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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
LuftfahrtG 1958 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des RT in R, Schweiz, vertreten durch Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Februar 1997, Zl. 20/114-8/96, betreffend Übertretungen des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1. am 2. Dezember 1995 um 17,15 Uhr in Ischgl eine Landung mit einem näher beschriebenen Helikopter bei Dunkelheit auf einer näher beschriebenen Wiese durchgeführt, obwohl vom Landeshauptmann von Tirol als Luftfahrtbehörde keine Außenlandegenehmigung vorgelegen sei; die Außenlandegenehmigung des Bürgermeisters von Ischgl sei ungültig gewesen, weil nur der Landeshauptmann von Tirol eine Außenlandegenehmigung erteilen könne. Laut Luftfahrthandbuch Österreich sei am 2. Dezember 1995 Sunset um 16,02 Uhr UTC = 17,02 Uhr Lokalzeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher
2. da er um 17,15 Uhr gelandet sei, diesen Flug ohne Nachtsichtfluggenehmigung durchgeführt und er habe 3. bei diesem Flug seinen Zivilluftfahrt-Personalausweis nicht mitgeführt. Der Zivilluftfahrt-Personalausweis sei bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG),
zu 2. § 146 Abs. 1 LFG in Verbindung mit §§ 75, 45 Abs. 1 Luftverkehrsregeln (LVR) und
zu 3. § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 LFG, weshalb über ihn Geldstrafen zu 1. in der Höhe von S 6.000,--,
zu 2. in der Höhe von S 5.000,-- und zu 3. in der Höhe von S 2.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dem erstinstanzlichen Bescheid vom 4. März 1996 komme mangels Unterfertigung bzw. mangels Beglaubigung durch die Kanzlei Bescheidcharakter nicht zu.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die in den vorgelegten Verwaltungsakten befindliche Urschrift des erwähnten erstinstanzlichen Strafbescheides sowohl die Unterschrift des Genehmigenden, dessen Name leserlich beigefügt ist, trägt, als auch die DVR-Nummer 0059463 aufweist, woraus sich ergibt, dass die Erledigung unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0299). Die dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheidausfertigung bedurfte daher gemäß § 18 Abs. 4 AVG - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 - weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; dass in dieser Bescheidausfertigung der Name des Genehmigenden nicht aufschiene, hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht.
In Ansehung der ihm zu 1. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mit dem gegenständlichen Flug kurzfristig und zwar erst im Laufe des Nachmittages des 2. Dezember 1995, einem Samstag, vom Tourismusverband Ischgl beauftragt worden, um ein - namentlich genanntes - Model, das sich verspätet gehabt hätte, noch rechtzeitig zum Eröffnungsfest der Wintersaison nach Ischgl zu bringen, wo es als Stargast vorgesehen gewesen sei. Per Fax sei ihm eine vom Vizebürgermeister von Ischgl unterzeichnete "Genehmigung für Außenlandung für Helikopter, HB XPL" übermittelt worden und die Kontaktperson zum Tourismusverband, Frau A., habe ihm mitgeteilt, dass die Bewilligung der Außenlandung durch die Gemeinde Ischgl rechtmäßig sei. Er habe sich nur unter der Voraussetzung, dass alle notwendigen Bewilligungen und Formalitäten rechtmäßig vom Auftraggeber erledigt würden, dazu bereit erklärt, den Flug durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe nicht erkannt, dass sein Verhalten verboten gewesen sei. Er habe nämlich die in Betracht kommenden Normen nicht gekannt und sich im Rahmen des Möglichen - wie dargelegt - darüber informiert, ob die vorliegende Bewilligung der Gemeinde dem Gesetz entspreche. Weitergehende Erkundigungen einzuholen wäre unzumutbar gewesen, zumal es sich um einen Samstag gehandelt habe und Behörden am Wochenende bekanntlich keine Auskünfte erteilten.
Gemäß § 9 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.
Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) ist gemäß § 9 Abs. 2 LFG, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für die in Rede stehende Außenlandung über eine Bewilligung des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Abs. 2 LFG nicht verfügte. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, es sei ihm zugute zu halten, dass er sich aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums mit der von der Gemeinde Ischgl erteilten Genehmigung für die Außenlandung begnügt habe.
Diese Auffassung ist nicht zu teilen.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift (betreffend die Notwendigkeit einer Bewilligung des Landeshauptmannes für die in Rede stehende Außenlandung) entschuldigt den Täter nämlich gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unkenntnis der
- unbestrittenermaßen - verletzten luftfahrtrechtlichen Verwaltungsvorschriften kann allerdings schon deshalb nicht als "erwiesenermaßen unverschuldet" im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG qualifiziert werden, weil von einem zur Führung von Luftfahrzeugen berechtigten Piloten erwartet werden muss, dass er die einschlägigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften kennt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0200). Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich vor Antritt des in Rede stehenden Fluges mit den betreffenden Vorschriften vertraut zu machen und erforderlichenfalls fachkundige Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle, etwa bei der zuständigen Behörde einzuholen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sich jedoch mit der Auskunft des ihn mit der Durchführung des Fluges beauftragenden, in luftfahrtrechtlichen Angelegenheiten unzuständigen Tourismusverbandes Ischgl begnügt und ohne weitere (geeignete) Erkundigungen über die Rechtslage einzuholen, die Genehmigung durch die Gemeinde für im Gegenstande ausreichend erachtet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, die Einholung weiterer Erkundigungen sei mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehende Zeit nicht zumutbar gewesen, so ist ihm zu entgegnen, dass er, weil er sich bei der gegebenen Sachlage auf den Flug eingelassen hat, das Risiko des Rechtsirrtums bzw. der Unkenntnis der maßgebenden Verwaltungsvorschriften trägt.
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zu der ihm unter 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, wonach der Beschwerdeführer als Schweizer Staatsangehöriger nicht erkannt habe, dass er einen Sachverhalt verwirkliche, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, zumal in der Schweiz für Nacht-Sichtflüge andere als in den §§ 41 und 45 LFG normierte Bestimmungen in Geltung wären und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Nacht-Sichtflügen in der Schweiz nicht so streng gehandhabt würden wie in Österreich. Gleiches gilt auch in Ansehung des vom Beschwerdeführer zu 3. der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erstatteten Beschwerdevorbringens, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass gemäß § 26 LFG der Zivilluftfahrt-Personalausweis mitzuführen gewesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften noch rügt, das Ermittlungsverfahren sei zufolge Verletzung des Parteiengehörs "in entscheidungswichtigen Punkten unzulänglich geblieben", zeigt er mit diesem Vorbringen schon deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, weil er nicht zugleich auch dargelegt hat, zu welchen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030099.X00Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015