Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2112969-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, auf Grund des Vorlageantrages vom 07.10.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde vom 26.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von EUR XXXX entfällt.
A.III.)
Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 14.05.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.
XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 23,28 ha, die XXXX 123,13 ha und für die XXXX 130,27 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 23,28 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,41 ha festgestellt. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten worden sei. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.
5. Mit Schreiben des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der Bewirtschafter der XXXX über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am 17. und 18.07.2012 auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom Bewirtschafter binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.
6. Mit Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die AMA – insbesondere aufgrund häufiger Flächenübertragungen und Rinderbewegungen – davon ausgehe, dass der Betrieb der BF mit drei weiteren Betrieben gemeinsam bewirtschaftet werde. Mit der von der BF gewählten Vorgehensweise der Trennung in mehrere Betriebe werde jedoch die Modulation umgangen. Es liege somit ein Anwendungsfall des Art. 30 der VO (EG) 73/2009 (Schaffung künstlicher Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen) vor. Es sei daher vom Vorliegen eines einzigen Betriebes mit mehreren Produktionsstätten auszugehen. Da eine gemeinsame Berechnung der EBP sämtlicher betroffener Produktionsstätten von Amts wegen nicht möglich sei, habe der BF für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt werden können.
7. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der BF als Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der BF mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
8. Am 18., 23., 24. und 26.07.2013 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 25,36 ha nur eine solche im Ausmaß von 24,88 ha festgestellt.
9. Der gegen den Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1125-I/7/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Anwendung des Art. 30 VO (EG) 73/2009 keine ausreichenden Belege vorliegen würden.
10. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.
Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro REVITAL beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.
11. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine mit 29.01.2014 datierte Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
12. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen sowie auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, der Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, insofern abgeändert, als der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 8.583,29 gewährt wurde.
Dabei wurde von 103,91 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 97,21 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 71,85 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 87,64 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 62,76 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 9,57 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Zudem sei aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der VO (EG) 1122/2009 eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde.
13. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die BF als Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
14. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. die Alm-Referenzfläche festzustellen und die Heimbetriebsfläche aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2010 zu korrigieren bzw. zu berücksichtigen,
4. auszusprechen, dass der BF alle dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und ihr Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu nehmen,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte die BF im Wesentlichsten aus, dass sie die Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe. Es treffe sie daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.
Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.
Zudem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.
Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.
Als weiterer Beweis ihres mangelnden Verschuldens verwies die BF auf einen der Beschwerde beigefügten Bescheid des BMLFUW, aus welchem hervorgehe, dass eine erhöhte Almfutterflächenangabe, welche aus einer VOK resultiere, dem Bewirtschafter sowie den Auftreibern nicht angelastet werden könne.
Verwiesen wurde außerdem auf eine ebenfalls der Beschwerde beigefügte gutachterliche Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche der XXXX im Jahr 2012. Darin wird ausgeführt, dass bei der VOK 2013 eine – im Vergleich zum Ergebnis einer im Jahr 2010 durchgeführten VOK – um 12,86 ha verringerte Almfutterfläche festgestellt worden sei. Eine Überschirmung der Futterfläche, welche eine Reduktion um 12,86 ha hervorrufen würde, könne jedoch angesichts der Höhenlage und des Waldzuwachses aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
Weiters wurde der Beschwerde eine Sachverhaltsdarstellung aus dem Jänner 2014 der BF als Almbewirtschafterin der XXXX beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt, und ausführt, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe.
Hinsichtlich des festgestellten CC-Verstoßes verwies die BF auf die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Beschwerde gegen den Rinderprämienbescheid 2012, welche ebenfalls der Beschwerde angefügt wurde. Darin führte die BF im Wesentlichsten aus, eine Nachfrage beim Bewirtschafter der XXXX habe ergeben, dass bei der am 18.07.2012 auf dieser Alm stattgefundenen VOK keine CC-Kontrolle stattgefunden habe und die auskunftserteilende Person vom Kontrollor auch nicht darüber informiert worden sei, dass ein GLÖZ- bzw. CC-Verstoß vorliege. Dementsprechend finde sich auch auf dem Kurzbericht der VOK vom 18.07.2012 kein diesbezüglicher Hinweis. Eine Kontrolle betreffend GLÖZ sei offenbar erst nachträglich am 20.07.2012 durchgeführt worden. Erst aus dem Kontrollbericht zur VOK, der dem Bewirtschafter der XXXX am 06.08.2012 übermittelt worden sei, ergebe sich, dass es auf der Alm Mängel hinsichtlich der Verbuschung gebe. Der Kontrollor wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, derartige Umstände in den Kontrollbericht aufzunehmen und dem Bewirtschafter mitzuteilen, damit der Mangel sofort behoben werden könne. Auch hätte die BF als Auftreiberin entsprechend informiert werden müssen, falls sie tatsächlich für derartige Verstöße verantwortlich sein solle.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 sei dem Bewirtschafter der XXXX dann mitgeteilt worden, dass die festgestellten Verstöße als geringfügig einzustufen wären, wenn die Mängel binnen 30 Tagen behoben würden. Dieser Mängelbehebungsauftrag sei jedoch aufgrund der Schneelage von vornherein undurchführbar und für dieses Zeitfenster vollkommen sinnlos gewesen.
Das Ermittlungsverfahren sei jedenfalls mangelhaft geblieben. Der BF sei im Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden, die Kürzung sei verhängt worden, ohne dass der BF die nötigen Unterlagen, insbesondere Luftbilder bzw. Luftbildauswertungen, zur Verfügung gestellt worden seien. Somit sei es für sie unmöglich, zu überprüfen, ob der Verstoß tatsächlich vorliege und die Kürzung zu Recht erfolgt sei.
Im gegenständlichen Fall sei der festgestellte Verstoß zudem dem Bewirtschafter der XXXX zuzuschreiben, da dieser ausschließlich für die Pflegemaßnahmen zuständig sei, was sich auch aus dem an ihn gerichteten Mängelbehebungsauftrag vom 04.12.2012 ergebe.
Darüber hinaus liege ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, weil sie keinesfalls fahrlässig gehandelt habe und auch die AMA den gegenständlichen Verstoß als geringfügig erachtet habe.
Weiters ergebe sich aus den anwendbaren Bestimmungen, dass Almen von Pflegemaßnahmen hinsichtlich Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ausgenommen seien. Außerdem habe der Auftrieb der Tiere der BF auf die XXXX zur Erhaltung des ökologischen Zustandes der Alm beigetragen.
15. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.
16. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
17. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX für die auf diesen Almen festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktionen zu verhängen wären.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
18. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schriftsatz vom 07.10.2014 eine "Beschwerde" ein, die als Vorlageantrag zu qualifizieren bzw. zu behandeln ist.
19. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 14.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die XXXX sowie Auftreiberin auf die XXXX und die XXXX. In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2012 für die XXXX 23,28 ha, die XXXX 123,13 ha und für die XXXX 130,27 ha Almfutterfläche beantragt.
1.2. Am 17. und 18.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 23,28 ha nur eine solche im Ausmaß von 20,41 ha festgestellt. Zudem wurde ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festgestellt, da auf einem Feldstück die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790643 und AZ GB I/TPD/117790644, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 24.10.2012 auf 108,98 ha korrigiert.
1.4. Mit Schreiben vom 04.12.2012, AZ II/5/16/Neu, wurde der Bewirtschafter der XXXX über die Behebbarkeit des im Zuge der VOK am
17. und 18.07.2012 auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes informiert. Der Verstoß sei unter der Voraussetzung als geringfügig anzusehen und somit keine Kürzung zu verhängen, wenn vom Bewirtschafter binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schreibens Abhilfemaßnahmen zur Behebung des festgestellten Verstoßes getroffen würden und dies der AMA bekannt gegeben werde. Andernfalls wäre die AMA verpflichtet, eine Kürzung der Direktzahlungen von mindestens 1 % vorzunehmen.
Abhilfemaßnahmen zur Behebung des auf der XXXX festgestellten CC-Verstoßes wurden vom Bewirtschafter nicht durchgeführt.
1.5. Mit Bescheid der AMA vom 19.06.2013, AZ II/7-EBP/12-119525939, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 08.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1125-I/7/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
1.6. Am 15.07.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit der BF als Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 130,27 ha nur eine solche im Ausmaß von 114,14 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der BF mit Schreiben vom 18.07.2013, AZ GB I/TPD/119727657, zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.7. Am 18., 23., 24. und 26.07.2013 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 25,36 ha nur eine solche im Ausmaß von 24,88 ha festgestellt.
1.8. Am 21.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 108,98 ha nur eine solche im Ausmaß von 89,51 ha festgestellt. Es wurde auch eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha festgestellt, die von niemandem – auch nicht von der Bewirtschafterin der XXXX - als förderfähige Fläche beantragt wurde. Diese Fläche wurde im Kontrollbericht mit dem Code 99 versehen. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315316, zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 22.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Kontrollbericht Stellung. Darin führte er im Wesentlichsten aus, die bei der VOK festgestellten Flächen würden nicht der Realität entsprechen. Der späte Herbsttermin der VOK sei äußerst ungünstig gewesen, zumal die Grünflächen durch Frost nur mehr braun gewesen seien und in den oberen Regionen bereits eine Schneedecke gelegen habe. Diese Flächen hätten somit nicht mehr begangen und wohl auch nicht beurteilt werden können.
Die Futterfläche der XXXX sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch Zukauf vergrößert und durch Pflege verbessert worden. In den darauffolgenden Jahren habe man auf Anraten der Landwirtschaftskammer XXXX – um eventuelle Sanktionen/Rückforderungen vorzubeugen – Flächenminderungen vorgenommen, zuletzt im Jahr 2012, als die tatsächlich genutzten Almfutterflächen von 123,13 ha auf 108,98 ha reduziert worden seien. In einer Referenzfutterflächenfeststellung der AMA im April 2013 sei die Nettofläche der Alm jedoch auf 40,68 ha reduziert worden. Daher sei das Ziviltechnikerbüro REVITAL beauftragt worden, die tatsächlich vorhandene Almfutterfläche festzustellen. Die Futterflächenfeststellung sei im Frühjahr 2013 erfolgt. Dem erstellten Gutachten zufolge betrage die gesamte nutzbare Almfläche auf der XXXX 140,37 ha (davon 114,80 ha Rinderweidefläche und 25,57 ha Schafweidefläche). Dem widersprechend sei bei der VOK am 21.10.2013 für die Jahre 2010 bis 2012 eine Rinderweidefläche von nur 89,51 ha festgestellt worden.
1.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den drei verfahrensrelevanten Almen sowie auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, der BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dabei wurde von 103,91 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 97,21 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 71,85 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 87,64 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 62,76 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 9,57 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 87,64 ha bedeuten 9,57 ha eine Abweichung von etwas mehr als 10,92 % und damit mehr als 3 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Zudem wurde unter Hinweis auf einen "Abzug - Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC), 3 %" ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in Abzug gebracht.
1.10. Am 19.03.2014 langte bei der AMA eine mit 19.03.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2012 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die BF als Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die BF noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
1.11. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389.
1.12. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.
1.13. Am 24.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
1.14. Die vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, der BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.
1.15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.10.2014 einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Der wesentlichste Auffassungsunterschied zwischen Beschwerdeführer und der AMA besteht hinsichtlich des Flächenausmaßes der förderfähigen Fläche auf der XXXX. Während die AMA – gestützt durch eine Vor-Ort-Kontrolle vom 21.10.2013 – zum Ergebnis gelangt, dass im relevanten Antragsjahr 2012 lediglich eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 89,51 ha vorlag, ist der Beschwerdeführer gestützt auf ein Gutachten von XXXX vom 19.11.2013 der Auffassung, dass eine Almfutterfläche von zumindest 108,98 ha (beantragte Almfutterfläche auf der XXXX) vorgelegen ist. Aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht kann entnommen werden, dass auf der XXXX auch eine nicht beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha vorhanden war.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2012 jedenfalls eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,86 ha (89,51 ha und 19,35 ha) vorhanden war, jedoch eine Fläche mit einem Ausmaß von 19,35 ha von der Bewirtschafterin der XXXX nicht als beihilfefähige Fläche beantragt wurde. Ob im Antragsjahr 2012 auf der XXXX 108,86 ha oder wie beantragt 108,98 ha Almfutterfläche vorhanden war, lässt sich zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass die vom Vor-Ort-Kontrollor der AMA festgestellte Fläche ordnungsgemäß und sach- bzw. fachkundig ermittelt wurde, sodass das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass von der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche auf der XXXX auszugehen ist.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vier Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der der BF zustehenden beihilfefähigen Flächen ergeben.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX blieb letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes Vorbringen erfolgte. Vor allem wird dem Ergebnis der VOK in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2014 zur Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2012 nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegengetreten, zumal es bei deren Erstellung – anders als bei der Vor-Ort-Kontrolle – zu keiner Begehung vor Ort kam.
Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch das erkennende Gericht durch die Vorlage von"§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich der XXXX und der XXXX sowie der Bestätigung gemäß "Task Force Almen" hinsichtlich der XXXX davon zu überzeugen, dass sie an einer falschen Beantragung hinsichtlich dieser Almfutterflächen kein Verschulden trifft.
Zum Vorbringen der BF hinsichtlich der bei der VOK auf der XXXX festgestellten CC-Verstöße wegen nicht eingehaltener Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung ist auszuführen, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern vermag, da es bereits im Zuge des Parteiengehörs zu dem Kontrollbericht durch den Bewirtschafter dieser Alm vorzubringen gewesen wäre, und nunmehr als nicht glaubwürdig qualifiziert wird. Da für das erkennende Gericht weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde selbst nachvollziehbar ableitbar ist, dass der von der AMA festgestellte CC-Verstoß nicht vorliegen könnte, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von dessen Vorliegen aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A.I.:
3.2. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von § 14 VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, langte am 01.04.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 25.09.2014) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715309, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906389, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.3. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behör