TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/5 2000/03/0045

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des JL in K, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. Jänner 2000, Zl. UVS 40.11-1/1999-8, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde am 17. Mai 1999 in Anwesenheit der als Vertreterin des Beschwerdeführers erschienen Mutter des Beschwerdeführers verkündet. Diese verzichtete (namens des Beschwerdeführers) ausdrücklich auf eine Berufung.

Am 25. Mai 1999 erschien der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben und erhob mündlich Berufung gegen das Straferkenntnis vom 17. Mai 1999. In einer gleichfalls am 25. Mai 1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Leoben aufgenommenen Niederschrift gab er an, dass seine Mutter bevollmächtigt gewesen sei, ihn am 17. Mai 1999 "in den ggst. Angelegenheiten" zu vertreten.

Mit Eingabe vom 8. Juli 1999 beantragte der Beschwerdeführer (vertreten durch den Beschwerdevertreter Dr. Augustin) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Berufungsfrist. Darin brachte er unter anderem vor, dass er seine Mutter wohl ersucht und ermächtigt habe, den Termin bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 17. Mai 1999 wahrzunehmen, er habe ihr jedoch keine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren erteilt und sie auch nicht ermächtigt, in seinem Namen ein Geständnis bzw. hinsichtlich eines verurteilenden Erkenntnisses einen Rechtsmittelverzicht abzugeben. Der Umstand, dass seine Mutter in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe, sei ihm erst durch Zustellung eines Schreibens der belangten Behörde am 24. Juni 1999 bekannt geworden.

Mit dem dem Beschwerdeführer am 4. August 1999 zugestellten Bescheid vom 28. Juli 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17. Mai 1999 als unzulässig zurück.

Mit Bescheid vom 6. September 1999 wies die Bezirkshauptmannschaft Leoben den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall keine Frist versäumt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß dem nach § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn 1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Der Beschwerdeführer stützt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf, dass er erst durch Zustellung eines Schreibens der belangten Behörde am 24. Juni 1999 davon Kenntnis erlangt habe, dass seine Mutter in Überschreitung ihrer Vollmacht einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm auch erstmals klar gewesen, "dass die Berufungsfrist, mit welcher er den Gegenstand der Geltendmachung einer nicht gesetzesgemäß vorliegenden Vollmacht ins Treffen hätte führen können, versäumt war". Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass dieses Vorbringen die für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorausgesetzte Versäumung einer Frist - darunter ist zu verstehen, dass die Frist begonnen hat und ungenützt verstrichen ist (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 613) - oder einer mündlichen Verhandlung nicht erkennen lässt. Es enthält vielmehr die Behauptung der Versäumung der Erstattung eines bestimmten Vorbringens, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zulässigkeit der Berufung dargetan hätte. Die Rechtsfolgen einer solchen Säumnis können jedoch durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beseitigt werden, sieht das Gesetz doch diesen Rechtsbehelf lediglich für den Fall der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 5. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030045.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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