TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W133 2134034-1

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W133 2134034-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.08.2016, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 27.09.2010 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses. Am 25.09.2013 setzte das Bundessozialamt auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung den Grad der Behinderung (GdB) der Beschwerdeführerin mit 60 von Hundert (v.H.) fest.

Am 02.05.2016 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich ( in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin ein. In diesem Gutachten vom 25.07.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung und ausführlicher Darstellung der Statuserhebung als Ergebnis der Begutachtung wie folgt ausgeführt:

" .

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Fibromyalgie-Syndrom mit Depression (unbehandelt) Oberer Rahmensatz, der die Raynaudsymptomatik mitberücksichtigt.

02.02.02

40

2

Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (Wirbelsäule, Kniegelenke beidseits, Schultergelenk rechts) Oberer Rahmensatz bei rezidivierenden Schmerzen, allerdings mäßigen funktionellen Einschränkungen.

g.Z. 02.02.02

40

3

Refluxbeschwerden, Gastritis Unterer Rahmensatz bei geringen histologischen Veränderungen. Normaler Ernährungszustand.

07.03.03

10

"

Die Gutachterin stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. medizinisch fest. Begründend führte sie aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 ebenfalls ein schwerwiegendes Leiden sei. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da das führende Leiden 1 nicht negativ beeinflusst werde. Der Zustand nach Ekzem am Kopf erreiche keinen Grad der Behinderung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.08.2016 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 50 v.H. gemäß §§ 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) neu fest. Begründend stützte sie sich auf das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom 25.07.2016.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.08.2016 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt sie darin im Wesentlichen aus, es sei nicht richtig, dass Leiden 1 unbehandelt sei. Im Moment pausiere sie, da sie durch die Einnahme von zwei namentlich genannten Medikamenten massive Verstopfungen bekommen habe, so dass am 22.08.2016 eine Fistulektomie durchgeführt werde. Bei dieser Operation solle ihr auch ein schmerzendes Lipom an der rechten Flanke entfernt werden. Seit einiger Zeit nehme sie auch ein Medikament gegen Depression. Im Oktober sei sie wieder in neurologischer Begutachtung. Hinsichtlich Leiden 2 habe sie massive Schmerzen. Sie habe auch Einlagen bekommen. Die Schmerzen seien aber unverändert. Hinsichtlich Leiden 3 gebe sie bekannt, dass sie für Refluxbeschwerden und Gastritis nunmehr weitere namentlich genannte Medikamente einnehme. Seit einiger Zeit habe sie auch einen erhöhten Blutzucker.

Weitere medizinische Befunde und Unterlagen legte sie ihrer Beschwerde nicht bei.

Am 30.08.2016 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 27.09.2010 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses.

Sie brachte am 02.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Fibromyalgie-Syndrom mit Depression (unbehandelt) unter Mitberücksichtigung der Raynaudsymptomatik;

2) Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (Wirbelsäule, Kniegelenke beidseits, Schultergelenk rechts);

3) Refluxbeschwerden, Gastritis.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin vom 25.07.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt nunmehr 50 v.H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 25.07.2016 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom 25.07.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die diesbezüglichen, oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist das Fibromyalgie-Syndrom mit unbehandelter Depression. Die Sachverständige ordnete diese Funktionseinschränkung korrekt der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Bei generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates ist die resultierende Gesamtfunktionseinschätzung bei entzündlichen rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systematischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Die konkret gewählte Positionsnummer 02.02.02 betrifft generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades. Hierbei liegen mäßige Funktionseinschränkungen je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls vor und es besteht eine geringe Krankheitsaktivität. Diese Kriterien treffen auf die Beschwerdeführerin zu. Begründend führt die Sachverständige dementsprechend nachvollziehbar aus, dass die Raynaudsymptomatik mitberücksichtigt und der obere Rahmensatz gewählt wurde. Eine Depression wurde unter dieser Leidensposition als diagnosetypisches Begleitsymptom des Fibromyalgie-Syndroms ebenfalls mitberücksichtigt. Die Einwendungen hinsichtlich der nunmehrigen Einnahme eines namentlich genannten Medikaments gegen Wechseljahresbeschwerden (Remifemin plus) vermag in diesem Zusammenhang keine höhere Einschätzung zu rechtfertigen.

Auch die Funktionseinschränkungen der Kniegelenke wurden neben den degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenks korrekt unter Leiden 2 berücksichtigt und nachvollziehbar der gleichzuhaltenden Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Begründend führt die Sachverständige aus, dass rezidivierende Schmerzen bestehen, jedoch die funktionellen Einschränkungen nur mäßig sind. Dem klinischen Status ist zu entnehmen, dass eine Beugung der Kniegelenke von 110° möglich ist. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem Rehabilitationsbefund vom 08.07.2015, in dem dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin Gehdistanzen von über 500 Metern bewältigen kann und ihr das Stiegensteigen über mehrere Stockwerke sowohl hinauf, als auch hinunter möglich ist.

Schließlich wurden auch die Refluxbeschwerden und die Gastritis korrekt der Positionsnummer 07.03.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Motilitätsstörungen mit einer leichten bis deutlichen Behinderung der Nahrungsaufnahme umfasst. Bei einem Rahmensatz von 10 v.H. besteht keine wesentliche Behinderung bei der Nahrungsaufnahme. Begründend führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass nur geringe histologische Veränderungen vorliegen und der Ernährungszustand der Beschwerdeführerin normal ist. In dem histologischen Befund eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 12.06.2015, welcher von der Sachverständigen berücksichtigt wurde, ist mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmend objektiviert, dass eine geringe chronische Entzündungsaktivität besteht.

Der von der Beschwerdeführerin monierte "erhöhte Blutzucker" ist aus den vorgelegten Befunden nicht objektivierbar und konnte somit nicht bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

Insgesamt ergibt sich, dass im Vergleich zum Vorgutachten, welches noch auf Grundlage der Richtsatzverordnung erstellt worden war, die Beurteilung nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung erfolgte. Leiden 1 wird daher um eine Stufe geringer bewertet; Leiden 2 wurde wie im Vorgutachten bewertet; Leiden 3 kam neu hinzu.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Sie ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.07.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 155/2017, lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - auch von der Gutachterin entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine konkreten objektivierten Einwendungen erhoben.

Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 50 v. H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Beide Verfahrensparteien stellten zudem auch keinen Verhandlungsantrag. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu jüngst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2134034.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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