Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. der Gemeinde Hof bei Salzburg sowie 2. des Bürgermeisters der Gemeinde Hof bei Salzburg, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. November 2015, LVwG- 3/248/13-2015, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Gemeinde Hof bei Salzburg hat der Salzburger Landesregierung Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 beantragte der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde gemäß § 67 Abs. 9 Sbg. Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für eine Teiländerung des Flächenwidmungsplanes durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (in der Folge: Landesregierung). Die Änderung des Flächenwidmungsplans sah in dem in Rede stehenden Bereich die Umwidmung einer bisher als Grünland - ländliches Gebiet ausgewiesenen Fläche im Ausmaß von insgesamt 4040 m2 teils in Bauland - erweitertes Wohngebiet, teils in Bauland - Betriebsgebiet vor.
2 Nachdem über den Antrag der revisionswerbenden Gemeinde vom 24. Februar 2014 keine Entscheidung ergangen war, erhob die revisionswerbende Gemeinde Säumnisbeschwerde, welche bei der Landesregierung am 2. Februar 2015 einlangte.
3 Mit Erledigung vom 24. April 2015 versagte die Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Gemeinde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. August 2015 als unzulässig zurückgewiesen, da das Verwaltungsgericht die angefochtene Erledigung vom 24. April 2015 als nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid qualifizierte.
4 In der Folge wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 25. August 2015 die beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Gemeinde fristgerecht Beschwerde, über die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch keine Entscheidung ergangen war.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Säumnisbeschwerde der revisionswerbenden Gemeinde statt und versagte die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die in Rede stehende Teiländerung des Flächenwidmungsplans gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 und Z 6 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Z 1 sowie § 82 Abs. 2 Z 1 ROG 2009. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Bewilligung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Planungsgebiet westlich der E.-Landesstraße liege und direkt an diese angrenze. Dieses Gebiet werde im Räumlichen Entwicklungskonzept der revisionswerbenden Gemeinde (im Folgenden: REK) als "W3-Bereich am R.-feld - S.-weg" bezeichnet und seien im REK für diesen Bereich im Originaltext folgende Festlegungen getroffen worden: "Entwicklung innerhalb der Siedlungsgrenzen laut Plandarstellung. Im Randbereich zur E.-Landestraße, Hintanhaltung der Wohnnutzung". Es sei demnach davon auszugehen, dass im unmittelbaren Bereich der Landesstraße eine Wohnnutzung nicht erwünscht sei und somit eine Widmung solcher Flächen als reines beziehungsweise erweitertes Wohngebiet jedenfalls nicht erfolgen solle. Dies sei nach den erläuternden Anmerkungen im REK (S. 16) darauf zurückzuführen, dass bei der E.-Landesstraße ein Randstreifen im Ausmaß von 35 m bis 40 m gemäß Handlungsstufe 2 oder darüber lärmbelastet sei. Diesen Vorgaben werde die Widmung des nördlichen Teils der Planungsfläche, der als Betriebsgebiet ausgewiesen werden solle, gerecht. Mit dem REK nicht in Übereinstimmung stehe jedoch die Widmung des südlichen "straßenseitigen" Teils der Planungsfläche, welcher als erweitertes Wohngebiet ausgewiesen werden solle und auf dem sich ein ehemaliges landwirtschaftliches, aber schon seit längerer Zeit nur zu privaten Wohnzwecken genutztes Gebäude befinde. Der Entwicklungsbereich "2W" liege zwar innerhalb des für das Planungsgebiet maßgeblichen Bereiches "W3". Allerdings beziehe sich die Vorgabe des REK, im Bereich "W3" die Wohnnutzung hintanzuhalten, nach der örtlichen Bezeichnung "am R.-feld - S.- weg", wo das betroffene Teilgrundstück unmittelbar liege, sowie nach den Planunterlagen auch auf den südlichen, an der E.- Landesstraße gelegenen Teil der gegenständlichen Grundparzelle, der als erweitertes Wohngebiet gewidmet werden solle. Da das Vorhaben im Widerspruch zu den angestrebten Strukturverhältnissen und auch im Widerspruch zu § 44 Abs. 2 Z 1 ROG 2009 stehe, entspreche die in Rede stehende Flächenwidmungsplanänderung nicht den Vorgaben des REK. Die beantragte aufsichtsbehördliche Genehmigung sei daher gemäß § 75 ROG 2009 zu versagen.
7 Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Es seien gegenständlich keine Rechts-, sondern nur sachverhaltsbezogene Fragen zu klären gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Kostenersatz beantragt werden.
9 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
10 Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG ausschließlich die Gemeinde, nicht aber Dritte oder Organe der Gemeinde und somit auch nicht der Bürgermeister der von der aufsichtsbehördlichen Entscheidung betroffenen Gemeinde revisionslegitimiert sind. Ebenso kommt nicht dem Bürgermeister, sondern nur der Gemeinde Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zu (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0184, mwN). Die Revision des Bürgermeisters der revisionswerbenden Gemeinde erweist sich daher bereits mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig.
11 Die vorliegende Revision der Erstrevisionswerberin erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Wenn sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit darauf beruft, dass im Fall ihrer Unzulässigkeit ein Widerspruch zum Rechtstaatsprinzip bestünde, da die aufsichtsbehördliche Entscheidung in diesem Fall in einer einzigen "Instanz" ergangen und nicht überprüfbar wäre, ist festzuhalten, dass wie oben dargestellt, die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
16 Unter diesem Gesichtspunkt vertritt die Revision in der Darstellung der Zulässigkeitsbegründung weiters die Ansicht, dem Verwaltungsgericht sei im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit zugekommen, über die aufsichtsbehördliche Genehmigung abzusprechen. Mit diesem Vorbringen verkennen die revisionswerbenden Parteien, dass Art. 119a Abs. 9 B-VG die Legitimation der Gemeinde zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde begründet (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwH). Infolge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde der revisionswerbenden Gemeinde war daher nach ungenütztem Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das Verwaltungsgericht übergegangen (zum Übergang der Zuständigkeit nach ungenütztem Verstreichen der Nachholfrist vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052; betreffend verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über aufsichtsbehördliche Genehmigungen im Bescheidbeschwerdeverfahren vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 2. August 2017, Ra 2017/05/0202, sowie vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0184, und das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ro 2016/01/0012).
17 Das Verwaltungsgericht hatte nach Übergang der Zuständigkeit allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen war, wobei ein solcher, im vorliegenden Fall dennoch erfolgter Ausspruch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der revisionswerbenden Parteien bewirkte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075).
18 Das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2015, 2013/06/0150, betraf eine Konstellation, in der die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden waren und in der der Verwaltungsgerichtshof den verspätet nachgeholten Bescheid der belangten Behörde behob, da nach Ablauf der Frist für die Nachholung des Bescheides die Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen war. Inwiefern die in dem zuletzt genannten Erkenntnis getroffenen Aussagen sowie die "bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG alt" fallbezogen zu übertragen beziehungsweise maßgeblich wären, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar (vgl. auch VwGH 19. September 2017, Ro 2017/20/0001).
19 Soweit die Revision ins Treffen führt, dass gegenständlich nicht nur sachverhaltsbezogene Fragen, sondern auch Rechtsfragen zu klären gewesen seien, wird mit diesem allgemeinen Hinweis eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
20 Ebenso wenig gelingt es der Revision mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG treffen müssen, darzulegen, inwiefern die Revision von einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.
§ 28 Abs. 7 VwGVG stellt es ins Ermessen des Verwaltungsgerichts, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0072). Auch wenn das Gesetz nicht explizit Determinanten für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015).
21 Dass der Verfahrensökonomie fallbezogen eher entsprochen wäre, wenn das Verwaltungsgericht nicht selbst den verfahrenseinleitenden Antrag erledigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen in der Revision, wonach im Fall einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG ein erhöhter Rechtsschutz bestanden hätte, weil in weiterer Folge bei (in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts vorzunehmender; vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0029) Nachholung des ausstehenden Bescheides erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht hätte erhoben werden können, sind nicht nachvollziehbar.
22 Im Übrigen legt die Revision mit ihrem Vorbringen zu § 75 ROG 2009 nicht dar, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich unzutreffender Weise von einem Versagungsgrund ausgegangen und dadurch ein rechtswidriger Eingriff in das Planungsermessen der Gemeinde erfolgt wäre (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Genehmigungsvorbehalts für Flächenwidmungspläne nach § 22 Sbg. Raumordnungsgesetz 1998 siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2001, B 1008/99, VfSlg. 16.372; zur Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung nach dem Tir. ROG 1997 und dem der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper garantierten Planungsermessen vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, 2001/06/0003).
23 Die Revision legt ihren Ausführungen zudem unzutreffender Weise zugrunde, dass der von der gegenständlichen Umwidmung umfasste Bereich der im REK mit der Bezeichnung "2W" ausgewiesenen Fläche zuzuordnen sei. Damit entfernt sich die Revision von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sowie vom eindeutigen Akteninhalt, aus dem ohne Zweifel hervorgeht, dass die in der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplans als "erweitertes Wohngebiet" ausgewiesene Fläche nicht zu dem im REK mit der Bezeichnung "2W" ausgewiesenem (rot schraffiertem) Bereich, der lediglich eine Teilfläche des mit "W3" beschriebenen Gebiets darstellt, zählt. Sie ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0103). Fragen betreffend die Beurteilungskriterien von Flächenwidmungsplänen, die auf der Grundlage von "alten REK" erlassen wurden, stellen sich folglich schon im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der von der Umwidmung betroffenen Fläche zu dem im hier maßgeblichen REK nicht mit "2W", sondern ausschließlich mit "W3" beschriebenen Bereich gegenständlich nicht.
24 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien entspricht das vorliegende Erkenntnis auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und liegen die in der Revision behaupteten Verfahrensmängel nicht vor. Darüber hinaus verabsäumt es die Revision, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzutun, da das von der gegenständlichen Umwidmung betroffene Planungsgebiet - wie bereits ausgeführt - nicht in dem nach dem REK mit "2W" bezeichneten Bereich liegt und fallbezogen daher auch die Vorgaben des REK für das Entwicklungsgebiet "2W" nicht maßgeblich sind.
25 Das Verwaltungsgericht legte schlüssig dar, dass der gemäß § 27 ROG 2009 auf Grundlage des REK zu erstellende Flächenwidmungsplan nicht den im REK definierten Zielsetzungen entsprach und daher die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 ROG 2009 zu versagen war. Die in der Revision zu "Lärmkennzeichnungen" angesprochenen Fragen sind somit, da die Genehmigung bereits aus dem soeben genannten Grund zu versagen war, nicht entscheidungsrelevant, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargestellt wird.
26 Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
27 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 24. Oktober 2017
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060023.L00Im RIS seit
12.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018