RS Vwgh 2017/10/24 Ra 2016/06/0023

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §16 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Revision in der Darstellung der Zulässigkeitsbegründung die Ansicht vertritt, dem VwG sei im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit zugekommen, über die aufsichtsbehördliche Genehmigung abzusprechen, verkennt sie, dass Art. 119a Abs. 9 B-VG die Legitimation der Gemeinde zur Erhebung einer Beschwerde an das VwG auch wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde begründet (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L02

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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