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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des E L in B, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. Juni 2017, LVwG-318-18/2017-R15, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens und Erteilung eines Auftrages gemäß § 40 Abs. 3 Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Berufungskommission der Stadt Bludenz; weitere Partei:
Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt B vom 12. April 2017, mit welchem im innergemeindlichen Instanzenzug der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Baubewilligung für den Umbau der Heubarge mit Weideunterstand (Abbruch und Neuerrichtung des Wohnteiles bei dieser Heubarge) auf einer näher bezeichneten Liegenschaft wegen Fehlens der Zustimmung der Grundeigentümerin zurückgewiesen und dem Revisionswerber gemäß § 40 Abs. 3 Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001 idgF, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des illegal neu errichteten Wohnteiles) binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides aufgetragen worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer Maßgabe hinsichtlich der Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestätigt.
5 Zur Begründung führte das LVwG aus, das Bauvorhaben des Revisionswerbers stelle einen Umbau gemäß § 2 Abs. 1 lit. n BauG dar. Ein solcher Umbau sei als wesentliche Änderung eines Gebäudes gemäß § 18 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu qualifizieren und damit baubewilligungspflichtig. Dass es durch den Umbau zu keiner wesentlichen Umgestaltung des Erscheinungsbildes des Gebäudes gekommen sei, spiele für die Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz keine Rolle.
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. a BauG seien dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt sei, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber bereits mit der Baueingabe um Zustimmung der Stadt B als Grundeigentümerin angesucht. Der Stadtrat der Stadt B habe eine solche Zustimmung jedoch abgelehnt. Ein Mängelbehebungsauftrag habe daher unterbleiben können. Mangels Zustimmung der Grundeigentümerin zum Bauvorhaben sei der Bauantrag des Revisionswerbers demnach zu Recht zurückgewiesen worden und die Verfügung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 BauG sei gleichfalls zu Recht erfolgt.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, die Rechtsfrage, ob der Neubau eines durch einen Unfall zerstörten Gebäudeteiles in genau den gleichen Abmessungen wie der zerstörte Gebäudeteil als Umbau oder als Neubau rechtlich einzuordnen sei, sei von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, zu der es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Die Zerstörung eines Gebäudes durch einen Unfall sei nämlich vom Willen des Bauführers unabhängig, während sowohl die wesentliche Umgestaltung eines Gebäudes als auch der Abbruch eines Gebäudes Entscheidungen des Bauführers aufgrund seiner eigenen freien Willensbildung.
7 Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1 lit. a BauG bedürfen die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, ausgenommen sachverhaltsmäßig vorliegend nicht in Betracht kommender kleiner Gebäude, einer Baubewilligung. Dies gilt auch für als Umbau (vgl. § 2 Abs. 1 lit. n leg. cit.) zu wertende Baumaßnahmen. Sind demnach sowohl der Neubau als auch der Umbau eines Gebäudes bewilligungspflichtig (was auch der Revisionswerber grundsätzlich nicht in Abrede stellt), ist die zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Frage der Abgrenzung zwischen Neu- und Umbau nach der Ursache bzw. den persönlichen Motiven des Bauwerbers für die Baumaßnahme nicht relevant.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/05/0288, VwSlg 17.175 A/2007) muss, wenn der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, die Zustimmung des Letzteren zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung "liquid" vorliegen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0110). Das Vorliegen der Zustimmung der Stadt B für die Wiedererrichtung der Heubarge bedeutet jedoch nicht, dass sich diese auch auf die nach dem Revisionsvorbringen erst durch einen Unfall bei den Bauarbeiten notwendig gewordene Wiedererrichtung des Anbaus (Wohnteiles) erstreckt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2017
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060185.L00Im RIS seit
12.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017