RS Vfgh 2017/11/24 G373/2016

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
AuslBG §4 Abs1 Z1, §21

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages eines Ausländers auf Aufhebung einer Voraussetzung für eine Beschäftigungsbewilligung mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines - in Österreich gemäß §46a FremdenpolizeiG 2005 geduldeteten - Staatsangehörigen von Ghana auf Aufhebung einer Wortfolge in §4 Abs1 Z1 AuslBG.

Gemäß §4 Abs1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen. Zwar sind die Bestimmungen des AuslBG in erster Linie an Arbeitgeber ausländischer Personen adressiert, §21 AuslBG bestimmt aber, dass der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des §2 Abs3 leg cit (den Arbeitgebern gleichzuhaltende Person) vorhanden ist, Parteistellung hat.

Das hat zur Folge, dass der Antragsteller einen allenfalls abweisenden Bescheid erwirken und auf diesem Weg seine Bedenken gegen §4 Abs1 Z1 AuslBG an den VfGH herantragen kann.

Entscheidungstexte

  • G373/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2017 G373/2016

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Parteistellung, Aufenthaltsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G373.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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