TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 G311 2139586-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2139586-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Ungarn und Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016, vom Beschwerdeführer am 21.10.2016 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Maßgebliche familäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätten nicht festgestellt werden können. Ein Durchsetzungsaufschub sei insbesondere wegen der durch die Straftaten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interessen und mangels Erfordernisses zur Regelung persönlicher Angelegenheiten nicht zu erteilen gewesen. Wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch abzuerkennen gewesen.

Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 04.11.2016 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst neben rechtlichen Ausführungen zum Unionsrecht, insbesondere des Freizügigkeitsrechtes von Unionsbürgern (RL 2004/38/EG) und dazu ergangener Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ungarischer und serbischer Doppelstaatsbürger sei und seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet lebe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Unionsbürger dürfe nicht einzig auf eine strafrechtliche Verurteilung abgestellt werde. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf die Prognose über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu stützen. Es seien die Art und Anzahl der bisherigen Verurteilungen dabei zu berücksichtigen, insbesondere aber die verbrecherische Intensität. Es komme auch maßgeblich auf eine Wiederholungsgefahr an. Im Fall des Beschwerdeführers wären diese Voraussetzungen nicht gegeben. Es handle sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Die von der belangten Behörde getroffene negative Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer sei daher rechtswidrig. Die belangte Behörde habe weiters keine Einzelfallprüfung und Abwägung der öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei bis zum Urteil vom XXXX.2016 unbescholten gewesen, das verhängte Aufenthaltsverbot stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur strafgerichtlichen Verurteilung. Eine Begründung für die konkrete Höhe des Aufenthaltsverbotes lasse der angefochtene Bescheid vermissen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden seit mehreren Jahren im Bundesgebiet leben. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine serbisch-österreichische Doppelstaatsbürgerin, halte sich regelmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beziehung bestehe bereits seit fünf Jahren. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen und könne diese Tätigkeit nach Haftentlassung wieder aufnehmen. Hingegen verfüge der Beschwerdeführer in Serbien und Ungarn weder über Wohnmöglichkeiten noch eine Arbeitsstelle.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 14.11.2016 ein.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, rechtskräftig am XXXX.2017, wurde über den Beschwerdeführer mit Bedachtnahme auf seine im Bundesgebiet bestehende Vorverurteilung eine Zusatzstrafe in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.

Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Doppelstaatsangehöriger der Republik Ungarn und der Republik Serbien.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahlen XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2016 um 03:05 Uhr festgenommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016, erging über den Beschwerdeführer (D.S.) folgender Schuldspruch:

"D.S. ist schuldig, er hat

A.) am 7.6.2016 in W. versucht, der Firma S. GmbH fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den nicht verschlossenen PKW der Marke BMW nach Wertgegenständen durchsuchte;

B.) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 2, 3 StGB) nachgenannten Personen und Verfügungsberechtigten deren bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils mit einem Schraubenzieher einen Spannungsbruch der Seitenscheiben der Kraftfahrzeuge der Opfer herbeiführte und sodann den Innenraum nach Wertgegenständen durchsuchte, und zwar:

I.) im Zeitraum 24.5. bis 4.5.2016 in K.

1.) dem A.K. eine Sonnenbrille im Wert von EUR 140,-- durch Einbruch in den LKW der L.S. GmbH;

2.) dem Dr. M.R. durch Einbruch in dessen PKW der Marke Mazda;

3.) dem T.R.H. durch Einbruch in dessen PKW der Marke Ford;

4.) der S.S. durch Einbruch in deren PKW der Marke Hyundai;

5.) der H.W. Bargeld in Höhe von EUR 30,-- durch Einbruch in deren PKW der Marke Citroen;

6.) dem T.J.K. bzw. der Firma TKT und H. GmbH durch Einbruch in den LKW Mercedes Benz;

7.) dem T.S. Bargeld in Höhe von EUR 2,-- durch Einbruch in dessen PKW Marke Mercedes;

8.) der P.K. einen Fotoapparat samt Tasche im Gesamtwert von EUR 906,-- durch Einbruch in deren PKW Marke Hyundai;

9.) dem C.M. durch Einbruch in dessen PKW Marke Volkswagen;

10.) dem R.S. durch Einbruch in dessen LKW Marke Iveco;

11.) der A.S. Bargeld in Höhe von EUR 410,-- durch Einbruch in deren PKW Marke Volkswagen;

12.) dem C.H. zwei Sonnenbrillen im Gesamtwert von EUR 480,-- durch Einbruch in dessen PKW Marke BMW;

13.) dem H.K. durch Einbruch in dessen PKW Marke Ford;

14.) der S.W. durch Einbruch in deren PKW Marke Suzuki;

15.) dem B.M. Bargeld in Höhe von EUR 3,-- durch Einbruch in dessen PKW Marke Renault;

16.) dem S.S. durch Einbruch in dessen PKW Marke Mercedes;

17.) der H.K. ein Radio im Wert von EUR 140,-- durch Einbruch in deren PKW Marke BMW;

18.) dem F.B. einen Fotoapparat im Wert von EUR 279,-- durch Einbruch in dessen PKW Marke Ford;

II.) am 7.6.2016 in W.

1.) dem DI E.M. Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe durch Einbruch in dessen PKW Marke Mazda;

2.) der S. GmbH einen Laptop in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in deren PKW Marke Opel;

3.) der Firma B. nicht feststellbare Gegenstände durch Einbruch in dessen PKW Marke Skoda;

4.) dem DI E.M. USB-Sticks in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in dessen PKW Marke BMW;

5.) dem C.B. Parkscheine im Wert von € 300,00 durch Einbruch in dessen PKW Marke Volkswagen;

6.) der U.S. ein Radio in nichtmehr feststellbarem Wert durch Einbruch in deren PKW Marke Mercedes;

7.) der C.A. nicht feststellbare Gegenstände durch Einbruch in deren PKW Marke Mercedes;

8.) der D.B. Getränke, USB-Sticks, Parkscheine und ein Navigationsgerät durch Einbruch in dessen PKW Marke Ford;

9.) dem V.M. ein Parfum sowie eine Sonnenbrille in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch in dessen PKW Marke Mercedes;

C.) nachgenannte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern, indem er sie von den Kraffahrzeugen der Opfer abmontierte und für sich behielt, und zwar:

I.) im Zeitraum 22. bis 23.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx der P.T;

II.) im Zeitraum 17. bis 23.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx des C.O.;

III.) im Zeitraum 24. bis 25.4.2016 in W. die Kennzeichentafel xxxx der Z.G.;

Strafbare Handlungen:

zu A.): Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB;

zu B.): Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB

zu C.): Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§§ 28 Abs 1, 38 Abs 1 Z 1, 43a Abs 3 StGB

Strafe:

Nach § 130 Abs 2 StGB:

Freiheitsstrafe in der Dauer von

vierundzwanzig Monaten

davon sechzehn Monate bedingt, Probezeit auf drei Jahre

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird dem Angeklagten die erlittene Vorhaft vom 7.6.2016, 03:05 Uhr bis 29.08.2016, 14:49 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

D.S. ist gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig, den Privatbeteiligten DI E.M. den Betrag von € 1.462,92, Dr. M.R. den Betrag von € 200,00, T.H. den Betrag von € 578,47, S.W. den Betrag von € 300,00 und der Z. Versicherung den Betrag von € 1.513,05 jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Zuspruch beruht auf dem Anerkenntnis durch den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.

Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen (§ 198 StPO):

Einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO stehen spezialpräventive Hindernisse entgegen, insbesondere das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen.

Strafbemessung:

erschwerend: Zusammentreffen eines Verbrechnes mit mehreren Vergehen, Begehung bei anhängigem Ermittlungsverfahren, Vielzahl der Tathandlungen

mildernd: Geständnis, ordentlicher Lebenswandel, teilweise Versuch, teilweise Sicherstellung

[...]"

Am XXXX.2016 erging gegen die sich in Strafhaft befindenden Beschwerdeführer die seitens des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX mit Beschluss vom XXXX.2016 bestätigte und bis XXXX.2016 befristete Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, wonach die Staatsanwaltschaft für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wegen neuerlicher Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie Tatbegehungs-/Tatausführungsgefahr die erneute Festnahme des Beschwerdeführers anordnete.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bezüglich des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 entlassen und sogleich wieder in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (D.S.) folgender Schuldspruch:

"D.S., geboren am xx.x.xxx, ist schuldig, er hat

A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) durch Einbruch fremde bewegliche Sachen den Genannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I./weggenomen, und zwar

1./ durch gewaltsames Öffenen der Kraftfahrzeuge der Genannten durch Zerbersten der Fahrzeugscheiben, nämlich

a./ zwischen 24.3.2016 und 29.3.2016 in W. KM.S. ein Autoradio im Wert von EUR 170,--;

b./ zwischen 28.3.2016 und 29.3.2016 in W. S.J. ein Navigationsgerät und ein Autoradio im Gesamtwert von EUR 170,--;

c./ zwischen 24.4.2016 und 25.4.2016 in W.

i./ h.A. Bargeld in Höhe von EUR 1,--;

ii./ H.P. Bargeld in Höhe von EUR 50,-- und ein Navigationsgerät im Wert von EUR 250,--

iii./ G.K. zwei Sonnebrillen in nicht mehr festzustellendem Wert;

iv./der J.C.A. GmbH & Co OG ein Mobiltelefon in nicht mehr festzustellendem Wert;

d./zwischen 22.4.2016 und 25.4.2016 in W. der E.S. GmbH und R.U. zwei Navigationsgeräte in nicht mehr festzustellendem Wert;

e./ zwischen 16.5.2016 und 25.4.2016 in W. Mag. J.F. ein Autoradio im Wert von EUR 132,90, ein Einbauset im Wert von EUR 94,95,-- und ein Navigationsgerät im Wert von EUR 117,61,-;

f./ zwischen 15.5.2016 und 16.5.2016 in W.

i./ A.M. ein Navigationsgerät im Wert von EUR 159,--;

ii./ Z.T. ein Navigationsgerät im Wert von EUR 159,--

iii./ C.S. vier Dosen Red Bull im Wert von EUR 12,--;

g./ zwischen 9.5.2016 und 10.5.2016 in T.

i./ V.P. Bargeld in Höhe von EUR 350,--, eine Geldbörse im Wert von EUR 60,-- und eine Uhr im Wert von EUR 330,--;

ii./ E.H. eine Ledertasche im Wert von EUR 120,--, vier Schlüssel und einen Chipschlüssel in nicht mehr festzustellendem Wert;

h./ zwischen 11.4.2016 und 12.4.2016 in T.

i./ G.J.B. ein Mobiltelefon im Wert von EUR 240,--;

ii./ der F.T. GmbH drei Zigarettenpackungen im Wert von EUR 15,--;

iii./A.H.C. einen Laptop mit Laptoptasche im Wert von EUR 400,--;

i./ zwischen 22.4.2016 und 23.4.2016 in T.

i./G.R.S. eine Geldbörse im Wert von EUR 50,--;

ii./ der S. GmbH und G.S. Bargeld in Höhe von EUR 150,--, ein Navigationsgerät im Wert von EUR 80,--;

j./ zwischen 23.4.2016 und 24.4.2016 in T. MF. Ein Autoradio im Wert von EUR 300,--;

k./ zwischen 17.5.2016 und 18.5.2016 in W.

i./ der H.T. & S. GmbH vier Navigationsgeräte im Wert von je EUR 164,80;

ii./ P.G. ein Navigationsgerät im Wert von EUR 199,95;

l./ am 5.6.2016 in W. O.N. Bargeld in Höe von EUR 25,--;

m./ am 8.4.2016 in W. Z.G. Bargeld in Höhe von EUR 540,-- eine Geldbörse im Wert von EUR 30,-- und zwei Lottoscheine;

2./ am 8.4.2016 in W. durch Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssen das Kraftfahrzeug des Z.V. im Wert von EUR 5.000,--;

3./ zwischen 20.3.2016 und 4.4.2016 in W. durch gewaltsames Öffenen eines Kellerabteils durch Aufzwängen des Schlosses mit einem Schraubenzieher V.P. Elektrowerkzeug und Elektroinstallationsmaterial im Wert von über EUR 5.345,--;

II./ wegzunehmen versucht, und zwar

1./ durch gewaltsames Öffnen der Kraftfahrzeuge der Genannten durch Zerbersten der Fahrzeugscheiben, nämlich

a./ zwischen 24.4.2016 und 25.4.2016 in W.

i./ der R. GmbH;

ii./ der O. GmbH;

iii./ H.H.;

iv./ VL.W.;

v./ G.O.;

vi./ E.N.;

b./ zwischen 16.5.2016 und 17.5.2016 in W. K.J.;

c./ zwischen 15.5.2016 und 16.5.2016 in W.

i./ M.G.;

ii./ K.G.;

iii./ F.K.;

iv./ W.H.;

d./ zwischen 22.4.2016 und 23.4.2016 in T. der Apotheke S.;

e./ zwischen 23.4.2016 und 24.4.2016 in T.

i./ G.L.;

ii./ R.L.;

iii./ D.L.;

iv./ J.V.;

2./ zwischen 20.3.2016 und 4.4.2016 in W. durch gewaltsames Öffenen des Kellerabteils druch Aufzwängen des Schlosses mit einem Schraubenzieher der M.M.;

B./ Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

I./ anlässlich der unter Pkt. A./I./1./g./ii./ genannte Straftat den Bootszulassungsschein und zwei Bootsführerscheine des E.H.;

II./ anlässlich der unter Pkt. A./I./i./i./ genannten Straftat den Führerschein, die Sozialversicherungskarte und diverse Mitarbeiter- und Berechtigungskarten des G.R.S;

III./ zwischen 7.4.2016 und 11.4.2016 in W. die Kennzeichentafeln der M.A.;

C./ anlässlich der unter Pkt. A./I./i./I./ genannten Straftat ein unbares Zahlungsmittel über das er nicht verfügen darf, nämlich eine Bankomatkarte des G.R.S., mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Strafbare Handlungen:

zu Pkt. A.): das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB,

zu Pkt. B.): die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB,

zu Pkt. C.): das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§§ 28 StGB; §§ 31, 40 StGB

Strafe: nach § 130 Abs 2 zweiter Fall StGB unter Anwendung §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX.2016, AZ XXXX, zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt.

Angerechnete Vorhaft: 17.11.2016, 8.00 Uhr bis 09.01.2016 [offenbar 2017, Anm.], 10.10 Uhr gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

D.S. ist schuldig gemäß § 369 Abs 1 StPO den nachstehenden Privatbeteiligten die nachstehenden Beträge binnen 14 Tagen zu bezahlen:

Dem Privatbeteiligten J. werden EUR 370,--;

Dem Privatbeteiligten C. werden EUR 400,--;

Dem Privatbeteiligten S. werden EUR 60,--;

Dem Privatbeteiligten F. werden EUR 300,--;

Dem Privatbeteiligten P. werden EUR 1000,--

[zugesprochen, Anm.]

Gemäß § 366 Abs. 2 StPO wird der Privatbeteiligte J. mit dem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das überwiegende Geständnis, Unbescholtenheit, teilweiser Versuch,

erschwerend: Faktenvielzahl, Zusammentreffen mehrerer Vergehen

Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Angeklagte hat die im Spruch genannten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB. Es kam ihm darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich € 400,-- übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

II. Freispruch:

Der Angeklagte D.S. wird von der wider ihn mit Strafantrag vom 12.12.2016 erhobenen Anklage, er habe Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebracht werden, und zwar

1.) zwischen 7.4.2016 und 8.4.2016 in W. die Kennzeichentafeln des

A.M.S.;

2.) zwischen 7.4.2016 und 8.4.2016 in W. die Kennzeichentafeln des

E.C.;

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

[...]"

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie nunmehr auch des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2017 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 06.06.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben. Die Bewährungshilfe wurde vom Landesgericht XXXX mit 21.07.2017 aufgehoben.

Nach Angaben des Beschwerdeführers reiste er erstmals etwa im Jahr 2013 in das Bundesgebiet ein. Es konnte jedoch nicht abschließend festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet einreiste bzw. seit wann er sich durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet in den Zeiträumen 08.04.2015 bis 09.06.2015 und 09.06.2015 bis 25.08.2015 Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Weiters war der Beschwerdeführer im Zeitraum 04.02.2016 bis 18.08.2016 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Übrigen Hauptwohnsitzmeldungen im Zeitraum 07.06.2016 bis zuletzt 06.06.2017 beziehen sich auf die Inhaftierungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Justizanstalt XXXX und der Justizanstalt XXXX.

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.11.2017 übte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischen 06.07.2015 und 30.11.2015 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeiter aus. Eigenen Angaben nach hat er bei seinem Dienstgeber als Reinigungskraft gearbeitet und etwa EUR 1.200,-- bis EUR 1.500,-- ins Verdienen gebracht.

Der Beschwerdeführer verfügte bisher im Bundesgebiet dennoch über keine Anmeldebescheinigung.

Im Bundesgebiet lebt jedenfalls die am XXXX geborene und verheiratete Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, mit ihren Familienangehörigen und verfügt die Schwester im Bundesgebiet über eine Ameldebescheinigung. Sie weist im Zentralen Melderegister beginnend mit 30.07.2013 bis laufend Hauptwohnsitzmeldungen auf.

Weiters lebt im Bundesgebiet der am XXXX geborene Bruder des Beschwerdeführers, XXXX. Dieser verfügt ebenfalls über eine Anmeldebescheinigung und weist Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beginnend mit 03.08.2015 auf.

Nach dem Beschwerdevorbringen leben im Bundesgebiet weiters die Mutter des Beschwerdeführers, eine weitere Schwester sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

Sonstige private Bindungen zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach in Serbien geboren und hat dort auch die Grundschule abgeschlossen. Nach Abschluss der Schule ist er nach Ungarn ausgewandert und hat in Ungarn als Bäcker gearbeitet. In Serbien leben eine weitere Schwester des Beschwerdeführers sowie sein Vater. Mit Ausnahme zum Vater steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist er bereits in Serbien einmal strafgerichtlich zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Er verfügt weder in Serbien noch Ungarn über Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sowie Beschlüsse über die Verhängung der Untersuchungshaft sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seines Bruder Zentralmelderegisterauszüge und Auszüge aus dem Fremdenregister ein. Zur Mutter und zur zweiten Schwester des Beschwerdeführers konnten keine Datensätze gefunden werden.

Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Serbien, Ungarn und in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG in der Fassung des FRÄG 2017 lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner auch ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,

Ro 2014/21/0039).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, vor. Er hat in zumindest 29 Angriffen unterschiedlichen Personen bzw. Unternehmen Wertgegenstände wie Bargeld, Fotoapparate und Kameras, Sonnenbrillen, Radios, USB-Sticks, Laptops und dergleichen durch Einbruch in deren Personen- oder Lastkraftwagen, indem er mit einem Schraubenzieher Spannungsbrüche der Seitenscheiben der Fahrzeuge herbeiführte und sodann den Innenraum derselben durchsuchte, gestohlen oder zu stehlen versucht. Weiters hat er drei Kennzeichentafeln dieser Fahrzeuge entwendet und sich damit der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht.

Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft bezüglich des ersten Strafurteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 sogleich wieder in Untersuchungshaft genommen, da die zuständige Staatsanwaltschaft erneut ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hatte.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017 wurde der Beschwerdeführer sodann unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 zu einer unbedingten Zusatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, da er zusätzlich zu den bereits im Strafurteil vom XXXX.2016 berücksichtigten Angriffen in weiteren 42 Angriffen unterschiedlichen Personen bzw. Unternehmen Wertgegenstände wie insbesondere Bargeld und Navigationsgeräte durch Einbruch in die Fahrzeuge mittels Erzeugung von Spannungsbrüchen der Seitenscheiben durch Verwendung eines Schraubenziehers, Elektrowerkzeug sowie Elektroinstallationsmaterial im Wert von EUR 5.345,-- durch Aufzwängen von Kellerabteilen sowie einen PKW im Wert von EUR 5.000,-- durch Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels gestohlen hat oder zu stehlen versucht hat. Er hat weiters in drei Fällen Urkunden, insbesondere Bootszulassungscheine und -führerscheine, Führerscheine, Sozialversicherungskarten, Mitarbeiter- und Berechtigungskarten sowie Kennzeichentafeln unterdrückt und durch Diebstahl einer Bankomatkarte unbare Zahlungsmittel entfremdet.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum sowie der Umstand, dass die Einbruchsdiebstähle, die Urkundenunterdrückungen sowie die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel über einen Zeitraum von vier Monaten zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr eine jedenfalls tatsächliche ist. Auch die Strafgerichte haben die häufigen Tatwiederholungen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen bzw. Vergehen erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt. Auch wenn die Strafgerichte als mildernd jeweils den teilweisen Versuch, das überwiegende Geständnis sowie die (im Bundesgebiet vorliegende) Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd berücksichtigten, so ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Verurteilung nur die ihm konkret vorgeworfen Delikte gestanden hat, nicht jedoch die Delikte, die er zusätzlich im selben Zeitraum begangen hatte und für welche gegen ihn unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach auch bereits in Serbien bedingt strafgerichtlich verurteilt worden, sodass der bisherigen Unbescholtenheit zumindest nach der ersten Verurteilung im Bundesgebiet kein wesentliches Gewicht beigemessen werden kann.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben den Einbruchsdiebstählen zugleich auch wegen zwei weiterer begangener Vergehen (Urkundenunterdrückung in mehreren Angriffen und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) verurteilt wurde.

Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, zeigt daher, dass von ihm eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht. Dies insbesondere, aufgrund der erheblichen Zahl an Angriffen innerhalb eines Zeitraumes von etwa vier Monaten.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des

§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest im Bundesgebiet bis zu seiner ersten, unter anderem den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden, strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten war, sowie, dass das Strafgericht zwei Drittel der über den Beschwerdeführer ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachsah und dies insbesondere damit begründete, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und ein Geständnis abgelegt habe, so muss im gegenständlichen Fall - wie bereits oben ausgeführt - einerseits auch berücksichtigt werden, dass eine Diversion aufgrund spezialpräventiver Überlegungen nicht in Betracht kam und andererseits es in weiterer Folge zu einer zusätzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der Verhängung einer unbedingten Zusatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe gekommen ist.

Die Behörde hat das Fehlverhalten eines Fremden nämlich eigenständig unter dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2002, Zl. 99/18/0199; und weiters VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/18/0242, mwN).

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Angesichtes der konkreten Straftaten, die den gegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst am 06.06.2017 aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde, kann aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der massiven öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Eigentumsdelikten gegeben ist.

Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde - zumindest unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers - nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des

§ 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bisher in Serbien (wo er geboren und aufgewachsen ist und seine Schulbildung absolvierte) bzw. später Ungarn, wo er beruflich als Bäcker tätig war. Sein Vater und eine Schwester leben in Serbien. Er kam erst im Jahr 2013 in das Bundesgebiet und übte hier - ohne über eine entsprechende Anmeldebescheinigung zu verfügen - im Zeitraum 06.07.2015 bis 30.11.2015, sohin etwa für fünf Monate, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Reinigungsarbeiter aus.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, leben ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers jedenfalls seit 2013 bzw. 2015 im Bundesgebiet. Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben auch seine Mutter sowie eine weitere Schwester hier und führt der Beschwerdeführer mit einer serbisch-österreichschen Doppelstaatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft.. Der Beschwerdeführer verfügt damit unzweifelhaft über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Ein besonderes Naheverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt mit Familienangehörigen im Bundesgebiet wurde weder vorgebracht noch hat sich ein solches sonst ergeben. Sonstige maßgebliche integrative Momente sind nicht erkennbar.

Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist daher ein relevanter Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen erwachsenen Familienangehörigen und seiner Lebensgefährtin hat jedoch durch die von ihm begangenen zahlreichen Delikte gegen fremdes Eigentum sowie die vom Beschwerdeführer verbüßten Haftstrafen eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwähgung weiters zu berücksichtigen, dass die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und auch seine Erwerbstätigkeit ihn nicht von der Begehunge der Straftaten abhalten konnten. Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdefürhers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Hanldungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten, zumal die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von dessen Erlassung (vgl etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483).

Die Beschwerde bekämpft schließlich die mit fünf Jahren befristete Dauer des Aufenthaltsverbotes und führt aus, dass sich angesichts der bisherigen Unbescholtenheit, der konkret verhängten Haftstrafe durch das Strafgericht und der familiären Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die aufenthaltsbeendende Maßnahme als rechtswidrig, zumindest aber als unverhältnismäßig erweise.

Diesem Vorbringen ist einerseits wie schon erwähnt entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten eines Fremden unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen hat und weiters, dass der Beschwerdeführer durch seine familiären Bindungen auch bisher nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wurde. Andererseits ist in der gegenständlichen Entscheidung auch zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer mittlerweile eine Zusatzstrafe zu seiner, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, strafgerichtlichen Verurteilung in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde.

Angesichts dessen kann der Ansicht der belangten Behörde schlussendlich nicht entgegengetreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erwartet werden kann.

Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes:

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von nur vier Monaten insgesamt in über 80 Angriffen Delikte gegen fremdes Eingentum durch (teils versuchten) Einbruchsdiebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie durch Urkundenunterdrückung begangen hat und sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst sah, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Der Beschwerdeführer stellte sein strafbares Verhalten erst aufgrund der Festnahme in Untersuchungshaft ein. Diese Vorgangsweise zeigt, dass der Beschwerdeführer doch mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde und sich sonst keine Hinweise dahingehend ergeben haben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt und geplant verübt. Die sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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