Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Rechtssatz 1
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Schlagworte
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W241.2162868.1.01Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017