TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W207 2108874-1

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2108874-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: XXXX , vom 21.05.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 21.11.1991 auf Grundlage eines Antrages vom 06.06.1991 vom Sozialministeriumservice (damals Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.10.1991, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen 1. "Schrumpfniere mit eingeschränkter Funktion und Hypertonie", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer III/g/373 der Richtsatzverordnung, 2. "Polyarthrose", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer III/j/418 der Richtsatzverordnung,

3. "Beugebehinderung der rechten Hand nach Operation einer Dupuytrenschen Kontraktur", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer I/c/58 der Richtsatzverordnung, und 4. "Grand Mal Anfälle nach Meningitis etwa einmal monatlich", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer IV/v/572 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 80 v.H., weil ein ungünstiges Zusammenwirken der Leiden bestanden habe und den Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen erhöht habe.

Nach wechselnden Feststellungen des Grades der Behinderung zwischen 80 v.H., 90 v.H. und 100 v.H. wurde - soweit dem vorgelegten Verwaltungsakt entnehmbar - Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin letztmalig mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 16.01.2008 mit 80 v.H. festgesetzt sowie darüber hinaus festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Am 03.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis). Sie legte diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2015 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.02.2015 wurde in diesem Sachverständigengutachten auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Diagnosen: Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, Zustand nach Knietotalendoprothese links, Lockerung des Tibiateils, Schrumpfniere mit eingeschränkter Funktion und Hypertonie, Diabetes Mellitus, Epilepsie nach Meningitis und Meningeomoperation, Grüner Star und Sehnervschwund nach Meningitis bds., degenerative Veränderungen der Hüftgelenke, degenerative Veränderungen der rechten Schulter, Hochtoninnenohrstörung bds., rechts mehr als links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Derzeitige Beschwerden:

Auskunft der Pat.:" Alle Nerven der Wirbelsäule sind eingeklemmt, die Ärzte sagen keine kann mich operieren. Mir wurde gesagt, ich kann nur Morphiumpflaster nehmen und einen Rollator und zwei Krücken. Auch sind meine Kniegelenke komplett kaputt, besonders das linke Knie. Meine Kniegelenke kann man nur noch versteifen. Die Kniegelenke sind schon zwei Mal operiert worden."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Glucophage 1000mg, Euthyrox 175pg, Blopress plus 16/12,5mg, Berodual DA, Seretide Diskus, Oleovit D3 Tropfen, Guttalax Tropfen, Voltaren ret. 100mg, Lexotanil 3mg, Insulin Novo Mix 30, Durogesic 100pg Depot-Pflaster

Hilfsmittel: zwei Krücken, Gehstock, Rollator

Sozialanamnese:

Verheiratet, bezieht das Pflegegeld der Stufe 2

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

zufriedenstellend

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 161 cm Gewicht: 98 kg Blutdruck: 150/80

Klinischer Status - Fachstatus:

70 Jahre,

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland,

Hörvermögen nicht eingeschränkt,keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNAfrei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine

Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: reaktionslose Narbe abdominell linksseitig, Bauchdecke:

weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Schultergelenke endlagig eingeschränkt, Nackengriffund Schürzengriff bds, möglich, Fingergelenkspolyarthrosen ohne höhergradige Funktionseinschränkung, geringgradig eingeschränkter Faustschluss, Spitgriff bds. möglich, grobe Kraft bds. nicht vermindert. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Fersenstand mit Abstützen bds. möglich, Zehenspitzenstand wegen mangelnder Complience nicht prüfbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft seitengleich vermindert, Beweglichkeit in Hüft- und Kniegelenken Rom-in-S-0-0-90, reaktionslose Narben an beiden Kniegelenken, linkes Sprunggelenk deutlich verdickt, mittelgradige Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Sitzen; bis zum Knöchel Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit zwei Unterarmstützkrücken im Wohnungsbereich gut und sicher mobil, Gangbild soweit normalschrittig

Status Psychicus:

Orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Knietotalendoprothese rechts.

 

 

2

Zustand nach Knietotalendoprothese links.

 

 

3

Schrumpfniere mit eingeschränkter Funktion und Hypertonie.

 

 

4

Diabetes Mellitus.

 

 

5

Epilepsie nach Meningitis und Meningeomoperation.

 

 

6

Grüner Star und Sehnervschwund nach Meningitis bds.

 

 

7

Degenerative Veränderungen der Hüftgelenke.

 

 

8

Degenerative Veränderungen der rechten Schulter.

 

 

9

Hochtoninnenohrstörung bds., rechts mehr als links

 

 

10

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

 

 

Gesamtgrad der Behinderung v. H.

.......

X Dauerzustand

......

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen, und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, das die Gelenke der oberen Extremitäten gut beweglich sind. Ein sicherer Transport ist gegeben. Kraft und Motorik vorallem im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hinderniss dar.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein

....."

Mit Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachtens vom 06.02.2015 in Bezug auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, ansonsten auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde.

Mit als Berufung bezeichnetem handschriftlichen Schreiben vom 16.03.2015 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, die Prothesen ihrer beiden Knie seien 15 Jahre alt, das linke Bein können nur mehr versteift werden. Außerdem seien ihr ein Rollator und Morphium vom Krankenhaus verschrieben worden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin im linken Knöchel einen Sehnenriss und weitere Beschwerden. Leider könne sie laut ihrem Orthopäden nicht operiert werden. Sie bekomme Cortisonspritzen, die nichts helfen würden. Durch die eingeklemmten Nerven in der Wirbelsäule habe sie eine Schwäche sowie Gefühllosigkeit in beiden Beinen. Dadurch bräuchte sie eine Begleitperson. Sie falle leider sehr oft hin. Auch habe sie große Beschwerden mit dem Darm. Einen MRT-Befund bringe sie bei Erhalt nach. Mit dem Rollator könne sie in kein öffentliches Fahrzeug einsteigen. Auch sei das rechte Auge stark sehbehindert. Sie habe auch Grünen Star auf beiden Augen.

Mit handschriftlichem Schreiben vom 15.04.2015 gab die Beschwerdeführerin eine als Berufung bezeichnete weitere handschriftliche Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, sie schicke einen Computertomographiebefund betreffend das linke Sprunggelenk sowie die linke Totalprothese sowie das rechte Sprunggelenk und die Rechte Totalprothese nach. Diesem Schreiben beigelegt ist ein Computertomographiebefund vom 01.04.2015.

Auf Grundlage der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie des von ihr vorgelegten Befundes ersuchte die belangte Behörde die medizinische Sachverständige, die das Sachverständigengutachten vom 06.02.2015 erstattet hatte, um Stellungnahme, ob durch die Einwände sowie den vorgelegten Befund die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gegeben sein.

Am 30.04.2015 gab die medizinische Sachverständige folgende Stellungnahme ab:

"Stellungnahme zum Parteiengehör vom 11.03.2015

Anlässlich des Parteiengehörs vom 11.03.2015 erklärt sich Obg. mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden

Ersucht wird um Stellungnahme, ob durch die Einwendungen und Befunde Abi. 209-212 die Zusatzeintragung ''Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" gegeben ist.

Der nachgereichte Befund, ein Computertomographie-Befund der Kniegelenke sowie Sprunggelenke bds. beinhalten keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel". Anlässlich der ho. ärztl. Untersuchung war die Pat. mit zwei Unterarmstützkrücken gut und sicher mobil, das Gangbild war damit soweit normalschrittig. Ebenso zeigte sich eine gute Beweglichkeit beider Hüft- und Kniegelenke. Eine wesentliche Verminderung der Kraft konnte nicht objektiviert werden.

Somit ergibt sich keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung, insbesondere bezogen auf die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde der am 03.12.2014 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 06.02.2015, das einen Bestandteil der Begründung bilde, sowie dessen auf Grundlage des eingeräumten Parteiengehörs ergangener Ergänzung vom 30.04.2015 würden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Das Sachverständigengutachten vom 06.02.2015 sowie die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 30.04.2015 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.

Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in einem Hinweis des Bescheides vom 21.05.2015 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine handschriftlich verfasste, mit 09.06.2015 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie ausführte, eigentlich habe sie einen Parkausweis erneuern wollen, weil ihr eigener Parkausweis stark bestätigt sei, wegen (gemeint wohl: trotz) ihres schlechten Gesundheitszustandes werde ihr die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verweigert. Die Untersuchung der Ärztin des Sozialministeriumservice habe ca. 5 Minuten gedauert, und eigentlich hätte ein Orthopäde die Beschwerdeführerin untersuchen müssen.

Weitere medizinische Unterlagen wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H.

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.12.2014 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Zustand nach Knietotalendoprothese rechts

2. Zustand nach Knietotalendoprothese links

3. Schrumpfniere mit eingeschränkter Funktion und Hypertonie

4. Diabetes Mellitus

5. Epilepsie nach Meningitis und Meningeomoperation

6. Grüner Star und Sehnervschwund nach Meningitis bds

7. Degenerative Veränderungen der Hüftgelenke

8. Degenerative Veränderungen der rechten Schulter

9. Hochtoninnenohrstörung bds., rechts mehr als links

10. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.02.2015, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 30.04.2015, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2015, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 30.04.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.02.2015. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Die medizinische Sachverständige führte nach persönlicher Untersuchung und Befundung aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung mit zwei Unterarmstützkrücken gut und sicher mobil war, das Gangbild war damit soweit normalschrittig. Ebenso zeigte sich eine gute Beweglichkeit beider Hüft- und Kniegelenke. Eine wesentliche Verminderung der Kraft konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Die medizinische Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen. Die festgestellte mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, weil die Gelenke der oberen Extremitäten gut beweglich sind. Ein sicherer Transport ist gegeben. Kraft und Motorik vor allem im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Der nachgereichte Computertomographie-Befund vom 01.04.2014 der Kniegelenke sowie Sprunggelenke beidseits beinhaltet keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel". Auch liegt bei der Beschwerdeführerin eine relevante Erkrankung des Immunsystems mit erhöhter Infektanfälligkeit nicht vor.

Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung am 06.02.2015 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild, die zwar unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen zeigen, aus denen sich aber auch ergibt, dass von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Auswirkungen der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Untersuchung der Ärztin des Sozialministeriumservice habe ca. 5 Minuten gedauert, womit offenbar eine Oberflächlichkeit der Untersuchung dargetan werden soll, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Zeitangabe in der Beschwerde nicht in Einklang zu bringen ist mit den oben wiedergegebenen Aufzeichnungen der medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung, insbesondere unter Beachtung der protokollierten Angaben im Zusammenhang mit der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, zu den eingenommenen Medikamenten sowie zum Untersuchungsbefund selbst.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 06.02.2016, ergänzt durch die sachverständige Stellungnahme vom 30.04.2015, entkräften hätte können; sie legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.02.2015 und dessen Ergänzung vom 30.04.2015 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

" § 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)......

b)......

......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)......"

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-

Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-

hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-

schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-

nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-

anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),

-

schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-

fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-

selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-

vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-

laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-

Kleinwuchs,

-

gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-

bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.05.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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