Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer wurde bloß einmal ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung seines Parteiengehörs vor dem Bundesamt einvernommen. Eine allfällig weitere Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers nach der ihm zur Kenntnis gebrachten Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Zif. 4 AsylG 2005 fand hingegen nicht statt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer entgegen der verpflichtenden Anwesenheitspflicht eines Rechtsberaters bei jeder nach der ersten Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 stattfindenden (weiteren) Einvernahme im Zulassungsverfahren ohne Beziehung eines Rechtsberaters einvernommen worden ist. Dass die belangte Behörde diese Verpflichtung durch die erst nach der ersten Einvernahme verspätet erfolgte Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Zif. 4 AsylG 2005 auslösen könne, kann der Absicht des Gesetzgebers in Bezug auf die Erläuternden Bemerkungen, dass die Beistellung von Rechtsberatern erforderlich sei, um das Zulassungsverfahren vor allem unter rechtsstaatlichen Parametern führen zu können, nicht erkannt werden.
Schlagworte
Einvernahme, Parteiengehör, Rechtsberater, wesentlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2177425.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017