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69/04 AusländerbeschäftigungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrages eines Ausländers auf Aufhebung einer Voraussetzung für eine Beschäftigungsbewilligung mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines BescheidesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag, begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "und zuletzt gemäß §1 Abs2 lita vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war" in §4 Abs1 Z1 AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 72/2013, als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. §1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl I 25/2011, lautet wie folgt:
"Geltungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
b) – m) […]
(3) – (4) […]"
2. §4 des AuslBG, BGBl 218/1975 idF BGBl I 72/2013, lautete wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß §54 Abs1 Z2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß §46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß §1 Abs2 lita vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. – 9. […]
(2) – (7) […]"
3. §21 des AuslBG, BGBl 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl 450/1990, lautet wie folgt:
"Stellung des Ausländers im Verfahren
§21. Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des §2 Abs3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
1.1. Der Antragsteller bringt im Wesentlich vor aus Ghana zu stammen und in Österreich gemäß §46a Fremdenpolizeigesetz (FPG) geduldet zu sein. Am 30. Juni 2016 sowie am 30. März 2017 habe der Antragsteller Einstellungszusagen erhalten, welche nach wie vor aufrecht seien. Das AMS habe für den Antragsteller jedoch keine Beschäftigungsbewilligung gemäß §4 Abs1 Z1 AuslBG ausgestellt, da er zwar geduldet, aber zuvor weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt gewesen sei, wie dies die Wortfolge "und zuletzt gemäß §1 Abs2. lita vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war" in §4 Abs1 Z1 AuslBG fordere.
1.2. Zur Legitimation brachte der Antragsteller vor, dass er unmittelbar betroffen sei, da keinem Arbeitgeber für ihn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden könne. Der Umweg sei unmöglich, da die Bewilligung gemäß §4 Abs1 Z1 AuslBG lediglich dem Arbeitgeber ausgestellt werde, nicht jedoch dem Arbeitnehmer. Unzumutbar sei es dem Antragsteller, eine nicht vom AuslBG gedeckte Arbeit auszuüben, um sich dabei betreten zu lassen und einen Strafbescheid zu erhalten.
1.3. Die zitierte Wortfolge in §4 Abs1 Z1 AuslBG verletze den Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Für Geduldete gemäß §46a FPG, die zuvor asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt waren, können Arbeitgeber Beschäftigungsbewilligungen erhalten, für Geduldete gemäß §46a FPG ohne diesen vorangegangen Status, sei dies nicht möglich. Ob ein Fremder gemäß §46a FPG geduldet und zuvor asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt gewesen sei, bedeute aufenthaltsrechtlich keinen Unterschied zu einem Fremden, der gemäß §46a FPG geduldet, aber zuvor nicht asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt gewesen sei. Sowohl ein Fremder, der gemäß §46a FPG geduldet werde und zuvor asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt gewesen sei, als auch ein nach §46a FPG Geduldeter, der zuvor keinen asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe, habe Anspruch auf die landesgesetzlich geregelte Grundversorgung. Da die Duldung gemäß §46a FPG nicht differenziere, dürfe auch betreffend des Zuganges zum Arbeitsmarkt in §4 Abs1 Z1 AuslBG nicht zwischen gemäß §46a FPG Geduldeten differenziert werden.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie die Prozessvoraussetzungen bestritten und eine Zurückweisung des Antrages begehrt hat.
IV. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
1.2. Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Antragsteller jedoch offen:
1.3. Gemäß §4 Abs1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen. Zwar sind die Bestimmungen des AuslBG in erster Linie an Arbeitgeber ausländischer Personen adressiert, §21 AuslBG bestimmt aber, dass der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des §2 Abs3 leg.cit. vorhanden ist, Parteistellung hat.
1.4. Das hat zur Folge, dass der Antragsteller einen allenfalls abweisenden Bescheid erwirken und auf diesem Weg seine Bedenken gegen §4 Abs1 Z1 AuslBG an den Verfassungsgerichtshof herantragen kann.
2. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Parteistellung, Aufenthaltsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G373.2016Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017