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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
§ 28 Abs. 7 VwGVG 2014 stellt es ins Ermessen des VwG, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (vgl. den B vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0072). Auch wenn das Gesetz nicht explizit Determinanten für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. das E vom 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L04Im RIS seit
12.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018