TE Bvwg Beschluss 2017/11/27 W229 2176254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2 Satz1
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W229 2176254-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, geb. XXXX , hat mit Schreiben vom 07.11.2017 vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.10.2017, Zl. XXXX , fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben vom 16.11.2017, W229 2176254-1/2Z, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH um Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 22.11.2017 teilte die Diakonie Flüchtlings GmbH mit, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer herstellen konnte und verwies auf ein weiteres Schreiben, mit dem die Vollmacht zurückgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut einer Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 13.11.2017 liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers keine aktuelle Meldung vor.

Auch durch eine weitere Einsichtnahme in das GVS am 13.11.2017 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

Die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH teilte auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 22.11.2017 mit, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer herstellen konnte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den einschlägigen Bundesgesetzen keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Der Beschwerdeführer hat – wie sich aus den Feststellungen ergibt – seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. VwGH vom 10.12.1991, Zahl 88/07/0089, erst kürzlich bestätigt durch das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2013/22/0114). Diese Mitwirkung ist aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft, ist diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095, VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2176254.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten