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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung eines Weggrundstückes als öffentliches Gut mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Darlegung einer Unmöglichmachung des Zugangs zu den Grundstücken der AntragstellerRechtssatz
Kein subjektives (öffentliches) Recht auf Beibehaltung des Gemeingebrauchs im Fall der Auflassung einer Gemeindestraße gem §8 Abs5 Stmk LStVG 1964 (vgl VfSlg 17267/2004).
Zwar räumt §8 Abs5 leg cit den Anliegern das Recht auf Zugang zu ihrem Grundstück ein (indem es die Auflassung nur bei oder unter Wahrung des Zugangs vorsieht), doch müssen die Antragsteller behaupten, dass ihnen mit der Auflassung einer Straße der Zugang (die Zufahrt) zu ihrem Grundstück verschlossen wäre.
Die Antragsteller führen aus, dass auf Grund der Auflassung des Gemeingebrauchs ihre Nutzungsmöglichkeit im wesentlichen Umfang eingeschränkt werde, da sie im Rahmen des bisherigen Gemeingebrauchs das Trennstück 1 des Weggrundstückes Nr 1579/1 unbeschränkt mit Fahrzeugen aller Art und unabhängig von der Nutzung ihrer Grundstücke befahren hätten können. Sie bringen aber nicht vor, in welcher Weise sie in der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften durch die Beschränkung auf die Benützung mit landwirtschaftlichen Geräten beeinträchtigt würden.
Die Stadtgemeinde Feldbach hat im Rahmen der Aktenvorlage vor dem VfGH ausgeführt, dass auf Grund der vorhandenen Geländesituation eine Zufahrt zum gewidmeten Grundstück über die nördlich vorbeiführende Gemeindestraße möglich sei; die Zufahrtsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten über das Trennstück 1 des Weggrundstückes Nr 1579/1 sei weiterhin gegeben.
Die Antragsteller vermögen somit nicht darzutun, inwiefern ihnen durch die angefochtene Verordnung der Zugang zum gewidmeten Teil "Dorfgebiet" unmöglich gemacht werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Gemeingebrauch (einer Straße), Widmung (einer Straße), Auflassung (einer Straße), Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V92.2017Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017