RS Bvwg 2017/11/22 W241 2162868-1

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
EMRK Art.3
FPG §61

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Schlagworte

Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard,
Selbsteintrittsrecht, Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W241.2162868.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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