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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Nach der Rechtslage nach dem AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 setzte die Nichtigerklärung eines Bescheides nach § 68 Abs. 4 AVG die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0148, 0149, mwN). Mit der Zustellung des Bescheides an die Erstmitbeteiligte ist der Bescheid aber wirksam entstanden und auch rechtskräftig geworden, sodass seine Aufhebung nach § 68 Abs. 4 AVG grundsätzlich möglich war. Ob der Bescheid auch anderen Personen zuzustellen gewesen wäre, ist für eine solche Aufhebung nach § 68 Abs. 4 AVG nicht von Belang. Durch seine Aufhebung kann zwar nur in Rechte jener Personen eingegriffen werden, denen er auch zugestellt worden war; dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Aufhebung diesen Personen gegenüber grundsätzlich in Frage kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060069.L03Im RIS seit
12.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017