RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0023

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
VwGVG 2014 §8 Abs1;

Rechtssatz

Geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das VwG über (zum Übergang der Zuständigkeit nach ungenütztem Verstreichen der Nachholfrist vgl. das E vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052; betreffend verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über aufsichtsbehördliche Genehmigungen im Bescheidbeschwerdeverfahren vgl. beispielsweise die Beschlüsse vom 2. August 2017, Ra 2017/05/0202, sowie vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0184, und das E vom 20. Juni 2017, Ro 2016/01/0012), hat das VwG allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist, wobei ein solcher, im vorliegenden Fall dennoch erfolgter Ausspruch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der revisionswerbenden Parteien bewirkt (vgl. das E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L03

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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