RS Vfgh 2017/11/24 V92/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2017
beobachten
merken

Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Stmk LStVG 1964 §8 Abs3, Abs5
V des Gemeinderates der Gemeinde Gniebing-Weißenbach vom 26.06.2013 betr Auflassung eines öffentlichen Gutes

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung eines Weggrundstückes als öffentliches Gut mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Darlegung einer Unmöglichmachung des Zugangs zu den Grundstücken der Antragsteller

Rechtssatz

Kein subjektives (öffentliches) Recht auf Beibehaltung des Gemeingebrauchs im Fall der Auflassung einer Gemeindestraße gem §8 Abs5 Stmk LStVG 1964 (vgl VfSlg 17267/2004).

Zwar räumt §8 Abs5 leg cit den Anliegern das Recht auf Zugang zu ihrem Grundstück ein (indem es die Auflassung nur bei oder unter Wahrung des Zugangs vorsieht), doch müssen die Antragsteller behaupten, dass ihnen mit der Auflassung einer Straße der Zugang (die Zufahrt) zu ihrem Grundstück verschlossen wäre.

Die Antragsteller führen aus, dass auf Grund der Auflassung des Gemeingebrauchs ihre Nutzungsmöglichkeit im wesentlichen Umfang eingeschränkt werde, da sie im Rahmen des bisherigen Gemeingebrauchs das Trennstück 1 des Weggrundstückes Nr 1579/1 unbeschränkt mit Fahrzeugen aller Art und unabhängig von der Nutzung ihrer Grundstücke befahren hätten können. Sie bringen aber nicht vor, in welcher Weise sie in der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften durch die Beschränkung auf die Benützung mit landwirtschaftlichen Geräten beeinträchtigt würden.

Die Stadtgemeinde Feldbach hat im Rahmen der Aktenvorlage vor dem VfGH ausgeführt, dass auf Grund der vorhandenen Geländesituation eine Zufahrt zum gewidmeten Grundstück über die nördlich vorbeiführende Gemeindestraße möglich sei; die Zufahrtsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten über das Trennstück 1 des Weggrundstückes Nr 1579/1 sei weiterhin gegeben.

Die Antragsteller vermögen somit nicht darzutun, inwiefern ihnen durch die angefochtene Verordnung der Zugang zum gewidmeten Teil "Dorfgebiet" unmöglich gemacht werde.

Entscheidungstexte

  • V92/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2017 V92/2017

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Gemeingebrauch (einer Straße), Widmung (einer Straße), Auflassung (einer Straße), Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V92.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten