Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
BBG §40Spruch
I407 2134058-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, (VN: XXXX), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 11. Juli 2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Frau
XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) am 04.05.2016, bei der belangten Behörde am 10.05.2016 eingelangt, die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Am 16.06.2016 erstattet der von der belangten Behörde bestellte medizinischer Sachverständige Dr. K. T. nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin folgendes Gutachten zu den Funktionseinschränkungen (im wesentlichen wiedergegeben):
"Anamnese :
Seit dem Jahre 2003 leidet Frau XXXX unter einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sie ist zwar nie stat. in der Psychiatrie gewesen, aber in sehr engmaschigem Kontakt bei Psychiater Dr. XXXX in Innsbruck, hat auch schon bei der früheren GPG (heutige Pro Mente) Behandlungen gemacht, die ihr aber nicht zugesagt haben. Sie beschreibt deutliche soziale Defizite, ausgenommen Familie, hat vor 2 Jahren eine gesunde Tochter geboren, beschreibt aber eine hochpositive Familienanamnese, vor allem väterlicherseits, auf psychische Erkrankungen ohne nähere Differenzierung, die Mutter ist alkoholkrank gewesen. Gibt an, dass sie jahrelang bei ihrer Großmutter gelebt habe als Kind. Keine neuerlichen Operation bzw. stationäre Aufenthalte von Seiten des orthopädischen und unfallchirurgischen Fachbereiches. Eine fachärztliche Vorstellung erfolgte seither keine mehr, nur ein MRT der LWS bei Dr. XXXX/Dr. XXXX vom 15.10.2013 und ein orthopädisches Gerichtsgutachten von Dr. XXXX/ FA für Orthopädie, laut Antragstellerin 02/2014.
Derzeitige Beschwerden:
Dzt. habe sie keine Beschwerden, außer, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit größter Mühe fahren könne, sie bekomme Panikattacken und Angstzustände, dass da etwas passieren könnte oder dass ein Unfall Vorkommen könnte, jahrelang probiere sie nun, mit dem Bus oder dem Zug zu fahren und es gelinge ihr eigentlich nicht. Zwar habe sie immer wieder auch Stimmen gehört und andere psychotische Gedanken durchwegs gehabt, habe auch schon schwere Krankheitsphasen hinter sich, in denen sie hohe Medikamentendosen benötigt habe - dzt. sei sie eher stabil, komme aber im Alltag häufig nicht weiter und müsse, wenn Stress sei oder mehrere Menschen Zusammenkommen würden, über eine starke Irritationsneigung berichten; ein Residualzustand, wie beschreiben, kann im Gespräch bei guter Affizierbarkeit und guter persönlicher Organisation nicht festgestellt werden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittei:
Zyprexa 15 mg zur Nacht, Pram 20 mg morgens; regelmäßige psychiatrische Kontrollen
Sozialanamnese:
Ist verheiratet mit einem indischen Ehemann, seit 2007 in Ehe und seit 2004 zusammenlebend - hat eine gesunde 2-jährige Tochter. Familiär keine Auffälligkeiten, ist allerdings seit 2015 in dauerhafter Invaliditätspension.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inki. Datumsangabe):
Es liegen 2 BB des Psychiaters Dr. XXXX - einer vom 08.01.2014 und der letzte vom 24.02.2015 vor.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal
Ernährungszustand: Adipös
Größe: 160 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
36-jährige AS, kommt in Begleitung ihres Vaters und ihres kleinen Kindes pünktlich und geordnet zur Untersuchung.
Altersentsprechend normaler AZ und adipöser EZ, internistisch voll kompensiert, keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Unauffälliges Stand- und Gangbild, keine bewegungsabhängigen Schmerzen, keine alltagseinschränkenden Hör- oder Sehprobleme, bei Untersuchung kooperativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig
Status Psychicus: Wach, voll orientiert, keine kognitiven Defizite, normale Auffassung.
Dzt. keine produktive Symptomatik fassbar, Stimmung euthym, Affekt adäquat erregbar, Antrieb normal.
Keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen, im Duktus kohärent, erreicht das Denkziel. Keine Ich-Störung, Schlafstörung nur, wenn Unruhe und Stress untertags, Appetit normal. Keine suizidale Einengung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, dzt. leichte Verlaufsform, psychopathologisch stabil, leichter Residualzustand mit nur sehr geringen Auffälligkeiten; ist im Alltagsleben allerdings nicht voll integrierbar, leidet unter mäßigen sozialen Einschränkungen, weshalb der obere Rahmensatz anzuwenden ist.
03.07.01
40
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine weiteren, das Hauptleiden 1 zusätzlich verschlimmernden Zusatzleiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gefegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Refluxbeschwerden bei Zwerchfellbruch
[...]
x Dauerzustand
0 Nachuntersuchung , Begründung:
Die Antragstellerin/der Antragsteller kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
x ja 0 nein
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor :
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
0 x 0 ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
0 x 0 ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
0 x 0 ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
0 x 0 ist gehörlos
0 x 0 ist schwer hörbehindert
0 x 0 ist taubblind
0 x 0 ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
0 x 0 ist Epileptikerin oder Epileptiker
0 x 0 bedarf einer Begleitperson
0 x 0 ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
0 x 0 ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
0 x 0 ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Öffentliche Verkehrsmittel können nicht problemlos benützt werden, dies ist abhängig von der Tagesverfassung und auch vom Füllungszustand des Verkehrsmittels, zu Stoßzeiten ist die Benützung nur phasenweise zumutbar, wobei noch nicht alle Mittel zur Verbesserung dieses Umstandes in Anspruch genommen worden sind - insbes. wäre eine Verhaltenstherapie aus dem psychischen Zustand heraus denkbar, auch eine medikamentöse Behandlung ist in diese Richtung dzt. nicht verordnet (also eine Bedarfsmedikation).
Gesamt ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel somit noch zumutbar.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja nein nicht geprüft
0 x 0 Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03, GdB:
0 x 0 Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB:
0 x 0 Erkrankungen des Verdauungssystems GdB:"
3. Ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten zu geben, wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 11.07.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.05.2016 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen GdB von 40 % ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen.
4. Mit email vom 23. August erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Begründend führte sie aus: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016, Abweisung des Antrages auf Behindertenpass
Da der mich untersuchende Arzt in seiner vorherigen Tätigkeit bei der PVA Tirol als Gutachter meiner Person gegenüber mehrfach trotz aller vorliegenden Befunde von mehreren renommierten Fachleuten und Gutachtern eine äußerst negative und ablehnende Haltung an den Tag legte, welche sich auch gleich wieder bei der aktuellen Untersuchung bestätigte, ersuche ich dringend um eine neuerliche Bewertung meines Ansuchens von einer unabhängigen und unvoreingenommenen Fachkraft.
Mit der Bitte um eine positive Erledigung meines Ansuchens
XXXX mit Familie"
5. Mit Schreiben vom 05.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte als Gutachter den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr R. S. Dieser erstattete am 16. Juli 2017 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin folgendes Gutachten zu den Funktionseinschränkungen (im wesentlichen wiedergegeben):
"Anamnese :
Frau XXXX gibt an, erstmals 2002 an einer Psychose erkrankt zu sein, bei der Wahnvorstellungen, akustische Halluzinationen, Affektlabilität, Depressivität und ein vorübergehendes mutistisches Zustandsbild über einen Zeitraum von etwa drei Monaten aufgetreten seien. Sie habe zuvor als Sekretärin gearbeitet und sei mit dieser Arbeit überfordert gewesen. 2003 habe erstmals eine fachärztliche psychiatrische Behandlung bei Dr. Karl XXXX (Innsbruck) stattgefunden. Seither sei Frau XXXX in regelmäßiger Behandlung bei Dr. XXXX. Bereits durch die erste psychotischen Episode habe sich die berufliche Belastbarkeit der Antragstellerin deutlich reduziert. 2007 sei durch eigenmächtiges Absetzen der antipsychotischen Medikation eine weitere psychotische Symptomatik aufgetreten, die sich ebenfalls ambulant ausreichend behandeln habe lassen. Stationäre Aufnahmen seien bisher niemals notwendig gewesen. Im Rahmen einer Schwangerschaft habe sie 2014 die Dosierung der Psychopharmaka nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt reduziert, was zu einer Zunahme formaler Denkstörungen geführt habe und auch eine paranoide Reaktionsbereitschaft, Panikattacken und später - im Wochenbett - auch ein Stimmenhören ausgelöst habe. Bis 2008 hätten mehrere Arbeitsversuche stattgefunden, die allesamt nach kurzer Zeit aufgrund ihrer geringen psychischen Belastbarkeit gescheitert seien. Gewisse typische Stressoren (wie z. B. große Menschenansammlungen) meide die Antragstellerin, weil diese schnell paranoide Befürchtungen auslösen würden.
Derzeitige Beschwerden:
Die Antragstellerin schildert eine anhaltende Affektlabilität bei deutlich reduzierter psychischer Belastbarkeit. Sie meide die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weil das zu Angstattacken führe. Unter psychischer Belastung würden schnell präpsychotische bzw. psychotische Symptome wie Irritationsneigung, Denkstörungen und paranoide Ideen auftreten.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
ambulante fachärztliche Behandlung bei Dr. Karl XXXX, Innsbruck;
Medikation: Zyprexa 5 mg (0-0-0-1), Pram 10 mg (1-0-0-0), Euthyrox 75 µg (1-0-0-0), orale Kontrazeption
Sozialanamnese:
seit 2007 verheiratet, dreijährige gesunde Tochter, positive Familienanamnese bzgl. psychotischer Erkrankungen; frühere Berufstätigkeit als Sekretärin, seit 2014 in Invaliditätspension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Fachärztlicher Befundbericht, Dr. Karl XXXX, Innsbruck (24. 2. 2015): seit 2003 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung, Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, unter laufender Antipsychotikatherapie mit Zyprexa keine paranoid halluzinatorischen Erkrankungsschübe mehr aufgetreten, auch im Rahmen der Schwangerschaft kein psychotisches Rezidiv, während des Wochenbetts vorübergehend Wahnideen und grenzpsychotische Symptomatik, krankheitsimmanent bestehen eingeschränkte Belastbarkeit und reduzierte Leistungsfähigkeit, im Vordergrund dzt. eine Negativsymptomatik im Rahmen eines Residualsyndroms; Diagnose:
Residualsyndrom bei paranoid halluzinatorischer Psychose
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: Adipositas [...]
Klinischer Status - Fachstatus: keine somatische Untersuchung durchgeführt
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig
Status Psychicus:
wach, in allen vier Ebenen voll orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis grobklinisch unauffällig, psychomotorisch ruhig, Antriebslage leichtgradig reduziert, Stimmungslage euthym, Affektlabilität, Weinerlichkeit, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen, keine Ich-Psychopathologie, gelegentlich Insomnie, vegetativ unauffällig, keine selbst- oder fremdaggressive Muster fassbar
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis: derzeit psychopathologisch stabil, reduzierte psychische Belastbarkeit, anhaltende Affektlabilität, laufende fachärztliche Behandlung, antipsychotische Dauermedikation, mäßige soziale Beeinträchtigung
03.07.01
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Refluxoesophagitis bei Zwerchfellhernie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Vorgutachten von Dr. XXXX schätzt den Grad der Behinderung meiner Meinung nach korrekt und nachvollziehbar ein. Ein höherer GdB wäre nur dann festzulegen, wenn in den letzten 1,5 Jahren zwei psychotische Zustandsbilder aufgetreten wären, trotz Dauertherapie eine psychopathologische Instabilität mit formalen Denkstörungen, Wahninhalten oder Negativsymptomatik vorliegen würde oder die soziale Integration im Alltag deutlich herabgesetzt wäre. Es liegt somit eine leichte Verlaufsform einer schizophrenen Störung im Sinne der Einschätzungsverordnung EVO vor. Weder die Untersuchung der Antragstellerin noch die vorliegenden fachärztlichen Befunde ergeben Hinweise darauf, dass eine mittelschwere oder gar eine schwere Verlaufsform vorliegt.
[...]
x Dauerzustand
0 Nachuntersuchung , Begründung:
Die Antragstellerin/der Antragsteller kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
x ja 0 nein
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor :
ja nein nicht
geprüft Die / Der Untersuchte
0 x 0 ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
0 x 0 ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
0 x 0 ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
0 x 0 ist gehörlos
0 x 0 ist schwer hörbehindert
0 x 0 ist taubblind
0 x 0 ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
0 x 0 ist Epileptikerin oder Epileptiker
0 x 0 bedarf einer Begleitperson
0 x 0 ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
0 x 0 ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
0 x 0 ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie Busse oder Straßenbahnen wird als angstbesetzt geschildert wobei die phobische Angst an Intensität schwanke. Wie bereits im Vorgutachten ausgeführt, wurden bisher keine spezifischen Therapieversuche (z. B. desensibilisierende Verhaltenstherapie oder angstlösende Bedarfsmedikation) unternommen, um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu ermöglichen. Aus diesen Gründen muss die Benützung solcher Verkehrsmittel als noch zumutbar eingeschätzt werden.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja nein nicht geprüft
0 x 0 Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder
eine vergleichbare schwere
Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03, GdB:
0 x 0 Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB:
0 x 0 Erkrankungen des Verdauungssystems GdB:"
7. Das BVwG beraumte für den 24.10.2017 eine Verhandlung an, von der sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests, entschuldigen ließ. Die belangte Behörde beantragte am 7.11.2017 die Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.05.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen: Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis: derzeit psychopathologisch stabil, reduzierte psychische Belastbarkeit, anhaltende Affektlabilität, laufende fachärztliche Behandlung, antipsychotische Dauermedikation, mäßige soziale Beeinträchtigung
Bei der Beschwerdeführerin liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung bezüglich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat, wurde einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. R. S. vom 16.07.2017, das den Grad der Behinderung unverändert zum Vorgutachten von K. T. vom 16.06.2016 einschätzt.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das Sachverständigengutachten vom 16.07.2017 als vollständig und schlüssig beurteilt.
Die getroffenen Einschätzungen der Dr. R. S. basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Richtsatzverordnung.
Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass ein höherer GdB nur dann festzulegen wäre, wenn in den letzten 1,5 Jahren zwei psychotische Zustandsbilder aufgetreten wären, trotz Dauertherapie eine psychopathologische Instabilität mit formalen Denkstörungen, Wahninhalten oder Negativsymptomatik vorliegen würde oder die soziale Integration im Alltag deutlich herabgesetzt wäre. Es würde somit eine leichte Verlaufsform einer schizophrenen Störung vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
§ 40 Abs. 2 BBG lautet: "Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Absatz 2 ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 45 Abs. 1 BBG gemäß unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Laut Absatz 2 des § 45 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten und die darin enthaltende Stellungnahme vom 16.07.2017 eines Facharztes für Psychiatrie steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (ein Grad der Behinderung von 50% wurde nicht erreicht), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" die Innehabung eines Behindertenpasses voraussetzt. Da im gegenständlichen Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben waren, war es auch nicht notwendig, sich damit auseinander zu setzen ob die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seiner Entscheidung vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache "Fexler") aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei.
Der für den gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird, was die Feststellung des auf dem medizinischen Sachverständigengutachten gestützten Grades der Behinderung betrifft, vom Beschwerdeführer nicht substantiell bestritten bzw. tritt er dem ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Auch unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz war im konkreten Fall von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Zu B):
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2134058.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017