TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 I407 2131707-1

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I407 2131707-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (VN: XXXX), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 29.06.2016 (BP: XXXX) betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Vorarlberg, vom 19.08.2013 wurde der (erste) Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 27.05.2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung abgewiesen, dass die aktenmäßig erfolgte medizinische Beurteilung einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 % ergeben hat. Als sich nicht negativ wechselseitig beeinflussende Funktionsbeeinträchtigungen wurden eine "Hüft-Tep links, Prothesenwechsel 2/2013 wegen Protheseninfekt, partielle Hüftkopfnekrose rechts" und ein "Milder Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten nach paranoider Schizophrenie mit Polytoxi[ko]manie" festgestellt und den Positionsnummern 02.05.08 und 03.07.01 mit einem GdB von (jeweils) 30 % zugeordnet.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2.1. Mit formularmäßigem Vordruck vom 28.04.2016, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab er "Z.n. Schaftwechsel li, Oberschenkelosteosynthese bei Schaftlockerung li., Z.n. HTEP Wiedereinbau 02/2013, Z.n. HüftTEP li. 2003, Z.n. HüftTEP re. u. Femurkopfnekrose 12/2013 und schizoaffektive Psychose an und legte zu diesen Diagnosen einen ärztlichen Befund des Krankenhauses XXXX, Abteilung Orthopädie, vom 30.12.2015 bei.

2.2. Der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeut Dr. H. K. gab in seinem an die belangte Behörde gerichteten Attest vom 04.05.2016 unter anderem an, dass sich beim Beschwerdeführer nach früheren psychotischen Phasen im Rahme einer schizophrenen Erkrankung ein ganz dezenter Residualzustand zeige, er seit Jahren psychisch stabil und beruflich belastbar sei, er die verordnete Medikation regelmäßig einnehme, er erfolgreich habe rehabilitiert werden können und er die Kontrolltermine gewissenhaft einhalte.

2.3. In dem für die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, erstellten ärztlichen "Gesamtgutachten bei Nachuntersuchung bezüglich Invalidität" vom 22.12.2015 führte der ärztliche Sachverständige Dr. M. A. (unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes Dr. H. K.) im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer Beschwerden an der linken Hüfte bei festgestellter Schaftlockerung der linken Hüftprothese bei Zustand nach fünfmaliger Operation mit dreimaliger Implantation einer Hüfttotalendoprothese bestünden. Er habe belastungsabhängige Schmerzen beim Gehen angegeben, eine operative Sanierung an der Orthopädie des Krankenhauses XXXX sei für Anfang 2016 vorgesehen.

Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aktuell aufgrund seiner orthopädischen Einschränkungen nicht ausreichend belastbar für die Aufnahme einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit. Aufgrund der mehrfachen Voroperationen im Bereich der linken Hüfte sei bei einer neuerlichen Hüftoperation mit einer verzögerten Heilung zu rechnen bzw. einer verzögerten Belastbarkeit. Eine Nachuntersuchung werde in zwölf Monaten empfohlen, wenn dann eine Beschwerdefreiheit der linken Hüfte vorliege, wäre der Beschwerdeführer, bei anhaltender psychischer Stabilität, wieder für eine berufliche Eingliederung denkbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nach erfolgreicher Hüftoperation in einem Zeitraum von zwölf Monaten möglich, von psychischer Seite werde eine deutliche Stabilisierung durch den behandelnden Psychiater beschrieben.

3. Der von der belangten Behörde beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D. J. stellte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in dem Gutachten vom 13.06.2016 einen GdB von 30 % nach der Einschätzungsverordnung fest, wobei er im "Untersuchungsbefund" betreffend Hüfte bzw. Hüftgelenke folgende Feststellungen traf und folgende Funktionseinschränkungen festhielt:

"Hand:

...

Hüfte

Bds: blander Haut-, Weichteilmantel, Beweglichkeit rechts S 0/0/100; F 20/0/20, R 30/02/20, links S 0/0/90, F 20/0/10, R 20/0/10, Kaapselmuster negativ, kein Push-, und Pullschmerz, kein Trochanterdruckschmerz.

Knie:

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

HTEP bds., Z.n. HTEP li. 2003, re. 2013; Z.n. Gleitpaarungswechsel links und postop. Infekt mit Spacer und Wiedereinbau 2013, Z.n. Schaft- und Gleitpaarungswechsel li. 2015; Aktuell leichte Bewegungseinschränkung und subjektive Schwäche links

02.05.08

30

2

Milder Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten nach paranoider Schizophrenie mit Polytoximanie

03.07.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB von 30 v. H. ergibt sich hinsichtlich der Leiden 1 und 2. Es besteht keine negative wechselseitige Beeinflussung der beiden Leiden."

4. Ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten zu geben, wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 29.06.2016 der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2016 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen GdB von 30 % ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das mit dem Bescheid übermittelte Gutachten bilde einen integrierenden Bestandteil der Begründung des Bescheides.

5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, im Bescheid werde angeführt, dass er unter "psychotischen Phasen bei schizophrener Erkrankung" leide, was jedoch nicht stimme, da er schon seit über zehn Jahren psychisch stabil sei und in dieser Zeit auch keine psychotischen Phasen gehabt habe. Das habe sein Neurologe Dr. H. K. bestätigt. Im Gutachten werde zudem angeführt, dass sein Gangbild unauffällig sei, er nicht hinke und somit keine Einschränkungen im Alltag habe. Auch das stimme nicht, denn er hinke ständig und bekomme es auch durch regelmäßiges Training nicht weg. Seiner Ansicht nach bestehe sehr wohl eine Alltagseinschränkung.

6. Mit Schreiben vom 01.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2016 mit, dass seinem in der Beschwerde getätigten Vorbringen, er sei seit über zehn Jahren stabil und es könne nicht stimmen, dass bei ihm "psychotische Phasen bei schizophrener Erkrankung" vorlägen, beizupflichten sei. Der ärztliche Sachverständige Dr. M. A. habe das Attest des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Dr. H. K., vom 04.05.2016 nicht vollständig wieder gegeben, jedoch sei der in diesem ärztlichen Attest angemerkte "dezente Residualzustand" - bzw. vom ärztlichen Sachverständigen Dr. D. J. als "milder Residualzustand" bezeichnet - im erstellten Gutachten berücksichtigt worden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hinke ständig und es bestehe bei ihm eine Einschränkung im Alltag, habe im erstellten Gutachten Berücksichtigung gefunden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Zudem wurde er ersucht, bekannt zu geben, ob er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren bestehe oder auf eine solche verzichte. Im Falle eines Verzichts werde die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des erstellten Sachverständigengutachtens des Dr. D. J. vom 13.06.2016 erlassen, soweit eine einlangende Stellungnahme nicht anderes erfordere.

Der Beschwerdeführer machte in der Folge von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am 25.05.1977 geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Er stellte am 28.04.2016 (neuerlich) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent vor. Dabei handelt es sich um einen Dauerzustand.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Der Grad der Behinderung von 30 % (Pkt. 1.3.) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 13.06.2016 sowie den vorliegenden ärztlichen Befunden des Krankenhauses XXXX, Abteilung Orthopädie, vom 30.12.2015 und des ärztlichen Attestes des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeut Dr. H. K. vom 04.05.2016. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin zu den einzelnen Funktionseinschränkungen, Richtsatzpositionen und dem Gesamtgrad der Behinderung nimmt ausführlich Bezug auf die Leiden des Beschwerdeführers, wie sie auch im Untersuchung des erstellten Gutachtens sowie im ärztlichen Befund und Attest angemerkt wurden. Der Gutachter setzte sich bei der Erstellung seines Sachverständigengutachtens umfassend und nachvollziehbar mit diesem vorgelegten ärztlichen Befund und fachärztlichen Attest auseinander. So führte er beispielsweise aus, dass - wie auch in der Beschwerde vorgebracht - ein "milder Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten" (nach paranoider Schizophrenie mit Polytoximanie) besteht.

Das Gutachten des Sachverständigen vom 13.06.2016 ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Dieses Gutachten wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen, was der Beschwerdeführer jedoch unterließ.

Es besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 283/1990 i.d.g.F., zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.1.3. Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2014) lauten wie folgt:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) - (6) ... ."

3.1.4. §§ 2 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung - EVO), BGBl. II Nr. 261/2010 in der Fassung BGBl. II. Nr. 251/2012, lauten:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."

3.1.5. Die in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten relevanten Positionen haben folgenden Wortlaut:

"02.05 Untere Extremitäten

...

Hüftgelenke

02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

03 Psychische Störungen

03.07 Schizophrene Störungen

Schizophrenie, schizoide Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Erkrankungen, akut psychotische Zustandsbilder

03.07.01 Leichte Verlaufsform

...

30 %:

Psychopathologisch stabil, Intervalltherapien, Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten

Im Alltagsleben voll integriert

40 %:

Psychopathologisch auffällig (beginnende Störung des formalen Denkens, gelegentlich Wahninhalt und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie

Mäßig soziale Beeinträchtigung im Alltag gering eingeschränkt"

3.1.6. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Leidenszuständen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088; vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209; vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; vom 20.05.2015, Zl. 2013/11/0200; u. v.a.).

3.1.7. Der Beschwerdeführer tritt den im Sachverständigengutachten vom 13.06.2016 festgestellten Funktionseinschränkungen mit Bezug auf das "Hüftgelenk" und die "psychischen Erkrankung bei leichter Verlaufsform" sowie dem Grad der Behinderung von (jeweils) 30 % nicht entgegen, wie er auch gegen die Feststellung, "es besteht keine negative wechselseitige Beeinflussung der beiden Leiden", keine Einwände erhoben hat. Basierend auf diesem ärztlichen Gutachten konnten die sich wechselseitig nicht beeinflussenden (beiden) Leiden nicht zu einer (wesentlichen) Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen.

In der erhobenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nicht konkret, dass die vorliegenden medizinischen Befunde des Krankenhauses XXXX, Abteilung Orthopädie, vom 30.12.2015 und das ärztliche Attest des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeuten Dr. H. K. vom 04.05.2016 unrichtig oder unzureichend berücksichtigt worden wären. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit eingeräumt, die vom ärztlichen Sachverständigen ausführlich begründeten gutachterlichen Erklärungen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, zu widerlegen. Dies hat er jedoch unterlassen. Seine (oben wiedergegebenen) Ausführungen in der Beschwerde entkräften das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, der auch den ärztlichen Befund und das fachärztliche Attest berücksichtigte, nicht. Im erstellten Gutachten wurde auf die Leidensgeschichte bzw. die Vorbefunde und auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (bei der Anamnese, bei der "über eine bekannte Depression berichtet [wird], die jedoch mit der aktuellen Medikation gut eingestellt ist") eingehend Bedacht genommen.

Der Sachverständige führte im "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 % beträgt. Die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Unverständlichkeit, dass er, obwohl es auf Grund seines seit über zehn Jahren psychisch stabilen Zustandes nicht stimme, unter "psychotischen Phasen bei schizophrener Erkrankung" zu leiden, und er - trotz anderslautender Angaben im Gutachten - ständig hinke und daher Einschränkungen im Alltag habe, lässt nicht erkennen, aus welchem konkreten Grund das erstellte Sachverständigengutachten mangelhaft sein sollte. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und die zugrunde gelegten Einschätzungen des GdB, die den einzelnen Leiden zukommen, bestreitet er mit keinem konkreten Vorbringen. Er zeigt auch nicht substantiiert auf, warum die einzelnen Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen wären und inwieweit sich die bei ihm vorliegenden Leiden so ungünstig wechselseitig beeinflussen, dass es zu einer (wesentlichen) Erhöhung des GdB von 30 % kommen müsse.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vor. Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seiner Entscheidung vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache "Fexler") aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei.

Der für den gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird, was die Feststellung des auf dem medizinischen Sachverständigengutachten gestützten Grades der Behinderung betrifft, vom Beschwerdeführer nicht substantiell bestritten bzw. tritt er dem ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Auch unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz war im konkreten Fall von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2131707.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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