TE Vfgh Erkenntnis 2016/10/12 G478/2015 ua

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Veröffentlicht am 12.10.2016
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Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §10 Abs4, Abs5, Abs7
NationalbankG 1984 §38
2. StabilitätsG 2012 Art81 (Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank) §1
AEUV Art130
EU-Grundrechte-Charta
StGG Art5

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Eingriffe in Pensionen bzw Pensionsansprüche von Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank; bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zu derartigen, die Grundrechte beschränkenden Eingriffen eng auszulegen; keine Generalermächtigung zu verfassungsgesetzlich unüberprüfbaren Regelungen; Unionsrecht kein Prüfungsmaßstab; kein Widerspruch der einfachgesetzliche Regelungen betreffend die Einhebung von Pensionsbeiträgen, Anhebung des Pensionsantrittsalters, Änderung der Pensionsbemessung, Abschläge bei vorzeitiger Pensionierung, Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen und Entfall des Sterbequartals zum Vertrauensschutz; Eingriffe teils nicht intensiv bzw durch Übergangsregelungen gemildert

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anträge

1.       Der Zentralbetriebsrat der Oesterreichischen Nationalbank (erstantragstellende Partei) und die zweit- bis neuntantragstellenden Parteien sind klagende Parteien in einem gegen die Oesterreichische Nationalbank (im Folgenden: OeNB) angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren; die Zweit- bis Fünftantragsteller sind Dienstnehmer der OeNB und die Sechst- bis Neuntantragsteller Bezieher von Betriebspensionen der OeNB. Sie beantragen in ihren (durchwegs) Feststellungsbegehren (von denen lediglich die erstantragstellende Partei alle Feststellungsbegehren, die übrigen nur Teile dieser Begehren erhoben haben) auf das Wesentliche vereinfacht, dass

a) von den laufenden Bezügen und Sonderzahlungen der Dienstnehmer, die den Dienstbestimmungen I (in der Folge: DB I) bzw. den Dienstbestimmungen II (in der Folge: DB II) unterliegen, keine Pensionsbeiträge gemäß §1 Abs4 und Abs8 der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank (im Folgenden: PO OeNB), Art81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 (im Folgenden: 2. StabG 2012), BGBl I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, einzubehalten sind, betreffend die DB I jedoch nur hinsichtlich jener Dienstnehmer, die den vom Generalrat der OeNB am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der DB nicht bzw. nicht im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben;

b) die den DB I und den DB II unterliegenden Dienstnehmer bei Lösung des Dienstverhältnisses einen Pensionsanspruch nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Pensionsantrittsvoraussetzungen gemäß der PO Teil C der DB I bzw. Teil C der DB II haben, und zwar ohne Berücksichtigung des §1 Abs5 bzw. §1 Abs7 des Art81 des 2. StabG 2012;

c) sich die Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der PO Teil C der DB I bzw. der DB II ausschließlich aus den maßgebenden einzelvertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach §55 DB I bzw. §55 DB II ergibt, und zwar hinsichtlich jener Dienstnehmer, die den vom Generalrat der OeNB am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der DB nicht im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt oder diese Zustimmung widerrufen haben ohne Berücksichtigung des §1 Abs8a und Abs8b des Art81 des 2. StabG 2012, hinsichtlich jener Dienstnehmer, die den vom Generalrat der OeNB am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der DB im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt und diese Zustimmung nicht widerrufen haben ohne Berücksichtigung des §1 Abs8a, 8b und 8c des Art81 des 2. StabG 2012;

d) die Dienstnehmer der beklagten Partei, die den DB I bzw. den DB II unterliegen, bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspension vor dem in §1 Abs5 bzw. §1 Abs7 des Art81 des 2. StabG 2012 angeführten Pensionsalter und bei Erfüllung der vertraglichen Pensionsantrittsvoraussetzungen Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Maßgabe der PO Teil C der DB I bzw. der DB II haben, die nicht gemäß §1 Abs9 des Art81 des 2. StabG 2012 zu kürzen ist;

e) von den Dienstnehmern, die den DB I bzw. DB II unterliegen, keine Pensionssicherungsbeiträge gemäß §1 Abs1 und 2 erster bzw. zweiter Fall und Abs3 und Abs8 des Art81 des 2. StabG 2012 von den künftigen monatlichen Leistungen der Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung sowie von den zu diesen Bezügen gebührenden Sonderzahlungen an die beklagte Partei zu bezahlen sind;

f) die künftigen Pensionsleistungen nach den DB I und den DB II ohne Berücksichtigung des §1 Abs11 des Art81 des 2. StabG 2012, sondern entsprechend den vertraglichen Regelungen gemäß §51 Abs7 der PO der DB I, §45 Abs1 der Besoldungsordnung der DB I und §14 der Dienstordnung der DB I bzw. den ziffernmäßig gleichen Bestimmungen der DB II zu valorisieren sind;

g) die Dienstnehmer, die den DB I bzw. den DB II unterliegen und die den vom Generalrat der OeNB am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der DB nicht einzelvertraglich zugestimmt oder diese Zustimmung widerrufen haben ohne Berücksichtigung des §1 Abs12 des Art81 des 2. StabG 2012 entsprechend der vertraglichen Regelung des §60 DB I bzw. DB II, Anspruch auf ein Sterbequartal haben.

Die zweit- bis fünftantragstellenden Parteien erhoben die Feststellungsbegehren a) bis g) (jenes zu d) wurde nur von der viertantragstellenden Partei nicht erhoben), die sechst- bis neuntantragstellenden Parteien erhoben nur die Begehren zu e), f) und g).

Diese Klagebegehren richten sich gegen gesetzliche Eingriffe in das Besoldungs-system und in das Pensionssystem der OeNB, wie sie mit Art81 des 2. StabG 2012, BGBl I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, vorgesehen sind. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien (im Folgenden: ASG Wien) wies alle Klagebegehren mit Urteil vom 30. Juni 2015, 5 Cga 57/15k, als unbegründet ab.

Aus Anlass der beim ASG Wien innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Berufung gegen dieses Urteil beantragt die erstantragstellende Partei gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG die Aufhebung der Wortfolge "und Bedienstete" in §10 Abs4 Z1 sowie in §10 Abs7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014, als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig" sowie ferner die Aufhebung der Bestimmungen des §1 Abs1 bis 4, der Wortfolge "und Bedienstete" in §1 Abs5, §1 Abs6, der Wortfolge "und Bedienstete" in §1 Abs7, §1 Abs8 bis 9, die Wortfolge "und Bedienstete" in §1 Abs10 sowie §1 Abs11 bis 13 in Art81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, als verfassungswidrig. Die von den zweit- bis fünftantragstellenden Parteien gestellten Anträge weichen von diesem Antrag geringfügig ab.

"In eventu" beantragen diese Parteien (nur) die Aufhebung des gesamten §1 in den PO OeNB in Art81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014 sowie (als zweites Eventualbegehren) die Aufhebung (nur) des gesamten §10 Abs4 Z1 und Abs7 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014.

Die sechst- und siebtantragstellenden Parteien beantragen die Aufhebung der Wortfolge "und Bedienstete" in §10 Abs4 Z2 sowie des §10 Abs5 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014, als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig" sowie ferner die Aufhebung der Wortfolge "und Bediensteten" in §1 Abs1, erster Satz sowie des §1 Abs2 Z1, §1 Abs3, Abs8, Abs11 und Abs12 in Art81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, als verfassungswidrig.

"In eventu" beantragen die sechst- und siebtantragstellenden Parteien (nur) die Aufhebung des gesamten §1 in den PO OeNB in Art81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, sowie – ebenfalls mit "in eventu" eingeleitet – als zweites Eventualbegehren die Aufhebung (nur) des gesamten §10 Abs4 Z2 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014.

Die achtantragstellende Partei beantragt die Aufhebung der Wortfolge "und Bedienstete" in §10 Abs4 Z2 sowie die Wortfolge "1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt" in §10 Abs5 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014, als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig" sowie die Aufhebung der Wortfolge "und Bediensteten" in §1 Abs1, erster Satz, die Wortfolgen "bis 150% ... 5,8%" sowie "über 150% bis 200% ... 10%" in §1 Abs2 Z1, ferner §1 Abs3, Abs8, Abs11 und Abs12 in den PO OeNB in Art81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, als verfassungswidrig.

"In eventu" beantragt die achtantragstellende Partei die Aufhebung des gesamten §1 in den PO OeNB in Art81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014 sowie – ebenfalls mit "in eventu" eingeleitet – als zweites Eventualbegehren die Aufhebung (nur) des gesamten §10 Abs4 Z2 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014.

Die neuntantragstellende Partei beantragt schließlich die Aufhebung der Wortfolge "und Bedienstete" in §10 Abs4 Z2 sowie die Wortfolge "1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt" in §10 Abs5 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014, als "verfassungswidrig, weil grundprinzipienwidrig" sowie die Aufhebung der

Wortfolge "und Bediensteten" in §1 Abs1, erster Satz sowie die Wortfolge "bis 100% ... 3,3%" in §1 Abs2 Z2, ferner des §1 Abs3, Abs8, Abs11 und Abs12 in den PO OeNB in Art81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014, als verfassungswidrig.

"In eventu" beantragt die neuntantragstellende Partei die Aufhebung des gesamten §1 in den PO OeNB in Art81 des 2. StabG 2012, BGBI. I 35/2012 idF BGBl I 46/2014 sowie – ebenfalls mit "in eventu" eingeleitet – als zweites Eventualbegehren die Aufhebung des §10 Abs4 Z2 BezBegrBVG, BGBI. I 64/1997 idF BGBI. I 46/2014.

II.      Rechtslage

1.       Das Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 – NBG), BGBl 50/1984 (Wv), lautet in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Bestimmungen

§1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (AEUV), das Protokoll (Nr 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr C83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

§2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).

(2) – (5) […]"

"Grundkapital und Aktionär

§8. Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt zwölf Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.

§9. Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt."

"Personal der Bank

§38. (1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.

(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.

(4) Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl Nr 100/1993, anzuwenden.

§39. Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt."

2.       §10 Abs2 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl I 64/1997 idF des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes (SpBegrG), BGBl I 46/2014, lauten:

"(2) Die Bezüge von Funktionären und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank und von Funktionären der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen bzw. Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit, bei Funktionen bzw. Tätigkeiten auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für diese Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.

(3) Die Obergrenze

1. für Ruhebezüge und Versorgungsbezüge von Funktionären und Bediensteten von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen sowie

2. für die gesetzliche Pensionsversicherung oder ihr entsprechende Alterssicherungssysteme ergänzende leistungsorientierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen des Arbeitgebers an die in Z1 genannten Funktionäre und Bediensteten

beträgt das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955. Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aus einem ihr entsprechenden Alterssicherungssystem sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesgesetzgebung ist befugt, für

1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, einen – dem Dienstrecht der Bundesbeamten grundsätzlich entsprechenden – Beitrag von den Bezügen,

2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen einen angemessenen Sicherungsbeitrag von den Leistungen gemäß Abs3

festzulegen, der an jenen Rechtsträger zu leisten ist, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen.

(5) Ein Sicherungsbeitrag gemäß Abs4 Z2 von Leistungen, die die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG übersteigen, darf höchstens

1. 10% für jenen Teil, der 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,

2. 20% für jenen Teil, der 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, sowie

3. 25% für jenen Teil, der 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigt,

betragen.

(6) Unbeschadet des §2 Abs3 ist die Landesgesetzgebung befugt, dem Abs4 vergleichbare Regelungen für

1. Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art14b Abs2 Z2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,

2. ehemalige Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern gemäß Z1 sowie deren Angehörige und Hinterbliebene

zu treffen. Abs5 gilt sinngemäß.

(7) Für Funktionäre und Bedienstete von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene können, soweit sie nicht von Abs6 erfasst sind, den Bestimmungen des Dienstrechts der Bundesbeamten betreffend die Versetzung in den Ruhestand sowie die Bemessung und Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge vergleichbare Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn die genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder Bestimmungen, die in ihren Grundsätzen jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechen, unterliegen."

3.       Der die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank (PO OeNB) betreffende Art81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 35/2012 idF des Art6 SpBegrG, BGBl I 46/2014, lautet:

"Artikel 81

Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

§1. (1) Die ehemaligen Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Leistungen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten. Ebenso haben die Funktionäre und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I oder II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspension) haben, und ihre versorgungsberechtigten Angehörigen und Hinterbliebenen, von ihren zukünftigen Ruhe- und Versorgungsbezügen einen Pensionssicherungsbeitrag an die Oesterreichische Nationalbank zu entrichten.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsteile, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabellen genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, liegen, den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz der monatlichen Leistung:

1. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen I

bis 150%

5,8%

über 150% bis 200%

10%

über 200% bis 300%

20%

über 300%

25%

2. für Leistungen aufgrund der Dienstbestimmungen II

bis 100%

3,3%

über 100% bis 150%

5%

über 150% bis 200%

10%

über 200% bis 300%

20%

über 300%

25%

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag gemäß Abs1 ist auch von zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebührenden Sonderzahlungen zu entrichten, wobei für die Bemessung des Pensionssicherungsbeitrags von der Sonderzahlung die gleichen Prozentsätze wie für die jeweilige monatliche Leistung zur Anwendung kommen. Er ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Ausgleichzulagenrichtsatz nach §293 Abs1 ASVG nicht unterschritten wird. Bei der Bestimmung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bei Zuschusspensionen ist der aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955, stammende Teil der Gesamtpension nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Oesterreichische Nationalbank für mehr als fünf Jahre die Entrichtung der auf den bezugsberechtigten Dienstnehmer entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung übernommen hat.

(4) Die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben einen Pensionsbeitrag von ihren ab 1. Jänner 2015 gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt:

ab 1. Jänner 2015

5%

ab 1. Jänner 2016

7%

ab 1. Jänner 2017

9%

ab 1. Jänner 2018

10,25%

(5) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs4 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen bei Dienstunfähigkeit) frühestens nach Vollendung des 780. Lebensmonats oder nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate, wenn das in der dritten Spalte genannte Lebensmonat vollendet wurde:

ab 1. Jänner 2015

420

660.

ab 1. Jänner 2016

426

666.

ab 1. Jänner 2017

432

672.

ab 1. Jänner 2018

438

678.

ab 1. Jänner 2019

444

684.

ab 1. Jänner 2020

450

690.

ab 1. Jänner 2021

456

696.

ab 1. Jänner 2022

456

702.

ab 1. Jänner 2023

456

708.

ab 1. Jänner 2024

456

714.

ab 1. Jänner 2025

456

720.

ab 1. Jänner 2026

456

726.

ab 1. Jänner 2027

456

732.

ab 1. Jänner 2028

456

738.

(6) Die ab dem 1. April 1993 und vor dem 1. Mai 1998 in ein Dienstverhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank aufgenommenen Funktionäre und Bediensteten, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Pension haben, haben für die ab 1. Jänner 2015 gebührenden monatlichen Bezüge für Bezugsteile bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% und für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem §45 ASVG einen Pensionsbeitrag in Höhe von 3% ihrer Monatsbezüge und Sonderzahlungen an die Oesterreichische Nationalbank zu leisten. Der Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem §45 ASVG beträgt ab 1. Jänner 2016 4% und ab 1. Jänner 2017 5%.

(7) Für Funktionäre und Bedienstete nach Abs6 besteht ein Anspruch auf eine Pension (ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit) frühestens nach Zurücklegung der in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführten Dienstmonate oder nach Vollendung des in der dritten Spalte der folgenden Tabelle genannten Lebensmonats:

ab 1. Jänner 2015

480

720.

ab 1. Jänner 2016

486

726.

ab 1. Jänner 2017

492

732.

ab 1. Jänner 2018

498

738.

ab 1. Jänner 2019

504

744.

ab 1. Jänner 2020

504

750.

ab 1. Jänner 2021

504

756.

ab 1. Jänner 2022

504

762.

ab 1. Jänner 2023

504

768.

ab 1. Jänner 2024

504

774.

ab 1. Jänner 2025

504

780.

(8) Die Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sind von der gehalts- bzw. pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten und an die Oesterreichische Nationalbank abzuführen.

(8a) Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen auf Grund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II ist der Durchschnitt der letzten 216 Monatsbezüge. Gebührt eine Pension erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl 216 durch die Zahl in der rechten Spalte zu ersetzen:

2015

1

2016

14

2017

28

2018

42

2019

56

2020

70

2021

84

2022

98

2023

112

2024

126

2025

140

2026

154

2027

168

2028

182

2029

196

2030

210

Wurden die Voraussetzungen für eine Pensionierung bereits in einem früheren Kalenderjahr als jenem des Pensionsantritts erfüllt, ist der Durchrechnungszeitraum dieses früheren Kalenderjahres heranzuziehen.

(8b) Anlässlich der Bemessung der Pension im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II ist eine Vergleichspension ohne Anwendung von Abs8a zu berechnen. Falls erforderlich ist die Pension durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass sie 90% der Vergleichspension beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt erfüllt waren:

Jahr

Prozentsatz

2016

95%

2017

94,5%

2018

94%

2019

93,5%

2020

93%

2021

92,5%

2022

92%

2023

91,5%

2024

91%

2025

90,5%

(8c) Abs8b ist auf die in Abs13 genannten Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 90% der Prozentsatz 95% tritt und folgende Übergangstabelle gilt:

Jahr

Prozentsatz

2016

97,5%

2017

97,25%

2018

97%

2019

96,75%

2020

96,5%

2021

96,25%

2022

96%

2023

95,75%

2024

95,5%

2025

95,25%

(9) Bei Inanspruchnahme einer Pension oder Zuschusspensionen vor dem in Abs5 bzw. 7 angeführten Pensionsalter ist die Pension pro Monat des vorzeitigen Pensionsantritts um 0,35%, maximal jedoch um 15%, zu kürzen.

(10) Der Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank kann für deren Funktionäre und Bedienstete eine Korridorpensionsregelung beschließen. Die Korridorpension darf frühestens mit Ablauf des Monats angetreten werden, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, wenn zum Zeitpunkt des Pensionsantritts eine Gesamtdienstzeit von mindestens 480 Monaten erbracht wurde. Die Korridorpension ist pro Monat des Pensionsantritts vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um 0,425% zu kürzen.

(11) Die Pensionen oder Zuschusspensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Dies gilt auch für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, welche aufgrund der Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember 2014 bereits einen Anspruch auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension oder Zuschusspensionen) haben. Die erstmalige Anpassung einer Pension oder Zuschusspensionen (ausgenommen Leistungen für Hinterbliebene) ist – abweichend vom ersten Satz – erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(12) Nach dem Ableben eines Anspruchsberechtigten auf eine Pension oder Zuschusspension gebührt kein Sterbequartal.

(13) Die Absätze 4, 9 und 12 gelten nicht für Funktionäre und Bedienstete der Oesterreichischen Nationalbank, welche noch im Aktivstand und vor dem 30. April 2014 den vom Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank am 13. März 2014 beschlossenen Änderungen der Dienstbestimmungen im vollen Umfang einzelvertraglich zugestimmt haben, solange diese Zustimmungserklärung rechtswirksam bleibt.

§2. (1) Bezu

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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