TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 I412 2177553-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I412 2177553-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. TSCHAD (CHAD), vertreten durch:

MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 13.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass die Regierung im Tschad seinen Vater und Bruder getötet hätte. Aus Furcht, auch umgebracht zu werden, habe er sein Heimatland verlassen.

2. Mit Bescheid vom 13.10.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tschad (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Tschad zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.11.2013 verloren hat (Spruchpunkt VII.).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.11.2017, in der inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung moniert wird. Zudem wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Tschad und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Gorani an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste aus dem Tschad nach Libyen und von dort weiter über Italien und Schweiz in die EU ein. Nach einer Zurückweisung nach Italien reiste der Beschwerdeführer im September 2012 illegal und ohne gültige Reisedokumente nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 30.09.2012 in Österreich auf.

Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers können nicht abschließend bestimmt werden. Feststeht, dass die Mutter in Niger lebt und er Geschwister hat. Er hat keine Familienangehörigen, die im Tschad leben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete zuletzt in Libyen als Viehhirte, in einer Ölfirma und als LKW Fahrer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Libyen hat er eine Chance auch hinkünftig am Arbeitsmarkt in seinem Herkunftsland unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.11.2013, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der unbedingte Teil der Haftstrafe wurde am 07.02.2014 vollzogen.

Sein Aufenthaltsrecht hat der Beschwerdeführer wegen Straffälligkeit am 15.11.2013 verloren.

Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Wien. Er verdient sich mit gelegentlicher Schwarzarbeit ein Einkommen dazu.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Regierung im Tschad verfolgt wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Tschad:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 23.05.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tschad vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführer betreffend wird aus dem Länderinformationsblatt an dieser Stelle festgehalten:

Politische Lage

Tschad ist eine Präsidialdemokratie, hat seit 1990 ein Mehrparteiensystem und ist stark auf die Hauptstadt N'Djaména ausgerichtet (AA 3.2016a). Nach der Verfassung vom 14.4.1996 und in Anlehnung an das französische Modell ist der Tschad eine präsidiale Republik mit einem Mehrparteiensystem, mit stark autokratischen Zügen. Per Referendum wurde die Verfassung mit 61,5% der Stimmen am 31.3.1996 vom Volk angenommen (GIZ 4.2016a).

Der seit 1990 amtierende Staatspräsident Idriss Déby Itno wurde im April 2011, in einer von der Opposition boykottierten Wahl, für fünf Jahre wiedergewählt. Die nächsten Parlamentswahlen waren ursprünglich für 2015 vorgesehen, der Wahlkalender ist jedoch in Verzug (AA 3.2016a).

Am 10.4.2016 wurden die Präsidentschaftswahlen abgehalten. Die Wahlbeteiligung der 6 Millionen Wahlberechtigten war mit 71,6 % relativ hoch und es wurden einige Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die vorläufigen Ergebnisse wurden am Abend des 21.4.2016 bekannt gegeben, wonach Idriss Déby mit 61,56 % (2011 waren es 88 %) der Stimmen im ersten Wahlgang wiedergewählt wurde. Idriss Déby trat nach seiner 25jährigen Amtszeit zum fünften Mal an und wieder gab es vehemente Proteste aus der Opposition.

Es herrscht Gewaltenteilung. Die Exekutive nimmt eine dominierende Stellung ein. Das Parlament, das zuletzt im Februar 2011 neu gewählt wurde, strebt nach einer ebenbürtigen Rolle. Die Zersplitterung der Parteienlandschaft erschwert es der Opposition aber, ihre Kontrollfunktionen gegenüber der Exekutive effektiv auszuüben. Das Parlament wird von der Partei des Präsidenten, dem "Mouvement Patriotique du Salut" (MPS) und den mit ihr verbundenen Parteien dominiert (AA 3.2016a).

Die Justiz ist nur formell unabhängig und steht unter dem Druck der Exekutive (GIZ 4.2016a). Die Justiz befindet sich im Aufbau und mangels personeller und materieller Ressourcen schwach. Die zentralistische Verwaltung wird den Erfordernissen in den Provinzen nicht immer gerecht. Deshalb wird eine Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Ebene angestrebt. Allerdings ist die Kommunal- und Provinzialverwaltung schwach und von der Zentralverwaltung abhängig (AA 3.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tschad – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.5.2013

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2016

Sicherheitslage

Es kam im Jahr 2015 vermehrt zu Terror-Anschlägen. Tschadische Truppen engagieren sich bei der Bekämpfung der Terrororganisation "Boko Haram". Vergeltungsschläge gegen tschadische Ziele wurden angedroht. Seit Februar 2015 werden immer wieder tschadische Gemeinden in der Tschadseeregion angegriffen. Die Regierung hat über die an den Tschadsee angrenzende Provinz "Lac" den Ausnahmezustand verhängt. Auch in weiteren angrenzenden Landesteilen des Tschad besteht ein erhöhtes Anschlags- bzw. Entführungsrisiko (AA 20.5.2016). Der Tschad hat bis Ende 2017 die Präsidentschaft der G5-Sahel inne und hält zudem den Vorsitz in der AU (Afrikanische Union) für 2016. Das politische Gewicht und der Einfluss des Landes sind durch diese Ämter in der Region weiter deutlich gestiegen. Mit der Beteiligung des Tschad an der Antiterroroperation Barkhane und der Bekämpfung von Boko Haram über die Staatsgrenzen hinaus, wird das Land in der Sahelregion trotz der repressiven Politik Débys als Garant für Stabilität und Sicherheit gehandelt. Der Konflikt in der Grenzregion zum Sudan hat sich in den letzten Jahren, zunehmend unter Beteiligung von verschiedenen Rebellengruppen verschärft. Dabei hat der Konflikt sich seit 2003 über die Grenze in den Tschad ausgeweitet und seit geraumer Zeit auch die Zentralafrikanische Republik ergriffen (GIZ 4.2016a). Die diplomatischen Beziehungen mit dem Sudan haben sich entspannt. Maßgeblich hierfür war der Friedensschluss Anfang 2010, der eine Phase der Zusammenarbeit einleitete.

Das unter dem früheren Machthaber Gaddafi gespannte Verhältnis zu Libyen hat sich grundsätzlich gebessert, ist aber von Sicherheitsproblemen an der gemeinsamen Grenze geprägt. Auch mit den Nachbarstaaten Nigeria und Zentralafrikanische Republik bestehen gravierende Sicherheitsprobleme in Gestalt von politischer Instabilität und Terrorismus, die sich direkt oder indirekt auf den Tschad auswirken. Weitgehend konfliktfrei und von gemeinsamen (Wirtschafts-) Interessen geprägt ist das Verhältnis zu Kamerun und Niger (AA 3.2016b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Außenpolitik - Tschad, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 26.4.2016

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AA - Auswärtiges Amt (20.5.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Tschad,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TschadSicherheit_node.html, Zugriff 20.5.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 27.4.2016

Wehrdienst

Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 18 Jahre, wofür die Zustimmung eines Elternteils oder Vormunds nötig ist. Das Mindestalter für die Rekrutierung zur Wehrpflicht ist 20, die Wehrdienstzeit beträgt 3 Jahre. Frauen werden für ein Jahr Wehr- oder Freiwilligendienst im Alter von 21 angeworben. Das Gesetz verbietet den Einsatz von Kindersoldaten (CIA 18.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (18.4.2016): The World Factbook, Chad,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cd.html, Zugriff 29.4.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 29.4.2016

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Der andauernde Konflikt in Darfur hat ca. 300.000 Menschen in den Tschad fliehen lassen und trotz diplomatischer Bemühungen hat sich die Sicherheitslage bisher nicht verbessert. Die Versorgung der 170.000 Binnenvertriebenen im Tschad, in 38 Camps durch UN- und Hilfsorganisationen, wird immer stärker beeinträchtigt. Die meisten der Flüchtlinge sind Frauen und Kinder (GIZ 4.2016a). Den Bewohnern ländlicher Gebiete und auch Flüchtlingen, bzw. Binnenvertriebenen (IDPs) fehlen oft der Zugang zu formellen Gesetzestexten und Institutionen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund der unsicheren Lage im Norden der Zentralafrikanischen Republik finden auch im Süden größere Flüchtlingsbewegungen statt. Bei dieser Krise sind bisher fast 100.000 Menschen über die Grenze geflüchtet, die jetzt in verschiedenen Camps untergebracht sind. Eine weitere Flüchtlingswelle erlebte das Land seit Anfang 2013 im Zuge des Putsches in der Zentralafrikanischen Republik und interethnischen Auseinandersetzungen in Darfur im Grenzgebiet zum Südosten des Tschad, die sich seit Anfang 2014 weiter zuspitzt. Dazu kommen seit Ende 2014 verstärkt Flüchtlinge aus Nigeria, die vor der Gewalt von Boko Haram in den Tschad flüchten. Die Lage hatte sich bezüglich der Grundversorgung einigermaßen stabilisiert, bis es wieder zu vermehrten Übergriffen in den letzten zwei Jahren kam (GIZ 4.2016a).

Quellen:

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016a): Tschad – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/tschad/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2016

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USDOS - US Department of State (USDOS 13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Chad, https://www.ecoi.net/local_link/322475/448250_en.html, Zugriff 17.5.2016

Grundversorgung/Wirtschaft

Tschad ist eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Etwa 80% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Bevölkerung 2015: 1.010 US-Dollar, Schätzung IWF). Lebensgrundlage für den überwiegenden Teil der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (etwa 70% mit hohem Anteil von Subsistenzwirtschaft). Ein moderner Privatsektor existiert nur in Ansätzen, produzierende Betriebe gibt es nur wenige. Der Staatshaushalt ist stark vom Ölsektor abhängig (50% der Einnahmen, 2/3 des BIP). Im UNDP-Index 2015 für menschliche Entwicklung (Human Development Index) liegt das Land auf Platz 185 von 188; im "Doing Business"-Index der Weltbank 2015 auf Platz 183 von 189. Die Wirtschaft leidet unter der mangelhaften Infrastruktur des Landes (AA 3.2016b; vgl. GIZ 4.2016b).

Die soziale Absicherung ist unzulänglich: Es existiert zwar eine Verpflichtung der Arbeitgeber, Rentenbeiträge und Beiträge zu einer Berufsunfallversicherung für beschäftigte Arbeitnehmer abzuführen, es arbeiten aber nur sehr wenige Menschen in formellen Arbeitnehmerverhältnissen. Über 80% der Berufstätigen sind selbstständig oder im informellen Sektor tätig (AA 3.2016).

Der Index 2015 der Heritage Foundation über die ökonomische Freiheit im Land bescheinigt dem Tschad eine leichte Positiventwicklung gegenüber dem Vorjahr. Der Außenhandel ist seit Beginn der Förderung vom Ölsektor abhängig. Im Jahr 2012 führte der Tschad Waren im Gesamtwert von ca. 2 Mrd. US Dollar aus (GIZ 4.2016b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tschad - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_16562DB9D4EF610B26D4EC6E607BCF61/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tschad/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.4.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2016b): Tschad – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tschad/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.4.2016

Eine in den Tschad zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die Stellungnahme zum Länderbericht vom 21.09.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien mit Stand 23.05.2016.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.09.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 900-901) sowie aus dem Umstand, dass er keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen konnte.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und den Verlust des Aufenthaltsrechtes ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.11.2017 und der im Verwaltungsakt ersichtlichen Verfahrensanordnung vom 07.09.2017.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 24.11.2017 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass sich der Beschwerdeführer ein zusätzliches Einkommen durch Schwarzarbeit in Österreich verdient, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (AS 900).

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Wenn der Beschwerdeführer als Fluchtgrund eine Verfolgung durch die Regierung geltend macht so ist auszuführen, dass er keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung konkretisiert vorgebracht hat. Sein Vater und Bruder seien getötet worden, weil sie als Widerstandskämpfer einer Partei angehörten. Der Beschwerdeführer nennt zwar den Namen der Partei, für was die Abkürzung und Partei aber steht, konnte er nicht nennen. Er leitet eine vermeintliche Bedrohung ab und gibt auch selbst an, nie persönlich betroffen gewesen zu sein ("F: Hatten oder haben Sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Tschad? A: Ich persönlich nicht, aber die Familie hat ein Problem gehabt. [ ] F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen? A: Nein, nur das Problem, welches die Familie im Tschad erlebt." AS 901-903).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, seine Wohnadresse im Tschad schlepperunterstützt im Jahr 2008 in Richtung Libyen verlassen zu haben. Dort habe er bei seinem Onkel in Tripolis gelebt (AS 39). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er widersprüchlich an, seinen Herkunftsstaat als ca. 10-jähriger im Jahr 2002/2003 verlassen zu haben (AS 901). Diese Angaben sind bereits widersprüchlich und passt auch sein weiteres Vorbringen, der Vater und der Bruder seien im Jahr 2006 getötet worden und daraufhin habe er das Land verlassen (AS 37, 43), nicht in eine zeitlich logische Abfolge.

Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, warum er erst 2 Jahre nach der Ermordung seines Vaters und Bruders geflüchtet wäre. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).

In Gesamtschau lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers sämtliche Details vermissen, es mangelt seinen Ausführungen generell an jeglichen Hinweisen auf die damalige Situation auch seiner übrigen Familienmitglieder und in dieser Lage empfundenen Emotionen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass nun auch alle übrigen Familienmitglieder sich in anderen Staaten außerhalb des Tschads aufhalten, weshalb, wann und wie sie das Land verlassen haben und vor allem, weshalb er nicht mit ihnen oder zumindest mit seiner Mutter ausgereist war, erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Hinzu kommt, dass er in der Erstbefragung seine Mutter, zwei Brüder (darunter auch den angeblich 2006 getöteten Bruder) und ansonsten keine weiteren Geschwister als Familienangehörige aufzählt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde werden nun in widersprüchlicher Weise eine Mutter in Niger, drei Brüder in Libyen, Saudi Arabien und Niger sowie eine Schwester in Niger angegeben. Mit dem getöteten Bruder gab er somit 5 Geschwister an, während er bei der Erstbefragung nur von zweien spricht.

Eine Person, die aufgrund einschneidender Ereignisse zur Flucht aus ihrem Heimatstaat gezwungen wurde, ist üblicherweise gewillt, detailliert und konkret von allen Beweggründen und Situationen zu berichten, die sie zu diesem Schritt geführt haben. Der Asylwerber ist bemüht, durch genaue Schilderungen seine behauptete Gefahrenlage glaubhaft zu machen und die Gewährung von internationalen Schutz zu erreichen. Die vagen und generell gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers lassen darauf schließen, dass es sich seine Fluchtgeschichte auf ein Gedankenkonstrukt aufbaut und sich nicht um die Schilderung von tatsächlich Erlebten handelt.

In seiner Stellungnahme vom 07.09.2017 und im Beschwerdeschriftsatz werden zusätzlich eine Bedrohung durch Boko Haram und den nicht geleisteten Wehrdienst im Tschad vorgeberacht. Diese Gründe wurden weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angesprochen und kommt auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund betreffend Furcht vor der Ermordung durch die Regierung bloß aufrecht, wieder ohne eine konkrete Bedrohung darzulegen

Das weitere Vorbringen der Gefährdung durch Boko Haram, das lediglich in unsubstantiierter Weise vorgebracht wurde, findet auch in den Länderberichten keine Deckung.

Laut den diesbezüglich unbestrittenen Länderberichten ist davon auszugehen, dass etwa seit Ende 2014 verstärkt Flüchtlinge aus Nigeria, die vor der Gewalt von Boko Haram fliehen, in den Tschad flüchten. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführt, dass er als junger Mann mit muslimischen Glaubensbekenntnis in den Fokus der Boko Haram geraten würde, weil er als Kämpfer, Unterstützer interessant wäre, in weiterer Folge jedoch ausführt, dass er aufgrund seiner westlichen Einstellung, als "Ungläubiger" und "Verräter" betrachtet würde, so ist auch hier darauf hinzuweisen, dass dieses – allgemein gehaltene – Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits durch die vorliegenden Länderberichte nicht gedeckt ist, wonach es im Tschad zwar im Jahr 2015 zwar vermehrt zu Terror-Anschlägen kommt, und es in der Tschadseeregion angrenzenden Landesteilen des Tschad ein erhöhtes Anschlags- bzw. Entführungsrisiko besteht (AA 20.05.2016). Demgegenüber wird jedoch ausgeführt, dass mit der Beteiligung des Tschad an der Antiterroroperation Barkhane und der Bekämpfung von Boko Haram über die Staatsgrenzen hinaus, das Land in der Sahelregion trotz der repressiven Politik Débys als Garant für Stabilität und Sicherheit gehandelt wird.

Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung, sowie auch die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tschad vom 23.05.2016 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht begründet entgegen. Wenn er in seiner Beschwerde Artikel und Berichte zitiert, die von Übergriffen von Boko Haram berichten, so ist der Beschwerdeführer den Ausführungen im Länderbericht nicht entgegen getreten, zumal auch dort die Gruppierung Boko Haram in die Berichte aufgenommen und die Situation entsprechend zusammengefasst dargestellt wird. Auch die Berichte betreffend Wehrdienst stehen nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz behauptet, dass sich im vorgehaltenen Länderinformationsblatt keinerlei Angaben zum Wehrdienst finden, so ist dies zu widerlegen. Auf Seite 10 ist der Punkt 9. Wehrdienst angeführt und findet sich diese Passage ebenso im angefochtenen Bescheid vom 13.10.2017. Dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Ableistung des Wehrdienstes in seinem Heimatstaat hat und dem Einsatz des Militärs im Tschad aus politischen Gründen abweisend entgegensteht, begründet keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Dass der Beschwerdeführer, der sein Heimatland im Kindesalter verlassen hat, im Falle seiner Rückkehr als Verweigerer gelte, wird bloß behauptet und wird weder durch Informationen aus dem Länderbericht noch durch die in der Beschwerde zitierten Berichte bestätigt.

Zudem ist anzumerken, dass die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, nur dann asylrelevant sein kann, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen der Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.1999, Zl. 95/21/0831).

Gemessen an dieser Judikatur ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls die Asylrelevanz zu versagen, zumal seinen Angaben zufolge und auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zum Wehrdienst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ihm aufgrund eines Konventionsgrundes eine schlechtere Behandlung als anderen wehrpflichtigen Staatsangehörigen drohen würde. Etwas Gegenteiliges ist auch den in der Beschwerde zitierten Berichten nicht zu entnehmen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits ausführlich dargestellt, liegt der Ausreisegrund des Beschwerdeführers in Befürchtungen vor Verfolgung durch die Regierung. Gegen den Beschwerdeführer selbst liegt aber keine konkrete Verfolgungshandlung vor, diese leitet er von Problemen seiner Familie ab. Dem Vorbringen konnte kein Glauben geschenkt werden. Auch machte der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden geltend. Er hat somit keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht im Tschad - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Tschad die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat verschiedene Tätigkeiten beispielsweise als Arbeiter in einer Ölfirma, Viehhirte und LKW Fahrer ausgeübt und sind ihm diese Erfahrungen bei der Annahme einer Arbeit im Tschad sicherlich dienlich. Es ist ihm als gesunder und junger Mann zumutbar, sich eine, wenn auch bescheidene Existenz in seinem Herkunftsland zu sichern.

Weiteres ist anzumerken, dass auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge möglich war, ohne nennenswerte Deutschkenntnisse in Österreich (Schwarz)Arbeit zu finden, die Annahme erhärtet, dass es ihm auch möglich ist, in seinem Herkunftsstaat, Arbeit zu finden, und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Tschad nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Tschad besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in seinem Herkunftsland keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht im Tschad derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Tschad, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 30.09.2012 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 13.10.2017 zwar eine gewisse, auch auf Verzögerungen zurückgehende Dauer (Entscheidung über Zulässigkeit des Asylverfahrens in Österreich). Der seit 30.09.2012 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 5-jährigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und hauptsozialisiert wurde, sprachliche und kulturelle Verbindungen.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX am 15.11.2013 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1a FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 13.10.2017 die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie unten auszuführen sein wird – aberkannt.

Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits oben erörtert, beste

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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