TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/5 2000/03/0162

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des AM in D, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Böhler, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Bahnhofsplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. März 2000, Zl. UVS-2000/9/015-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. März 2000 schuldig erkannt, er habe als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges am 5. November 1999 in der Zeit von 03.30 Uhr bis 05.30 Uhr eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke vom Kontrollposten Kufstein - Kiefersfelden über die Inntalautobahn A 12 und die Brennerautobahn A 13 bis zur Hauptmautstelle Schönberg, Autobahnkilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. in der Absicht, die Fahrt über den Brennerpaß nach Italien fortzusetzen, durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine ordnungsgemäß ausgefüllte Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ordnungsgemäß ermöglicht (genannt Ecotag), mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane der Zollwacheabteilung Brenner MÜG am 5. November 1999 um 05.30 Uhr bei der Hauptmautstelle Schönberg, Autobahnkilometer 10,8, im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. nicht zur Prüfung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- verhängt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, eine Transitfahrt vorgenommen zu haben, noch zieht er die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in Zweifel. Er bringt vielmehr vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm fahrlässiges Handeln zur Last liege, weil er sich nicht ausreichend über die maßgeblichen Bestimmungen informiert habe. Er habe sich nämlich bei seinem - namentlich genannten - Chef ausreichend erkundigt, ob er besondere Vorkehrungen für die in Rede stehende Fahrt zu treffen habe, insbesondere, ob für die Fahrt durch Österreich Ökopunkte benötigt werden. Sein Chef habe ihn belehrt, dass für diese Fahrt keine Ökopunkte erforderlich seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem Chef die behaupteten Erkundigungen eingeholt habe, sei einerseits bei der belangten Behörde aktenkundig und zeige andererseits, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, die maßgeblichen Bestimmungen einzuhalten. Dass ihm eine offensichtlich falsche Auskunft erteilt worden sei, könne ihm nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker nach ständiger hg. Judikatur verlangt werden muss, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, wobei er sich nicht bloß auf Auskünfte seines Arbeitgebers verlassen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010, und die dort zitierte Vorjudikatur); die vom Beschwerdeführer bei seinem Chef eingeholten Auskünfte sind daher zur Glaubhaftsmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht geeignet.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030162.X00

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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