, nicht per se als tatsachenwidrig festgestellt werden konnte, da es sogar durch als nicht gefälscht qualifizierte Urkunden bescheinigt wurde.
Sollte sich das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft herausstellen, so ist von einer schlichten und nicht von einer qualifizierten fehlenden Glaubhaftigkeit auszugehen.
Die Z 5 leg. cit. liegt somit klar erkennbar nicht vor und weist das ho. Gericht an dieser Stelle darauf hin, dass zum oa. Thema bereits ein Vielzahl von ho. Erkenntnissen erlassen und der bB der Rechtsstandpunkt zur Kenntnis gebracht wurde.
Da weitere Tatbestandsmerkmale des §18 Abs. 1 BFA-VG von der bB nicht zur Anwendung kamen und aus der Aktenlage nicht klar hervorgeht, ob ein solcher weiterer Tatbestand zur Anwendung kommen könnte, scheidet dessen Anwendbarkeit im gegenständlichen Verfahren aus.
Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Da im gegenständlichen Fall keiner der im § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 genannten Tatbestände per se vorlag, war Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
Die bB hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für die bP jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn der Spruchpunkt IV nie erlassen worden wäre.
Abschließend weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich die Anwendung des § 18 Abs. 1 BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers auf klare Fälle beschränken soll, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist. Es handelt sich bei dieser taxativen Aufzählung um Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. RV 2144 XXIV GP). Schon hieraus ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung zu § 13 (1) VwGVG in der Form des § 18 Abs. 1 BFA-VG –welcher übrigens im Sinne der Verfahrensrichtlinie richtlinienkonform zu interpretieren ist- beim "Durchschnittsfall" einer unbegründeten Antragstellung, welcher die öffentliche Ordnung jedenfalls auch und unter Umständen auch die öffentliche Sicherheit tangiert, grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt. Eine Außerachtlassen dieser Erwägungen im Sinne einer exzessiven und nicht nachvollziehbaren Interpretation der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG führt letztlich zu einem erheblichen Quantum an vermeidbaren Arbeitsaufwendungen sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht und liegt auch nicht im Sinne des der Verwaltung zu Grunde liegenden Prinzips der Zweckmäßigkeit und Effizienz.
II.3.2. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die hier maßgebliche Bestimmung § 18 Abs. 5 BFA-VG und nicht –wie in der Beschwerde angeführt- § 17 leg. cit.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht einerseits an der jüngsten, im ho. Erk. zitierten Judikatur des VwGH und auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF, im Hinblick auf die Vorgansweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Vorgängerjudikatur zu § 66 Abs. 4 AVG, soweit diese anwendbar erscheint.
Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.
Schlagworte
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2176479.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017