Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
AsylG 2005 §5Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist.
Schlagworte
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2163527.2.01Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017