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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9;Rechtssatz
Soweit die Revision in der Darstellung der Zulässigkeitsbegründung die Ansicht vertritt, dem VwG sei im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit zugekommen, über die aufsichtsbehördliche Genehmigung abzusprechen, verkennt sie, dass Art. 119a Abs. 9 B-VG die Legitimation der Gemeinde zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG auch wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde begründet (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L02Im RIS seit
12.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018