TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W196 2133150-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W196 2133167-1/29E

W196 2133150-1/15E

W196 2133951-1/6E

W196 2142473-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , und 4) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 01.08.2016, Zl. 1021700605-14722863, 2) 26.07.2016, Zl. 1019430105-14643297, 3) 01.08.2016, Zl. 1049610707-150020475, 4) 29.11.2016 Zl. 1133075101-161448298, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX , und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. und ALI Anna gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder der Zweit und des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige Somalias.

Die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin reisten am 19.06.2014 bzw am 22.05.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.11.2014 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte am 08.01.2015, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 19.06.2014 wurden und der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache auf der Polizeiinspektion Villach niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, geflüchtet zu sein weil er von Mitgliedern der Al Shabaab Miliz zur Mitarbeit aufgefordert worden wäre.

Am 22.05.2014 wurden die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache auf der Polizeiinspektion Knittelfeld niederschriftlich einvernommen.

Sie gab dabei an, aus Angst mit einem Mitglied der Al Shabaab Miliz zwangsverheiratet zu werden geflüchtet zu sein. Außerdem wolle sie nach einer Heirat ihre Töchter nicht beschneiden lassen, da sie das wegen der eigenen negativen Erfahrung ablehne. Ihren jetzigen Mann (den Erst Beschwerdeführer) habe sie in Libyen kennengelernt und traditionell geheiratet. Sie gehöre einem Minderheitsclan an und habe Angst vor ihrem Onkel bzw. vor der Familie.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Erstbeschwerdeführers der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sowie den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ,§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 erlassen und festgestellt dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei. (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im hier Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig wäre. Da im Heimatland noch Angehörige lebten sei eine Rückkehr möglich.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie bezüglich des Erstbeschwerdeführers im hier Wesentlichen ausführten, dass die belangte Behörde den kulturellen Kontext verkenne und der Beschwerdeführer immer die Wahrheit gesagt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Situation sei in ihrem kulturellen Kontext verkannt worden. Widersprüche zwischen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau sein dadurch zu erklären dass der Erstbeschwerdeführer seiner Frau nicht alles erzählt habe. Zu einer Rückkehr in die Heimat sei der Beschwerdeführer nicht im stande da er nicht weiß wo sich seine Familie aufhält und er keinen Kontakt zu dieser mehr hat. Mogadischu sei völlig überlastet und angesichts täglicher Auseinandersetzungen kann dort nicht von Befriedung gesprochen werden.

Bezüglich der Zeitbeschwerdeführerin wurde angeführt, dass die belangte Behörde auch in ihrem Fall den kulturellen Kontext verkenne und die Beschwerdeführerin immer die Wahrheit gesagt habe. Auf ihre Fluchtgründe sei nicht ausreichend eingegangen worden. Die allgemeine Versorgungslage und die schlechte Sicherheitssituation in der Heimat der Beschwerdeführerin seien nicht genügend berücksichtigt worden. Außerdem bemühe sich die Beschwerdeführerin um Integration (Deutsch und Sozialkompetenz).

Am 03.10.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte am 21.10.2016, durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Auch ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, sowie den Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid vom 29.11.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ,§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 14.03.2017 fand eine mündliche Verhandlung mit dem Erst Beschwerdeführer und der Zweit Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Beginn der Befragung Beschwerdeführerin 2:

VR: Sie sind aus Somalia weg und sind dann nach Libyen oder wohin sind Sie gegangen? Wo haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

BF: Libyen, dort habe ich meinen Mann geheiratet.

VR: Wo Sie haben Sie ihn kennengelernt?

BF: Wir haben eine Wohnung gemietet, wo mehrere Flüchtlinge waren, er war auch in dieser Wohnung.

VR: Haben Sie eine Heiratsurkunde?

BF: Nein, wir haben traditionell geheiratet und haben keine Heiratsurkunde.

VR: Ihr Ehemann ist libyscher Staatsbürger?

BF: Nein, er ist Somalier.

VR: Ihr Ehemann ist zwei Jahre jünger als Sie?

BF: Das stimmt nicht, ich bin drei Jahre jünger.

VR: Die Kinder sind beides seine Kinder?

BF: Ja.

VR: Erzählen Sie warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

BF: Qoryooley, dort bin ich geboren und aufgewachsen.

VR: Sie sind Moslem, welchem Clan gehören Sie an?

BF: Moslem –Sunnit (Clan, Madhiban Maxamed diriye)

VR: Was ist passiert, dass Sie sich entschlossen haben wegzugehen?

BF: Ich war 16 Jahre alt, mein Onkel hat mich gezwungen einen Mann von Al-Shaabab (AS) zu heiraten, den Bruder vom Vater. Ich habe verweigert, aber musste ihn heiraten. Ich habe ihn nicht geheiratet, es hat Krieg gegeben und deshalb haben wir nicht geheiratet, meine Eltern und Familie sind im selben Clan. Während des Krieges sind wir geflüchtet.

VR: Wie hat der Mann geheißen von AS?

BF: XXXX .

VR: Wie hat der Onkel Sie zwingen wollen, was hat er gesagt?

BF: Der Onkel war ein Sympathisant von AS und wollte, dass ich einen AS-Mann heirate. Ich wollte nichts mit AS zu tun haben, weil diese Leute umbringen und kriminell sind. Mein Vater ist vier Jahre davor schon von meinem Onkel verletzt worden und wir haben ihn nicht mehr gesehen. Mein Vater war Mathematiklehrer und mein Onkel war damit nicht einverstanden. Er hatte eine kleine private Schule, an der er mit anderen Personen unterrichtet hat. Mein Onkel hat ihm den Arm gebrochen und seitdem ist er verschwunden und wir haben keine Ahnung wo er lebt. Ich weiß nicht, ob er noch am Leben ist. Der Onkel hat die Rolle meines Vaters übernommen. Meine Mutter hat Angst vor ihm, sie war auch schwanger. Ungefähr acht Monate nach dem Verschwinden des Vaters hat der Onkel versucht meine Mutter zu heiraten und hat dann die Rolle des Familienoberhaupts übernommen. Meine Mutter hat das Kind verloren und hat ihn danach geheiratet, ca. fünf Monate danach. Wir waren fünf Kinder, er war drei Jahre bei uns. Wir sind drei Buben und ich habe noch eine jüngere Schwester, ich bin die Älteste. Es sind alle noch zu Hause. Es kann vorkommen, dass die jüngere Schwester heiraten muss. Ich habe keine Ahnung von ihr und der Familie.

VR: Wie hat der Onkel Sie zwingen wollen, was hat er gesagt?

BF: Wir haben gefrühstückt, er hat gesagt, ich will, dass Du meinen Freund heiratest, ich habe Nein gesagt, er hat gesagt, wenn Du ihn nicht heiratest, werde ich Dich umbringen. Ich habe geweint und war wütend, doch das hat ihm nichts ausgemacht. Meine Mutter hat keine Macht mit ihm zu reden, hat versucht ihn zu beruhigen. Die Mutter hat gesagt ich habe keine andere Wahl und hat gesagt sei vernünftig, sonst wird er uns beide umbringen. Am nächsten Tag war die Sache erledigt. Außerhalb des Bezirkes, wo wir waren, sind Kämpfe ausgebrochen zwischen AS und den Regierungstruppen, dadurch hat die AS Angst bekommen und viele sind geflüchtet und haben sich versteckt. Der Onkel hatte große Macht und eine höhere Position bei AS gehabt und nachdem er erfahren hat, dass AS in den Kämpfen unterlegen ist, ist er auch hingegangen, um sich zu verstecken. Der von ihm ausgesuchte AS-Ehemann für mich hat sich sofort versteckt, als die Kämpfe ausgebrochen sind. Meine Mutter und meine Großmutter und meine Geschwister und ich waren noch da.

Der Mann, der mich heiraten sollte, war auch einer, der sich versteckt hat und ich war dadurch nicht mehr in direkter Gefahr.

VR: War die Situation für Sie dann in Ordnung?

BF: Nein, weil der Mann könnte ja wieder zurückkommen. Zwei Monate danach hat meine Mutter gemeint, es sei besser, wenn ich das Land verlasse, denn er könnte ja wieder zurückkommen. Ein Bekannter meiner Mutter hatte einen Lastwagen für Obsttransporte und ist damit immer nach Äthiopien gefahren, dort konnte ich mitfahren und von Äthiopien bin ich dann weiter.

VR: Haben Sie irgendwelche Identitätsdokumente?

BF: Nein ich habe nichts.

VR: Warum nicht?

BF: Als ich in Libyen war hatte ich einen kleinen Zettel mit meinen Daten, diesen habe ich auf der Flucht verloren.

Befragt zu meiner Tochter: Meine Tochter XXXX ist nicht beschnitten, sie ist ja in Wien geboren, da geht das nicht, das würde ich nie machen, das ist eine barbarische Sache, das würde ich meiner Tochter nie antun.

VR: Was sagt der Ehemann dazu?

BF: Das wird nie vorkommen, das würde ich nicht zulassen, das würde ich nie erlauben, er ist auch dagegen, wir haben darüber gesprochen.

VR: Was sagt denn die Großmutter zur Beschneidung?

BF: Wenn ich nach Somalia muss, ist es Pflicht, man würde mich überreden. Auch eine Heirat wäre schwierig, weil man dann nicht sauber wäre.

VR: Wäre es möglich einen Vaterschaftstest zu machen?

BF: Ok, ich habe nichts dagegen.

Beginn der Befragung des Beschwerdeführer 1:

VR: Sie kommen auch aus Qoryooley?

BF: Ja, ich bin 1993 geboren.

VR: Erzählen Sie uns welchen Clan Sie angehören, wo Sie gelebt haben, warum Sie geflüchtet sind?

BF: Ich bin in Qoryooley geboren und aufgewachsen, ich habe im Juni 2012 Somalia verlassen, bin dann nach Äthiopien, Sudan, Libyen, Italien gefahren. Ich bin sunnitischer Moslem. Wir sind insgesamt sechs Kinder, zwei Schwestern, drei Brüder habe ich. Ich bin der Älteste. Mein Vater heißt XXXX , die Mutter, XXXX gehört dem Clan midgan Jab an, ich gehöre dem Clan Jajuran omar wagle an.

Ich habe mit Mutter und den Geschwistern zusammengelebt, nach meinem

15. Geburtstag ist mein Vater verschwunden. AS wollte, dass mein Vater dann ein Teil von ihnen wird, deswegen ist er verschwunden. Ich habe für die ganze Familie gearbeitet und Unterhalt verdient, die Haare geschnitten, ich habe in einem kleinen Friseurgeschäft gearbeitet, manchmal habe ich Geld bekommen, manchmal habe ich nur wenig Geld bekommen, das Leben war schwer. Eines Tages kommen einige Männer von AS und haben gemeint, ich habe das richtige Alter um einer von AS zu werden, ich war ca. 15 Jahre alt. Die sind drei Tage hintereinander zu mir gekommen und wollten mich überreden, ich wollte nicht, weil ich für die Familie sorgen musste,. Mein Vater ist deswegen verschwunden, mein Onkel wurde auch von ihnen umgebracht. Nach den drei Tagen, wo ich jedesmal Nein gesagt habe, haben sie mich mitgenommen, die Hände verbunden und geschlagen, sie haben mich mit dem Gewehrkolben geschlagen und in ein Auto und in ein Ausbildungslager gebracht. Dort war ich dann ungefähr fünf Monate. Ich weiß nicht die Details, wie mein Onkel umgebracht wurde, ich war damals sehr jung, ca. 10 oder 13 Jahre alt. Eines Tage haben wir von Explosionen, Schießereien gehört, viele Leute sind weggelaufen, es waren Kämpfe zwischen AS und den Regierungstruppen, unsere Kaserne befand sich in Hodan in Qoryooley, alle, die in dem Camp waren sind geflüchtet. Ich bin dann zu einem Mann gegangen, dem ich früher in meinem Friseurgeschäft bedient habe, dieser Mann hat mich früher auch immer wieder zusätzlich finanziell unterstützt. Ich habe ihm erzählt was passiert ist und er hat meinen Transport bezahlt, so bin ich von Qoryooley nach Äthiopien gekommen, auch mit einem Lastwagen, das war 2012. Ich war zwei Jahre in der Koranschule. Ich kann leider nicht mehr genau sagen, wie alt ich da war. Ich bin 2013 in Libyen angekommen, ich war ungefähr ein Jahr in Libyen und habe in Tripolis gewohnt. Ich habe in einem großen Haus gewohnt, wo viele Leute gelebt haben, es waren verschiedene Leute, Somalis, arabische Leute, es waren verschiedene Leute, es waren mehrere Zimmer, manchmal waren sechs bis zehn Leute in einem Zimmer. Es gab immer wieder kleine Gelegenheitsarbeiten, so habe ich das verdient, ein Jahr lang. Ich habe keine Dokumente, keine Registrierung. Ich habe nichts. Ich habe nie etwas bekommen, keine Unterlagen, auch nicht von meiner Mutter, auch nicht in Somalia, es gibt kein Dokument, wer ich bin. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie, ich weiß nicht, wo die sind, ich kann sie nicht kontaktieren.

VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu ihrer Familie?

BF: Nach den fünf Monaten im Camp habe ich meine Familie nicht mehr gesehen, nicht mehr kontaktiert, es ist nicht einfach Kontakte zu bekommen. Ich wollte schon die Familie kontaktieren, es gab keine Möglichkeit. Der Mann, der mich finanziell unterstützt, hatte ein Geschäft, und da bin ich hingegangen.

VR: Ihre Familie hatte wahrscheinlich eine Wohnung und ich kann mir nicht vorstellen, dass man die Familie nicht kontaktieren kann.

VR: Haben Sie eine Heiratsurkunde?

BF: Ein Imam hat uns verheiratet und dadurch haben wir keine Dokumente bekommen. Das reicht aus. Wir haben in Libyen geheiratet, da ich keine Karte und gar nichts hatte, und es in Libyen Krieg gegeben hat, ich hatte keine Papiere.

VR: Wie haben Sie Ihre Frau kennen gelernt, haben Sie vorher schon eine Frau gehabt, wo und wann haben Sie sie kennenglernt.

BF: In Libyen in dem Haus, in dem wir gewohnt haben, wir haben beide dort gewohnt, ich war für sie da, ich war vielleicht ein Monat vorher dort, danach ist sie gekommen, so haben wir uns kennengelernt, im Februar 2014 haben wir geheiratet. Sie hat ein bisschen gearbeitet, für die Familie, sie hat geputzt. Sie ist zuerst nach Europa gekommen, dann bin ich nachgekommen.

VR: Sie sind hier in Österreich straffällig gewesen.

BF: Stimmt, ich bin bestraft worden, ich bin im Bus ohne Bezahlung gefahren einmal, dann ist das bis zu Gericht gekommen. Die zweite Strafe ist in meiner Arbeit passiert, es gab eine Schlägerei, es war ein somalischer Jugendlicher, er hat mich belästigt, er hat alles schmutzig gemacht im Geschäft. Ich kannte diesen Mann schon früher, er wollte einen Streit mit mir anfangen und er war betrunken. Er hat den Schlüssel vom Büro weggeworfen, er hat immer alles schmutzig gemacht, ich musste nach dem Putzen den Schlüssel hergeben, ich habe nur einen Schlüssel gefunden, so hat es angefangen. Es ist auf einer öffentlichen Toilette passiert, bei einer gemeinnützigen Arbeit in Graz. Das war zufällig und er war auch zufällig da, ich habe ihn schon vorher einige Male gesehen. Ich musste Strafe bezahlen, ich habe sie bezahlt.

VR: Gibt es noch etwas?

BF: Wegen Drogen.

BF: Ich habe damals Drogen genommen, jetzt habe ich damit aufgehört.

VR: Was arbeiten Sie derzeit?

BF: Ich arbeite für die Stadt Graz, (reinigen). Ich habe Unterlagen, dass ich dort arbeite und fleißig bin.

VR: Gibt es noch weitere Fragen?

RB: Nein.

VR: Wie stehen Sie zur Beschneidung Ihrer Tochter?

BF: Ich bin ganz, ganz dagegen. Weil das nicht gut für die Gesundheit ist, wenn sie später erwachsen ist, kann sie gesundheitliche Probleme kriegen, ich würde ihr das nie antun. Ich habe mit meiner Frau darüber gesprochen, wir sind beide dagegen.

RB: Was passiert, wenn sie zurück nach Somalia müssen?

Könnten Sie das verhindern die Beschneidung der Tochter?

BF: Wenn wir zurückfahren, würde man uns als Ausländer behandeln, man würde glauben wir sind Christen geworden und meine Tochter müsste beschnitten werden.

VR: Von wem besteht die Gefahr?

BF: Meine Mutter würde uns zwingen oder meine Schwiegermutter oder unsere Tanten könnten uns überreden, dass wir unsere Tochter beschneiden.

RB: Könnte die Schwiegermutter Ihre Tochter selbst nehmen und beschneiden?

BF: Das kann vorkommen.

VR: Würden Sie einem Vaterschaftstest zustimmen?

BF: Ja, ich bin damit einverstanden.

Am 19.05.2017 langte beim BVwG ein durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Vaterschaft des Erst Beschwerdeführers bezüglich der Viertbeschwerdeführerin ein. Darin wird die Vaterschaft des Erst Beschwerdeführers bezüglich der Viertbeschwerdeführerin bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 26.04.2014 und 19.06.2014 (Erst und Zweit Beschwerdeführer ), vom 08.01.2015 (Dritt Beschwerdeführer) und vom 21.10.2016 (Viert Beschwerdeführerin), der Einvernahmen der erwachsenen Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Fremden- sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias. Der Eltern (die Erst und der Zweit Beschwerdeführer) reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Dritt Beschwerdeführer wurde am 28.11.2014 als Sohn der Erst und des Zweit Beschwerdeführers in Österreich geboren und stellte am 08.01.2015, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 02.08.2015 als Tochter der Erst und des Zweit Beschwerdeführers in Österreich geboren und stellte am 29.09.2015, vertreten durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.

Die Vaterschaft des Erst Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tochter XXXX wurde durch ein Sachverständigengutachten bestätigt.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 07.04.2016 vom BG Graz-West aufgrund Vergehens gem. §§ 223,125 und 15 StGB und am 22.06.2016 vom LG für Strafsachen Graz gem. § 84,§§ 31 und 40 StGB verurteilt.

Die Zweit bis Viertbeschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

An der Viertbeschwerdeführerin wurde bisher keine Beschneidung durchgeführt.

Festgestellt wird, dass der Viertbeschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten können. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.

2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia

Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden umfassend fest. Zur Situation von Frauen und Kindern, der weiblichen Genitalverstümmelung und dagegen bestehenden staatlichen Schutz wird – wie den Beschwerdeführern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt – zudem Folgendes festgestellt:

2.1. Frauen und Kinder/ Weibliche Genitalverstümmelung

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 25.04.2016

Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).

63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).

Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).

Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015).

In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016).

Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016).

Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016).

Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016).

Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-

C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.

-

DIS - Danish Immigration Service (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 4.4.2016

-

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016

-

LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016

-

LIFOS - Lifos/Migrationsverket (24.1.2014): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=31539, Zugriff 4.4.2016

-

UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance

-

Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

-

UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.20161.1.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance – Somalia (April 2014)

2.1.2. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, 2. August 2016

In den Policy Summeries des Berichts wird zusammengefasst ausgeführt, dass es eine sehr weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia gebe und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis. Unverheiratete Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten sind, die ein Risiko nachweisen können, Opfer dieser Praxis zu werden und die der Bedrohung nicht durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entfliehen können, soll auf der Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl gewährt werden. Die Praxis der FGM ist in Somaliland und Puntland rückläufig; eine Frau könnte dort einem weniger großen Risiko ausgesetzt sein, einer solchen Praxis ausgesetzt zu werden.

Laut einer UNICEF Studie über die weltweite Praxis von FGM, ist FGM allgemein gültig in Somalia; es kann keine signifikante Veränderung dieser Praxis erkannt werden. Eine andere UNICEF Studie strich hervor, dass FGM in der somalischen Gesellschaft eine anerkannte Tradition sei. Jene, die sich dieser Tradition entgegenstellen, tun dies gegen den Strom der öffentlichen Meinung. Aktuelle Statistiken zeigen eine Verbreitung von FGM in Somalia von ca. 97,9% für Frauen zwischen 15 bis 49 Jahren. Die in Somaliland, Puntland sowie Süd- und Zentralsomalia befragten Gemeinden hätten angegeben, dass in nahezu allen Haushalten Frauen und Mädchen FGM unterzogen worden seien (siehe Seite 24).

2.1.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, online abrufbar:

Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.

Auch dieser Bericht führt aus, dass die weibliche Beschneidung in der Verfassung verboten sei. Dennoch werde diese Bestimmung nicht umgesetzt. Nach UNICEF Daten aus 2013 seien 98% der Frauen und Mädchen in Somalia beschnitten, wobei eine Mehrheit von 63% der Infibulation unterworfen gewesen seien, die die weitreichendste Form der FGM (Female Genital Mutilation) darstelle. In 80% der Fälle werde die Beschneidung bei Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen, in 10% der Fälle im Alter zwischen 9 und 14 und bei 7% der Mädchen, wenn sie 0 bis 4 Jahre alt seien. (Seiten 110, 111).

2.2. Staatlicher Schutz:

United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance,

Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, 2. August 2016

In Süd- und Zentralsomalia, einschließlich Mogadischu, ist effektiver staatlicher Schutz für Frauen, die geschlechtsspezifische und/oder sexuelle Gewalt fürchten, nicht zugänglich (siehe Seite 7).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Zweit und des Erst Beschwerdeführers sowie aus deren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass an der Viertbeschwerdeführerin noch keine Beschneidung durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie in Österreich geboren wurde und den glaubhaften Aussagen der Eltern.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin fußt auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 24.11.2017. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der beiden Kinder ergibt sich aus dem Umstand, dass diese noch nicht strafmündig sind.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Asylgewährung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

Die Länderinformationen stellen fest, dass mehr als 90% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 63% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden.

Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) die Gefahr für unbeschnittene Mädchen und Frauen gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.

Dass weibliche Genitalverstümmelung an Mädchen in Somalia sogar ohne Einverständnis der Eltern vorgenommen werden kann, wurde in der mündlichen Verhandlung in einem hg. anhängigen Verfahren bestätigt (siehe BVwG, 05.06.2015, Zl. W221 1425725-1).

Erst kürzlich führte der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, in einem Aufruf zur Unterzeichnung und Ratifizierung der sog. "Istanbul Konvention" ("The Council of Europe’s Convention on Preventing and Combatting Violence Against Women and Domestic Violence”) an, dass "harming girls in the way of FGM is an act of terrible violence and a serious abuse of a child¿s right to control her own body” (30.07.2015, http://www.coe.int/en/web/portal/-/thorbj-rn-jagland-women-s-safety-in-europe-has-been-strengthened-by-the-success-of-the-istanbul-convention-).

Die zuständige Richterin wertet eine FGM als eine schwere Misshandlung und schwere Körperverletzung mit lebenslangen Folgen für die betroffenen Mädchen und Frauen.

Die Viertbeschwerdeführerin ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren wurden und noch nicht beschnitten ist. Sie fällt daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt ist, Opfer dieser Misshandlung zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die Viert Beschwerdeführerin dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, RA 2014/18/0011 bis 0016).

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder –fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.

Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Viert Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist den übrigen Familienangehörigen, der Erst und dem Zweit und dem Dritt Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienangehöriger, Familienverfahren,
Genitalverstümmelung, Schutzunfähigkeit des Staates

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W196.2133150.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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