RS Bvwg 2017/11/23 W240 2163527-2

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
EMRK Art.3
FPG §61

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist.

Schlagworte

Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard,
Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2163527.2.01

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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