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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des OB in L, vertreten durch Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Jahnstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Jänner 2000, Zl. 5/01-1266/8-1999, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Jänner 2000 eine näher beschriebene Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit im Einzelnen genannten Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg seien Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung sei vom zuständigen Exekutionsgericht eine Liste übermittelt worden, der entnommen werden könne, es hätten gegen den Beschwerdeführer bis zum 12. Oktober 1998 insgesamt 102 Exekutionsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe am 23. Juli 1999 mitgeteilt, vom Beschwerdeführer seien keinerlei Zahlungen geleistet worden und es sei bereits der Betrag von S 99.395,22 als uneinbringlich abzuschreiben. Die Salzburger Gebietskrankenkasse habe bekannt gegeben, ein weiteres Ansteigen der Beitragsschuld von S 384.255,79 (Stand: 22. Februar 1999) könne nur durch eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhindert werden. Trotz einer entsprechenden Aufforderung durch die Behörde habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass von ihm auf Grund seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation erwartet werden könne, er werde den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen. Vielmehr habe er innerhalb der eingeräumten Frist weder eine Stellungnahme erstattet, aus der auf ein Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung geschlossen werden könne, noch Beweismittel (wie
z. B. Ratenzahlungsvereinbarungen, Zahlungsbelege, Vereinbarungen über Forderungsnachlässe, Erklärungen von Gläubigern über Stundungen etc.) angeboten oder vorgelegt. Mit Edikt des Landesgerichtes Salzburg vom 3. November 1999, GZ. 23 S 735/99d-2, sei neuerlich der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden. Die Berufungsbehörde könne aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nur den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die entsprechenden liquiden Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten bei einer Gewerbeausübung aufzubringen; es könne nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft nachkommen könne. Es sei im Gegenteil eine weitere Schädigung der Gläubiger zu erwarten, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, selbst geringfügige Verbindlichkeiten zu begleichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 1 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die GewO 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung im Grunde des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 sachverhaltsmäßig erfüllt sind. Er meint vielmehr, die Behörde hätte gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen müssen, weil die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Gerade weil er das Gewerbe ausübe und einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz erbringe, sei er imstande, die Zahlungsrückstände zu begleichen. Würde ihm die Gewerbeberechtigung entzogen, könnte er seinen Verbindlichkeiten jedoch nicht nachkommen. Damit wäre ihm auch die Möglichkeit genommen, im Konkursverfahren den geplanten Zwangsausgleich abzuschließen. Aus dem Umstand, dass er im Verfahren zur Entziehung seiner Gewerbeberechtigung keine Stellungnahme abgegeben habe, könne noch nicht geschlossen werden, dass die weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger liege. Hätte die belangte Behörde den Masseverwalter gehört und den Konkursakt beigeschafft und eingesehen, wäre sie zur Auffassung gelangt, dass eine positive Prognose gestellt werden könne, und dass die weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, Zl. 97/03/0306, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist die Gewerbeausübung im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher von der Entziehung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind.
Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können. Ferner muss die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen reicht nicht aus. Es muss sichergestellt sein, dass die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0212, und die dort zitierte Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang ist weiters auf die hg. Judikatur hinzuweisen, wonach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei korrespondiert, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 87 Abs. 3 GewO 1994 insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0092, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer behauptet gar nicht, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein; vielmehr zieht er die behördliche Feststellung, er habe trotz entsprechender Aufforderung zur Frage, ob und inwieweit die Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen wäre, nicht Stellung genommen und auch kein Bescheinigungsangebot gemacht, nicht in Zweifel.
Wenn die belangte Behörde daher ausgehend von den - gleichfalls unbestritten gebliebenen - Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens betreffend die gegen den Beschwerdeführer unberichtigt aushaftenden Forderungen zum Ergebnis gelangte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 könnten nicht als erwiesen angenommen werden, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften eine unterbliebene Anhörung des Masseverwalters sowie eine unterbliebene Einsicht in den Konkursakt rügt und geltend macht, die belangte Behörde hätte andernfalls dazu gelangen müssen, "dass eine positive Prognose gestellt werden" könne, so zeigt er mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil er nicht zugleich auch (etwa unter Anschluss einer Prognose seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse) dargelegt hat, zu welchen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG konkreten anderen ziffernmäßig ausweisbaren Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030157.X00Im RIS seit
20.11.2000