Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
BBG §40Spruch
W133 2140748-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.11.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2016 bei dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden vor.
Am 11.04.2016 gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass sie den Antrag vom 25.01.2016 zurückziehe und nach Beendigung ihrer Behandlungen einen neuen Antrag stellen werde.
Am 09.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, welchen diese als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wertete. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In diesem Gutachten vom 17.10.2016 wurden auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen medizinisch festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zentrale Netzhautnarbe links mit Sehverminderung 1/20, normales Sehvermögen rechts Fixer Richtsatzwert.
11.02.01, Tabelle, Zeile 1, Kolonne 8
30
2
Operierte Schulterluxation beidseits Wahl dieser Position, da zwar keine Einschränkung des Bewegungsumfangs vorliegt und keine Kraftminderung bei seitengleicher guter Bemuskelung festzustellen ist, jedoch rezidivierende Beschwerden und erforderliche Infiltrationen.
02.06.02
20
3
Allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da geringgradige periphere Obstruktion, saisonale asthmatische Beschwerden, keine Dauermedikation
06.05.01
10
Die Gutachterin
stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) medizinisch fest. Begründend führte sie aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und Leiden 3 nicht angehoben werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 49, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Das zugrundeliegende Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.11.2016 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt sie darin im Wesentlichen aus, dass bei der letzten ärztlichen Untersuchung erneut festgestellt worden sei, dass die rechte Schulter wieder instabil sei. Sie habe bereits 4 Operationen gehabt, die Probleme verschlimmerten sich jedoch weiter. Sie habe große Schmerzen, die ohne Infiltrationen eine Bewegung unmöglich machen würden. Bei den Operationen sei ihre Schulter beschädigt worden und nun wieder instabil. An manchen Tagen könne sie sich vor Schmerzen kaum bewegen und habe häufige Arbeitsausfälle. Auch sehe sie nur auf einem Auge. Ein dunkler Arbeitsplatz würde dem guten Auge zusätzlich schaden.
Als Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin Befunde und Fotos ihres Arbeitsplatzes.
Am 23.11.2016 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 09.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein, der von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Zentrale Netzhautnarbe links mit Sehverminderung 1/20, normales Sehvermögen rechts;
2) operierte Schulterluxation beidseits, ohne Einschränkung des Bewegungsumfangs und der Kraftminderung bei seitengleicher guter Bemuskelung, mit rezidivierenden Beschwerden und erforderlichen Infiltrationen;
3) allergisches Asthma bronchiale mit geringgradiger peripherer Obstruktion, saisonalen asthmatische Beschwerden und keiner Dauermedikation.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.10.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die diesbezüglichen, oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine zentrale Netzhautnarbe links mit Sehverminderung auf 1/20 bei normalem Sehvermögen rechts. Die Sachverständige ordnete dieses Leiden korrekt der Positionsnummer 11.02.01 (Tabelle, Zeile 1, Kolonne 8) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Diese betrifft Sehstörungen des zentralen Sehnervs. Bei einer Sehschärfe von 0,05 ist ein fixer Rahmensatz von 30 v.H. vorgesehen. Generell gilt bei Einstufungen unter dem Abschnitt 11.02, dass bei der Beurteilung des Sehvermögens die korrigierte Sehschärfe maßgeblich ist. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und Blickfeldes zu berücksichtigen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich auf einem dunklen Arbeitsplatz ihr "gutes" Auge verschlechtern könnte, ist zu entgegnen, dass die räumlichen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes nicht den Maßstab für die Beurteilung des Ausmaßes ihrer aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen darstellen und daher dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann.
Auch die Funktionseinschränkungen der Schultergelenke wurden unter Leiden 2 berücksichtigt und korrekt der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diese betrifft beidseitige Funktionseinschränkungen geringen Grad der Schultergelenke und des Schultergürtels. Hierbei ist eine Abduktion und Elevation von maximal 120° mit entsprechenden Einschränkungen der Außen- und Innenrotation möglich. Dem klinischen Status des Sachverständigengutachtens ist zu entnehmen, dass ein Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar ist. Die aktive Beweglichkeit ist ebenfalls uneingeschränkt. Es besteht kein Hinweis auf eine Instabilität. Begründend führt die Sachverständige zu der Wahl eines Rahmensatz von 20 v.H. nachvollziehbar aus, dass keine Einschränkung des Bewegungsumfangs und der Kraft vorliegt, die Bemuskelung ist seitengleich gut ausgestaltet. Die rezidivierenden Beschwerden und erforderlichen Infiltrationen wurden entsprechend berücksichtigt. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem medizinischen Befund einer Gruppenpraxis vom 26.09.2016, in dem hinsichtlich der rechten Schulter dokumentiert ist, dass leichte degenerative Binnenveränderungen der Supraspinatussehne bestehen und ein geringes Knochenmarksödem im lateralen Humeruskopf als Zeichen einer biomechanischen Über- und Fehlbelastung ist.
Insgesamt kann somit nicht festgestellt werden, dass die Gutachterin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin - wie von ihr in der Beschwerde vorgebracht - tatsachenwidrig beurteilt hat, insbesondere auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden daher umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Leidenszuständen auch im Zusammenwirken zueinander korrekt berücksichtigt
Im Vergleich zum Vorgutachten blieb Leiden 1 (Sehverminderung) unverändert. Die im Vorgutachten unter Leiden 2 eingestuften Wirbelsäulenveränderungen werden bei unauffälligem radiologischen Befund und unauffälligem klinischen Status nun nicht mehr eingestuft. Der Zustand nach 3-maliger Schulteroperation rechts mit rezidivierenden Beschwerden und nach 1-maliger Schulteroperation links, jeweils mit rezidivierender Luxation wurde, wie oben bereits ausgeführt, dem aktuellen Untersuchungsbefund entsprechend neu eingestuft. Leiden 3 und 4 des Vorgutachtens betreffend die rechte und linke Schulter) wurden unter Leiden 2 zusammengefasst. Das im Vorgutachten unter Leiden 5 eingeschätzte Asthma bronchiale wurde entsprechend dem aktuellen vorliegenden Befund der Lungenfunktion und dem unauffälligem Status um eine Stufe herabgesetzt.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Sie ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.10.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 155/2017, lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - auch von der Gutachterin entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden und wurde dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung der Leidenszustände die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Beide Verfahrensparteien stellten zudem auch keinen Verhandlungsantrag. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu jüngst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2140748.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017