TE Bvwg Beschluss 2017/11/23 W178 2167341-1

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W178 2167341-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.06.2017, GZ: BE 18358529/Mag. Ing, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Sachverhalt:

1. Am 12.06.2017 erließ die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid in welchem festgestellt wird, dass

1) die von Herrn XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) gegen den Exekutionsanspruch aus dem vollsteckbaren und rechtskräftigen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.01.2017 ( .) erhobenen Einwände nicht gerechtfertigt seien und

2) Der Beschwerdeführer aufgrund des oa Bescheides verpflichtet sei, der Wiener Gebietskrankenkasse 5.642,91 Euro zuzüglich Verzugszinsen seit 01.03.2017 in der sich nach § 59 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 3,38%, berechnet von 5.543,71 Euro, zu bezahlen bzw den laut Exekutionsantrag vom 11.05.2017 aufgrund von Zahlungen verringerten Betrag von 3.421,59 Euro zu bezahlen habe.

2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Rückscheinbrief am 13.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid eine mit 01.07.2017 datierte Beschwerde ein. Der Poststempel weist das Datum 12.07.2017 auf. Die Beschwerde langte am 13.07.2017 bei der Poststelle der belangten Behörde ein.

4. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 07.08.2017 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass die zum oa Zeitpunkt eingelangte Beschwerde als verspätet anzusehen sei.

5. Das BVwG räumte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2017 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

Die Zustellung durch Hinterlegung erfolgte gemäß dem im Akt befindlichen Zustellnachweis am 13.06.2017.

Der Beschwerdeführer ist gemäß Auszug aus dem Melderegister seit dem 18.05.2007 aufrecht an der Zustelladresse gemeldet.

Die Beschwerde wurde am 12.07.2017 zur Post gegeben (Datum des Poststempels) und ist am 13.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am Dienstag, dem 13.06.2017 zugestellt.

Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat somit mit fristauslösender Hinterlegung am 13.06.2017 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist Vgl. VwGH vom 18.10.1996, GZ 96/09/0153).

Somit ergibt sich, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am Dienstag, dem 11.07.2017 geendet hat.

Das Beschwerdeschreiben wurde am 12.07.2017 Tag zur Post gebracht und ist am 13.06.2017 bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingelangt.

Der Beschwerdeführer ist diesem Umstand in Zuge der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht näher getreten.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegt eine eindeutige Rechtslage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2167341.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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