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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer - die Widmung einer Straße als Autostraße aufhebenden - Verordnung mangels Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden StraßenerhalterinRechtssatz
Die Antragstellerin leitet ihre Antragslegitimation aus ihrer Stellung als Straßenerhalterin der P 1-Felbertauernstraße ab. Die Begründung der Antragslegitimation erschöpft sich in dem Hinweis, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Verordnung die rechtliche Möglichkeit verliere, die P 1-Felbertauernstraße im betroffenen Abschnitt weiterhin als Autostraße zu betreiben. Sie konkretisiert jedoch nicht, inwieweit dadurch in ihre Rechtssphäre als Straßenerhalterin der P 1-Felbertauernstraße unmittelbar und aktuell (nachteilig) eingegriffen wird. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, warum sie in ihrer Rechtsposition durch die gesamte Verordnung beeinträchtigt sein könnte, bezieht sich die Verordnung doch auch auf einen Straßenabschnitt (B 161-Pass-Thurn-Straße), von dem die Antragstellerin nicht einmal behauptet, Straßenerhalterin zu sein. Somit hat die Antragstellerin nicht dargetan, durch die gesamte Verordnung in ihrer Rechtssphäre unmittelbar und aktuell betroffen zu sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V102.2017Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017