TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W228 2170879-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2170879-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer, in der Beschwerdesache der XXXX , SVNR: XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 22.05.2017 wurde gemäß 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 673,86 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig eine Urlaubsersatzleistung von der Firma XXXX e.U. erhalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.06.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin listet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Abrechnungen der Zahlungen auf, die ihr in den arbeitsgerichtlichen Verfahren zuerkannt worden seien. Weiters weise sie darauf hin, dass ihr das AMS für den Zeitraum 03.06.2016 bis 16.01.2017 einen Ruhensbescheid ausgestellt und ihr in diesem Zeitraum keinen Vorschuss gewährt habe.

Mit Bescheid vom 16.08.2017 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde stattgegeben wurde. Es wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die zu erwartende Urlaubsersatzleistung zu gewähren sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Urlaubsersatzleistung von ihrem ehemaligen Dienstgeber für den beschwerderelevanten Zeitraum noch nicht ausbezahlt bekommen habe. Das AMS habe also das Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die zu erwartende Urlaubsersatzleistung zu gewähren. Der für den Zeitraum 17.01.2017 bis 07.02.2017 gewährte Vorschuss auf Urlaubsersatzleistung sei vom Dienstgeber an das AMS zu erstatten. Dies sei im konkreten Fall durch die Firma XXXX e.U. erfolgt. Es liege daher weder ein Widerrufs- noch ein Rückforderungstatbestand vor.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht mit Schreiben vom 31.08.2017 einen Vorlageantrag. Darin listet die Beschwerdeführerin eine Reihe von "Vergleichen zu den Unstimmigkeiten bzw. Abweichungen aus Sicht der Beschwerdeführerin" auf, welche jedoch allesamt nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens sind. Unter anderem führte sie erneut aus, dass sie bezüglich der früheren Leistungen keinen Vorschuss vom AMS bekommen habe, sondern für den Zeitraum 03.06.2016 bis 16.01.2017 ein Ruhensbescheid ausgestellt worden sei.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben datierend auf 11.10.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung vollumfänglich Recht bekommen habe. Beschwerden hätten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten und sei im gegenständlichen Fall kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte. Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, die Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, zu ergänzen.

Am 13.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 10.10.2017 datiertes Ergänzungsschreiben der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorlageantrag ein, in welchem sie ausführte, dass eine Zahlung in Höhe von € 435,44 seitens der Firma XXXX e.U. auf ihr Bankkonto eingegangen sei. Da ihr jedoch bisher keinerlei Änderungen, Korrekturen bzw. etwaige Berichtigungen der ihr seit Juli 2016 vorliegenden Arbeitspapiere von der ehemaligen Dienstgeber-Stelle zugegangen seien und die Sachverhalte weiterhin unklar seien, sei der Betrag in Höhe von € 435,44 von der Beschwerdeführerin auf das Konto der Firma XXXX e.U. rückgebucht worden.

Am 30.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 25.10.2017 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Auszahlung der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Kündigungsentschädigung sowie auf Urlaubsersatzleistung seitens des ehemaligen Dienstgebers mit Verzögerung erfolgt seien. Die Ansprüche aus dem ehemaligen Dienstverhältnis bis 30.11.2016 seien beim ASG Wien eingeklagt worden und die offenen Ansprüche ab 01.12.2016 bis 16.01.2017 seien beim ehemaligen Dienstgeber geltend gemacht worden. Es sei auch unklar, wie man zu dem Schluss bzw. auf den zusätzlichen Zeitraum von 17.01.2017 bis 07.02.2017 (22 Tage "der zu erwartenden Urlaubsersatzleistung") komme. Weiters wurden die bereits im Schreiben vom 10.10.2017 getätigten Ausführungen wiederholt.

Am 20.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.11.2017 datierte "Ergänzung des Verbesserungsauftrages" ein. Darin wurde kein neues Vorbringen erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall war aus der Beschwerde kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sein könnte, zumal der im Bescheid des AMS vom 22.05.2017 ausgesprochene Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie die Rückforderung mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2017 in einen Vorschuss auf die zu erwartende Urlaubsersatzleistung umgewandelt wurde. Die Beschwerdeführerin hat sohin in der Beschwerdevorentscheidung vollumfänglich Recht bekommen. Eine Beschwer ist daher nicht ersichtlich.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 11.10.2017 aufgetragene Ergänzung der Gründe, weshalb sich die Beschwerdeführerin durch den Bescheid beschwert erachte, erfolgte nicht. Weder im Schreiben vom 10.10.2017 noch in jenem vom 25.10.2017 bzw. in jenem vom 16.11.2017 finden sich Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerdeführerin begründete nicht, inwieweit sie durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2017 beschwert ist. Eine Beschwer ist nach wie vor nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin ist sohin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

In den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.10.2017, vom 25.10.2017 sowie vom 16.11.2017 wurden ausschließlich Ausführungen zu Themen getätigt, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind und ist daher auf diese Ausführungen nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zum wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr das AMS für den Zeitraum 03.06.2016 bis 16.01.2017 einen Ruhensbescheid ausgestellt und ihr in diesem Zeitraum keinen Vorschuss gewährt habe, ist abschließend festzuhalten, dass dieser Ruhensbescheid rechtskräftig und nicht verfahrensgegenständlich ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2170879.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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